Ratenzahlungsvereinbarung Gebühr

  • Hinsichtlich des Zustandekommens einer Zahlungsvereinbarung gelten die allgemeinen Regeln zum Zustandekommen eines Vertrages gemäß §§ 145ff. BGB. Ein vom Gläubiger gemachtes Angebot auf Abschluss einer Zahlungsvereinbarung (mit Kostentragungsregel) kann selbsverständlich auch konkludent angenommen werden. Die Kernfrage ist aber, ob der bloßen Zahlung ein solcher Erklärungswert beigemessen werden kann. Dazu ist die Zahlung unter Berücksichtigung eines objektivierten Empfängerhorizontes auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Ich sehe es so, dass eine in Höhe der angebotenen Ratenzahlung erfolgte, pünktliche Erfahrung aus Sicht eines Dritten idR schon diesen Erklärungswert haben wird. Auch der BGH hat die Bewirkung der Leistung als konkludente Annahmeerklärung ausreichen lassen (BGH, NJW 1980, 2246). Sollte zusätzlich noch im Verwendungszweck der Überweisung auf das Ratenzahlungsangebot Bezug genommen worden sein, ist die Sache mE klar.

    Dass durch die fristgemäße Zahlung der Rate nur die Ratenzahlungsvereinbarung, nicht aber die die darin enthaltene Kostentragungsregelung angenommen wird, halte ich für eher fernliegend. Die Annahmeerklärung unter Einschränkungen oder sonstigen Änderungen muss klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (Palandt/Ellenberger, § 150 Rn. 2 mit Verweis auf die BGH Rechtsprechung). Die nicht weiter begründeten Behauptung des LG Hannover, dass hier plötzlich ein ausdrückliches Handeln erforderlich sei, widerspricht sämtlichen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen.

    Zu trennen von der Frage des Zustandekommens der Zahlungsvereinbarung ist deren Nachweis. Hier ist Glaubhaftmachung erforderlich aber auch ausreichend.

    Die Erstattungsfähigkeit - wie kleinersti - von der Vorlage einer unterschriebenen Vereinbarung abhängig zu machen halte ich aber in jedem Fall für falsch. Die Zahlungsvereinbarung muss mangels gesetzlicher Anordnung (Umkehrschluss § 126 Abs. 1 BGB) nicht der Schriftform entsprechen. Versichert zB der Gläubigervertreter mittels anwaltlicher Versicherung, dass telefonisch eine Zahlungsvereinbarung mit entsprechender Kostentragungsregelung abgeschlossen wurde, so ist dies für die Berücksichtigung der Einigungsgebühr in jedem Falle ausreichend.


    Wunderbar auf den Punkt gebracht.

  • @ Frog:
    tatsächlich? ich erleb es eher so (ohne mir das jetzt im Detail aufzuschreiben oder zu merken) dass der vollstreckungsverzicht nicht erwähnt ist.
    könnte mich da aber auch täuschen

    wenn der verzicht drin ist, gehe ich auch von dem Entstehen der gebühr aus;
    (die Nachweisfrage ist natürlich nach wie vor ne andere, wie DD ganz treffend festgehalten hat)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • @ Frog:
    tatsächlich? ich erleb es eher so (ohne mir das jetzt im Detail aufzuschreiben oder zu merken) dass der vollstreckungsverzicht nicht erwähnt ist.
    könnte mich da aber auch täuschen


    Ja tatsächlich. Die Inkassobüros und professionellen Gläubiger-Vertreter sind "clever genug", den Vollstreckungsverzicht als Anreiz in das Angebot mit aufzunehmen.

    wenn der verzicht drin ist, gehe ich auch von dem Entstehen der gebühr aus;
    (die Nachweisfrage ist natürlich nach wie vor ne andere, wie DD ganz treffend festgehalten hat)


    Dem Beitrag von DD konnte ich keine hohen Anforderungen an den Nachweis entnehmen.

    Regelmäßig habe ich es bislang erlebt, dass die erste Rate in der in der Vereinbarung benannten Höhe gezahlt wurde und der Gläubiger die Zahlung in der Forderungsaufstellung ausweist. Das reicht aus meiner Sicht in Verbindung mit der Vorlage des Ratenzahlungsangebotes als Nachweis.

    Welcher (weiteren) Nachweis hältst du denn für erforderlich? :gruebel:

  • ich muss gestehen, dass ich das im moment nicht genau auf dem schirm habe;
    mein "bild im kopf" ist, dass es eher fehlt, dann problematisiere ich das und komme (nach meinem bild im Kopf) gar nicht erst zum nachweisproblem
    aber ich halte mal die augen offen und achte explizit drauf

    für das nachweisproblem schaue ich daher auf den einzelfall;
    jedenfalls frage ich nach der unterschriebenen vereinbarung und schaue, wie sie aussieht, bzw. was mir erklärt wird etc

    bspw. für wichtig halte ich, ob der Schuldner den entwurf für die zahlungsvereinbarung vorher geschickt bekommen hat, oder nachher,
    wieviele raten gezahlt sind (aus einer einzigen zahlung leite ich persönlich nicht soviel ab, wie aus mehreren)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Was willste als Gläubiger aber machen, wenn der Schuldner nach einer Rate auf weitere Zahlungen keine Lust mehr hat. :gruebel:

    Bei deiner Betrachtung wäre derjenige Schuldner schön doof, der mehr als eine Rate leistet und damit die Einigungsgebühr auf sich nimmt (gegenüber dem der die Zahlungen nach einer Rate einstellt).

  • Wenn man das Entstehen einer Einigungsgebühr bejaht - moniert ihr dann trotzdem die Höhe des Gegenstandswertes, der ist ja in nahezu allen Fällen deutlich höher als § 31b RVG vorsieht...:gruebel:

    Jep! Ich lese mir die Vereinbarung durch und wenn da nix anderes steht als (vereinfacht ausgedrückt) "Ich verpflichte mich, diese und diese Raten zu zahlen und trage die Kosten für diese Vereinbarung." dann gibts bei mir nur 20% Gegenstandswert.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Könnt Ihr mir bitte verraten, ob die Geltendmachung einer 1,0 oder einer 1,5 Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung gerechtfertigt ist?
    Irgendwie stört es mich schon, wenn bestimmte große Anwaltssozietäten bei einem Streitwert von 100,00 € zu eine Ratenzahlungsgebühr in Höhe von 96,39 € kommen, obwohl sie den Schuldner lediglich angeschrieben haben und dieser das Ratenzahlungsangebot annimmt.

  • Wie Adora Belle. :daumenrau Im übrigen: Solange der Schuldner die EG freiwillig übernimmt, ist das doch seine ureigenste Entscheidung. Er muß das ja nicht tun. Ob die EG nach § 788 ZPO überhaupt zu erstatten ist, ist zudem im Einzelfall zu prüfen (vgl. z. B. BGH, NJW 2007, 1213 = Rpfleger 2007, 271).

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  • Könnt Ihr mir bitte verraten, ob die Geltendmachung einer 1,0 oder einer 1,5 Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung gerechtfertigt ist?
    Irgendwie stört es mich schon, wenn bestimmte große Anwaltssozietäten bei einem Streitwert von 100,00 € zu eine Ratenzahlungsgebühr in Höhe von 96,39 € kommen, obwohl sie den Schuldner lediglich angeschrieben haben und dieser das Ratenzahlungsangebot annimmt.

    Das ist aber nicht zufällig eine von den Teilzahlungsvereinbarungen, die auf 6 Monate befristet ist?

  • Könnt Ihr mir bitte verraten, ob die Geltendmachung einer 1,0 oder einer 1,5 Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung gerechtfertigt ist?
    Irgendwie stört es mich schon, wenn bestimmte große Anwaltssozietäten bei einem Streitwert von 100,00 € zu eine Ratenzahlungsgebühr in Höhe von 96,39 € kommen, obwohl sie den Schuldner lediglich angeschrieben haben und dieser das Ratenzahlungsangebot annimmt.

    Das ist aber nicht zufällig eine von den Teilzahlungsvereinbarungen, die auf 6 Monate befristet ist?

    Welche Rolle spielt das? :gruebel:

  • Nein, in diesem Fall war es keine befristete Ratenzahlungsvereinbarung. Spielt es tatsächlich eine Rolle? Bei der Prüfung der Vollstreckungsunterlagen im PfÜB-Verfahren ergeben sich gelegentlich Ratenzahlungsvereinbarung nach dem Motto: monatlich 10,00 € für ca. 8 Monate und dann ist der gesamte Rest fällig.

  • Könnt Ihr mir bitte verraten, ob die Geltendmachung einer 1,0 oder einer 1,5 Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung gerechtfertigt ist?
    Irgendwie stört es mich schon, wenn bestimmte große Anwaltssozietäten bei einem Streitwert von 100,00 € zu eine Ratenzahlungsgebühr in Höhe von 96,39 € kommen, obwohl sie den Schuldner lediglich angeschrieben haben und dieser das Ratenzahlungsangebot annimmt.

    Das ist aber nicht zufällig eine von den Teilzahlungsvereinbarungen, die auf 6 Monate befristet ist?

    Welche Rolle spielt das? :gruebel:

    M. E. ist die Gebühr für eine Teilzahlungsvereinbarung, die von vornherein befristet ist, nicht erstattungsfähig: Hintergrund ist doch, dass damit die Tätigkeit vergütet werden soll, die zur (endgültigen, wenn sich beide Seiten daran halten) "Beseitigung über einen Streit oder eine Ungewissheit" führt - hier: Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen.

    Wenn von vornherein eine Frist bestimmt ist, sehe ich die Zielsetzung einer Teilzahlungsvereinbarung nicht als gegeben an (vor allem dann nicht, wenn in der gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Höhe der vereinbarten Rate evtl. sogar nur der Abtrag der Ratenzahlungsgebühr möglich ist).

  • Könnt Ihr mir bitte verraten, ob die Geltendmachung einer 1,0 oder einer 1,5 Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung gerechtfertigt ist?
    Irgendwie stört es mich schon, wenn bestimmte große Anwaltssozietäten bei einem Streitwert von 100,00 € zu eine Ratenzahlungsgebühr in Höhe von 96,39 € kommen, obwohl sie den Schuldner lediglich angeschrieben haben und dieser das Ratenzahlungsangebot annimmt.

    Das ist aber nicht zufällig eine von den Teilzahlungsvereinbarungen, die auf 6 Monate befristet ist?

    Welche Rolle spielt das? :gruebel:

    M. E. ist die Gebühr für eine Teilzahlungsvereinbarung, die von vornherein befristet ist, nicht erstattungsfähig: Hintergrund ist doch, dass damit die Tätigkeit vergütet werden soll, die zur (endgültigen, wenn sich beide Seiten daran halten) "Beseitigung über einen Streit oder eine Ungewissheit" führt - hier: Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen.

    Wenn von vornherein eine Frist bestimmt ist, sehe ich die Zielsetzung einer Teilzahlungsvereinbarung nicht als gegeben an (vor allem dann nicht, wenn in der gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Höhe der vereinbarten Rate evtl. sogar nur der Abtrag der Ratenzahlungsgebühr möglich ist).


    Mir wiederum ist nicht ganz klar, was Du jetzt mit "Teilzahlungsvereinbarung" genau meinst. Soweit nicht über die Gesamtforderung, sondern nur einen Teil sich geeinigt wurde (so mein Verständnis des Begriffs) ist natürlich auch nur dieser Teil der EG zugrundezulegen (wobei der Wert einer reinen Ratenzahlungsvereinbarung sowieso nach § 31b RVG schon ermäßigt ist - gut, macht bei Forderungen bis zur ersten Gebührenstufe von 500 € keinen Unterschied). Soweit Du auf die Befristung ansprichst: Beinhaltet sie eine auflösende Bedingung, fällt die EG nicht hinterher weg (arg. § 15 Abs. 4 RVG, vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 1000 VV Rn. 84). Bei einem Widerrufsvorbehalt (der selbst auch unter einer Bedingung stehen kann) gilt die Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV, daß die EG also erst mit der Unwiderruflichkeit entsteht (egal, welcher Seite das Widerrufsrecht vorbehalten ist). Bei einem Rücktrittsrecht wiederum gilt (im Gegensatz zum Widerrufsvorbehalt), daß die EG mit Abschluß der Vereinbarung bereits entstanden ist (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 86; BGH, NJW 1997, 1581).

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    Irgendwie stört es mich schon, wenn bestimmte große Anwaltssozietäten bei einem Streitwert von 100,00 € zu eine Ratenzahlungsgebühr in Höhe von 96,39 € kommen, obwohl sie den Schuldner lediglich angeschrieben haben und dieser das Ratenzahlungsangebot annimmt.

    Das ist aber nicht zufällig eine von den Teilzahlungsvereinbarungen, die auf 6 Monate befristet ist?

    Welche Rolle spielt das? :gruebel:

    M. E. ist die Gebühr für eine Teilzahlungsvereinbarung, die von vornherein befristet ist, nicht erstattungsfähig: Hintergrund ist doch, dass damit die Tätigkeit vergütet werden soll, die zur (endgültigen, wenn sich beide Seiten daran halten) "Beseitigung über einen Streit oder eine Ungewissheit" führt - hier: Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen.

    ....


    Die genannte Vereinbarung führt doch aber zu einer endgültigen Erledigung, wenn sich beide Seiten daran halten? :gruebel:

    Vorteil für den Schuldner ist, dass er aktuell keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu befürchten hat. Der Gläubiger profitiert davon, dass er einen Teil des Geldes zunächst in Raten und in absehbarer Zeit den Restbetrag erhält. Kann ja sein, dass der Schuldner eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erwartet, z. B. neue Arbeit.

    Wenn der Schuldner allerdings so eine Vereinbarung abschließt ohne sie erfüllen zu können/wollen, sehe ich für diesen kein Schutzbedürfnis, also auch keinen Grund, zu seinen Gunsten irgendwie die Nichtberücksichtigung der Einigungsgebühr zu konstruieren.

    Im Übrigen hat man ja bei vielen Vergleichen eine Regelung mit dem Inhalt, dass Betrag X zu zahlen ist und die Zahlung in Raten gewährt wird inklusive Anordnung der Fälligkeit des vollen Betrages bei Verzug. Dafür entsteht ja unstrittig auch eine Einigungsgebühr, auch wenn sich der Beklagte an die Vereinbarung nicht hält bzw. halten kann.

  • Unter Teilzahlungs-/Ratenzahlungsvereinbarung verstehe ich eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner darüber, dass die geschuldete Restforderung in monatlichen Raten/monatlichen Teilzahlungen abzuzahlen ist. Dass man sich nur über einen Teil der noch geschuldeten Restforderung in welcher Form auch immer geeinigt hat, habe ich so noch nicht "erlebt". Meine Meinung bezog sich auch nicht darauf, ob die Gebühr gem. RVG entsteht oder nicht, sondern darauf, dass ich sie nicht für erstattungsfähig i.S.v. § 788 ZPO halte.

  • Na ja, das sehe ich halt anders: Selbst wenn sich beide Seiten an die Vereinbarung halten, ist nach 6 Monaten mit der Vereinbarung Schluss. Und dann? Auch für den Gläubiger wäre es doch sinniger, keine Frist hineinzunehmen, denn wenn die Vereinbarung "hält", bekommt er weiterhin Raten und muss weiter nichts unternehmen. Muss auch sagen, ich kenne bislang solche befristeten Vereinbarungen auch nur von einem einzigen Gläubigervertreter, daher meine obige Nachfrage. Wenn eine Teilzahlungsvereinbarung für 6 Monate mit einer Rate von 10,00 EUR geschlossen wird und die Gebühr für diese Vereinbarung bei 96,39 EUR liegt, dann halte ich das nicht für erstattungsfähig nach § 788 ZPO.

  • Unter Teilzahlungs-/Ratenzahlungsvereinbarung ...


    Okay, meintest Du also dasselbe. (Hatte mich irritiert...)

    Meine Meinung bezog sich auch nicht darauf, ob die Gebühr gem. RVG entsteht oder nicht, sondern darauf, dass ich sie nicht für erstattungsfähig i.S.v. § 788 ZPO halte.


    Die Erstattungsfähigkeit richtet sich erst einmal danach, ob die Gebühr überhaupt entstanden ist. Ist sie das nicht, gibt es natürlich auch nichts zu erstatten. Ist sie aber entstanden, richtet sich die Erstattungsfähigkeit allein danach, was Schuldner und Gläubiger diesbezüglich vereinbart haben (s. #31 und die dort zitierte Entscheidung des BGH).

    Na ja, das sehe ich halt anders: Selbst wenn sich beide Seiten an die Vereinbarung halten, ist nach 6 Monaten mit der Vereinbarung Schluss.


    Du mußt die Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV vollständig lesen. Du beziehst Dich für Deine Auffassung immer nur auf die Nr. 1 ("Streit/Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt"). In der ZV ist aber Nr. 2 entscheidend ("die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen"). Es reicht für den Anfall der EG also die Vereinbarung über den vorläufigen Verzicht auf die ZV gegen Erfüllung des Anspruchs. Deshalb ist Nr. 2 auch anwendbar bei einem befristeten Verzicht, weil hinsichtlich der gesamten Forderung auf eine sofortige ZV verzichtet wird (vgl. z. B. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 1000 VV Rn. 237; N. Schneider in AnwK-RVG, 7. Aufl., § 31b Rn. 20 mit Beispiel).

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