Ratenzahlungsvereinbarung Gebühr

  • Hallo, ich wollte mal nachhören, wie diese Problematik bei anderen Gerichten gehandhabt wird:

    Fall: Aus der Forderungsaufstellung geht immer mal wieder eine 'Einigungsgebühr' hervor. Hier lasse ich mir die entsprechende Vereinbarung vorlegen, ForumStar hat dafür ja auch einen Textbaustein (was nicht heißen muss, dass es richtig ist).

    Frage 1: Verlangt ihr diesen Nachweis auch?

    In letzter Zeit sehe ich immer wieder, dass Anwälte den § 31 b RVG nicht beachten und einen zu hohen Gegenstandswert ansetzen.

    Frage 2: Beanstandet ihr sowas?
    Ich habe nun ein bitterböses Schreiben von einer Anwältin, wonach mir die Prüfung der Rechtsanwaltsgebühren überhaupt nicht zusteht und ich nur prüfen darf, ob das Formular für den PfüB korrekt ausgefüllt ist :mad: Ich habe hierzu leider noch keine passende Rechtsprechung gefunden:(

    Besten Dank für eure Einschätzungen!

  • Zur Prüfung, ob der Vordruck richtig ausgefüllt wurde, bedarf es keines studierten Rechtspflegers, der dazu noch mehr oder weniger teuer bezahlt wird.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Verlangt der Vollstreckungsgläubiger auch die Betreibung notwendiger Zwangsvollstreckungskosten im Rahmen der Forderungsvollstreckung, so muss das zuständige Vollstreckungsorgan den geltend gemachten Ansatz überprüfen (können)- ähnlich wie bei einer beantragten Festsetzung . LG Bremen - 2 T 558/12
    Im Rahmen der Geltendmachung bisheriger Vollstreckungskosten gelten für deren Berücksichtigung die gleichen Anforderungen wie für die Festsetzung der Kosten.
    LG Verden - 6 T 102/16

  • Verlangt der Vollstreckungsgläubiger auch die Betreibung notwendiger Zwangsvollstreckungskosten im Rahmen der Forderungsvollstreckung, so muss das zuständige Vollstreckungsorgan den geltend gemachten Ansatz überprüfen (können)- ähnlich wie bei einer beantragten Festsetzung . LG Bremen - 2 T 558/12
    Im Rahmen der Geltendmachung bisheriger Vollstreckungskosten gelten für deren Berücksichtigung die gleichen Anforderungen wie für die Festsetzung der Kosten.
    LG Verden - 6 T 102/16

    :daumenrau

    Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind als anspruchsbegründende Voraussetzung glaubhaft zu machen (MünchKomm-Schmidt/Brinkmann, § 788 Rn. 37, mwN).

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • zu Frage 1: ja
    zu Frage 2: auch ja

    sehe ich wie silvester und die zitierten LGs!
    insbesondere was den Gegenstandswert anbelangt denke auch ich, dass man die Augen offen halten sollte

    ansonsten hat meine persönliche Erfahrung gezeigt, dass die Einigungsgebühr sehr häufig gar nicht erst zur Entstehung gelangt ist, weil der erforderliche Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit drin steht!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Insbesondere die Einigungsgebühr lasse ich mir hier nachweisen, diese ist laut Rechtsprechung unseres Landgerichts nur festsetzbar, wenn die Einigungserklärung von beiden Parteien unterschrieben worden ist. (anders: LG Mainz) Meistens mangelt es bereits daran und diese ist abzusetzen, eine Zahlung der Raten ist hier laut unserem LG nicht ausreichend. Denn damit wird die Ratenzahlung akzeptiert jedoch keine Übernahmeerklärung bezüglich der Kosten abgegeben.

    Generell lasse ich mir alle Kosten belegen, da finden sich leider häufiger Fehler oder nicht zustehende Gebühren.

  • Hallo, ich wollte mal nachhören, wie diese Problematik bei anderen Gerichten gehandhabt wird:

    Fall: Aus der Forderungsaufstellung geht immer mal wieder eine 'Einigungsgebühr' hervor. Hier lasse ich mir die entsprechende Vereinbarung vorlegen, ForumStar hat dafür ja auch einen Textbaustein...


    Bei uns nicht. Kannst du den Text hier bitte mal einstellen oder mir per PN schicken?

  • Der Baustein lautet hier:

    Die Kosten eines Teilzahlungsvergleichs können nur dann von der Schuldnerpartei verlangt werden, wenn diese sich zur Kostenübernahme verpflichtet hat. Legen Sie dem Gericht das entsprechende Dokument bitte zur Einsicht vor bzw. korrigieren Sie die Forderungsaufstellung entsprechend.

  • Wie die Vorredner.

    Zu § 31b RVG hätte ich noch einen Gedanken: Das Problem wird meist sein, daß neben der eigentlichen Ratenzahlungsvereinbarung noch weitere Vereinbarungen getroffen werden wie z. B. eine Lohnabtretung, Vollstreckungsverzicht o. ä. In der Regel sind die entsprechenden Formulare ziemlich umfangreich. Dann wird man wohl davon ausgehen müssen, daß nicht "nur eine Zahlungsvereinbarung" vorliegt. Bei mir ist das aber noch nicht entschieden worden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Genauso lautet der Baustein hier auch, danke Amaryllis :)

    Nach meiner Aufforderung habe ich auch eine Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt bekommen. Außer der Mitteilung, dass man bereit sei, eine solche Vereinbarung zu treffen, wenn die erste Rate in Höhe von xxx am Tag x eingeht, steht da nichts drin. Irgendwo am untersten Rand heißt es in Schriftgröße 5, dass dafür eine Gebühr von über 200,-€ fällig wird.

    Bei Anwendung des § 31 käme nur eine Gebühr von 45,-€ heraus. Hierauf habe ich hingewiesen. Dann kam der Einwand, das hätte ich gar nicht zu prüfen :mad:

  • Der Baustein lautet hier:

    Die Kosten eines Teilzahlungsvergleichs können nur dann von der Schuldnerpartei verlangt werden, wenn diese sich zur Kostenübernahme verpflichtet hat. Legen Sie dem Gericht das entsprechende Dokument bitte zur Einsicht vor bzw. korrigieren Sie die Forderungsaufstellung entsprechend.


    Danke!

  • konkludentes handeln des schuldners reicht m.E. jedenfalls nach der kostenrechtlichen Reform von 2013 (für Vorgänge nach dem 01.08.2013) nicht aus, weil der Verzicht des Gläubigers auf Vollstreckungsmaßnahmen nicht erklärt wird.

    ich denke, dass allzugerne vergessen wird, dass dieser Verzicht ebenso wie die Vereinbarung über die Erfüllung des Anspruchs selbst zwingend erforderlich ist, um die (Ratenzahlungs-) Vereinbarung zu einer "Zahlungsvereinbarung" i.S.d. VV RVG 1000 Nr. 2 zu machen.

    ich gehe davon aus, dass vom AG Heidelberg eine Geschichte entschieden wurde, wo die Ratenzahlungsvereinbarung vor der kostenrechtsreform, also nach altem Recht abgeschlossen wurde
    ansonsten könnte ich mich der dortigen Rechtsauffassung nicht anschließen!

    Der Schuldner zahlt natürlich um seine verbindlichkeit zu bedienen.
    teilweise, weil er net mehr hat

    der Gl. ist nicht verpflichtet das anzunehmen
    wenn ers (bsp. weil keine (gebührenverursachende) Zahlungsvereinbarung entstanden ist) net haben will, soll ers zurücküberweisen

    edith hat die entscheidung des AG Heidelberg gelesen,
    war nach neuem recht, ich halte die Entscheidung für falsch

    der Vollständigkeit halber: in der dem Schuldner übersandten und von dem nicht unterschriebenen Erklärung stand drin, dass der Zahlung der Raten Erkärungscharakter beigemessen werden würde! (auch nicht selbstverständlich, dass das drinsteht in dem Ratenzahlungsvereinbarungsvorschlag)

    Selbst wenn man aber davon ausginge, der Schuldner konkludent verschiedenes erklärt hat:
    Es fehlt m.E. noch immer der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers.
    oder soll der auch konkludent erfolgt sein? ist das nicht langsam etwas viel konkludenz?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ich zitiere mal aus der Rechtsprechung des hiesigen Landgerichts:

    "Der BGH (DGVZ 2006, 68) hat entschieden, dass die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden können, sofern der Schuldner in dem Vergleich diese Kosten auch (ausdrücklich) übernommen hat. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Es bedarf daher grundsätzlich einer ausdrücklichen Kostenübernahme durch den Schuldner. Wie eine solche Kostenübernahme auszusehen hat, konnte der BGH in der angeführten Entscheidung offenlassen.

    Die Kosten des Vollstreckungsvergleichs können also regelmäßig nur dann als notwendige Kosten im Sinne des § 788 Absatz 1 ZPO anerkannt werden, wenn der Schuldner diese Kosten auch tatsächlich ausdrücklich übernommen hat (LG Köln ZVI 2006, 23); die ausdrückliche Kostenübernahme ist hier nicht dargetan.
    Diese Voraussetzung ist nach einem Teil instanzgerichtlicher Rechtsprechung, der das Vollstreckungsgericht insoweit beitritt, nicht erfüllt, wenn die telefonisch vereinbarte Ratenzahlung lediglich schriftlich bestätigt (AG Bad Hersfeld DGVZ 2007, 75/76) und auf die Kosten hingewiesen wird. Es ist für das zuständige Vollstreckungsorgan bei einer solchen Konstellation nämlich nicht prüfbar, ob tatsächlich vom Schuldner auch rechtsverbindlich und ausdrücklich die Kosten der Teilzahlungsvereinbarung übernommen worden sind. Den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen Vertreter der Gläubigerin und Schuldner kann das Vollstreckungsgericht nicht kennen und prüfen. In der Zahlung der Raten an die Gläubigerin kann daher bei verständiger Auslegung und Sichtweise lediglich die Annahme der Ratenzahlungsvereinbarung als Solche gesehen werden, nicht jedoch auch eine (ausdrückliche) Einigung über die Übernahme der Einigungsgebühr, da insoweit nicht die notwendige ausdrückliche Kostenübernahme durch den Schuldner vorliegt. Eine ausdrückliche Kostenübernahme kann nur durch ein entsprechendes diesbezügliches (ausdrückliches) Handeln des Schuldner erfolgen, dass hier aber gerade nicht nachgewiesen wird; es bedürfte daher einer ausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung des Schuldners, die regelmäßig durch eine Unterschrift dokumentiert wird (so auch AG Nidda DGVZ 2007, 75). "


    aus: LG Hannover , Beschluss vom 28.4.11 -52 T 29/11


    hoffe das hilft, Landgericht Mainz sieht das wie gesagt nicht so, ich schon!


  • Typischer Fall ist doch (heute erst wieder in einer Akte gesehen), dass im Ratenzahlungsvorschlag der Gläubiger ausdrücklich erklärt hat, dass im Falle der Ratenzahlungen durch den Schuldner von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird. (Dies ist normalerweise auch stets Inhalt entsprechender Angebote.)

    Weiter ist üblicherweise der Passus enthalten, dass der Schuldner mit der Zahlung der ersten Rate den Ratenzahlungsvorschlag annimmt und damit auch die Gebühr für diesen von x € akzeptiert.

    Ich wüsste nicht, was in diesem Fall gegen die Akzeptanz der Vergleichsgebühr sprechen sollte. Zumindest entspricht diese der Rechtsprechung des AG Heidelberg.


  • Typischer Fall ist doch (heute erst wieder in einer Akte gesehen), dass im Ratenzahlungsvorschlag der Gläubiger ausdrücklich erklärt hat, dass im Falle der Ratenzahlungen durch den Schuldner von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird. (Dies ist normalerweise auch stets Inhalt entsprechender Angebote.)

    Weiter ist üblicherweise der Passus enthalten, dass der Schuldner mit der Zahlung der ersten Rate den Ratenzahlungsvorschlag annimmt und damit auch die Gebühr für diesen von x € akzeptiert.

    Ich wüsste nicht, was in diesem Fall gegen die Akzeptanz der Vergleichsgebühr sprechen sollte. Zumindest entspricht diese der Rechtsprechung des AG Heidelberg.


    Es gibt aber nicht nur redliche Gläubigervertreter !
    Wenn dieser im Nachgang ein Schreiben fertigt, wie will der Schuldner das widerlegen ??
    Bei einigen Gläubigervertretern kommt es auch vor, dass die (angeblich) getroffene Vereinbarung in keinem zeitlichen Zusammenhang steht.

    Daher gibt es bei mir die Gebühr (in tatsächlicher Höhe) nur, wenn beide Seiten die Vereinbarung unterschrieben haben.

  • Wenn dieser im Nachgang ein Schreiben fertigt,

    Welchen Inhalts?

    [quote='kleinersti','RE: Ratenzahlungsvereinbarung Gebühr will der Schuldner das widerlegen ?? [quote='kleinersti','RE: Ratenzahlungsvereinbarung Gebühr']

    Durch die mittels erster Teilzahlung erfolgte konkludente Annahme einer Ratenzahlungsvereinbarung?

    Es ist - wenn ich das einmal so direkt sagen darf, ohne dass das persönlich gemeint ist - auch nicht Aufgabe des Rpfl., sich Gedanken darüber zu machen, wie der Schuldner irgendwas widerlegen kann. Das muss der Schuldner schon selbst tun.

  • Hinsichtlich des Zustandekommens einer Zahlungsvereinbarung gelten die allgemeinen Regeln zum Zustandekommen eines Vertrages gemäß §§ 145ff. BGB. Ein vom Gläubiger gemachtes Angebot auf Abschluss einer Zahlungsvereinbarung (mit Kostentragungsregel) kann selbsverständlich auch konkludent angenommen werden. Die Kernfrage ist aber, ob der bloßen Zahlung ein solcher Erklärungswert beigemessen werden kann. Dazu ist die Zahlung unter Berücksichtigung eines objektivierten Empfängerhorizontes auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Ich sehe es so, dass eine in Höhe der angebotenen Ratenzahlung erfolgte, pünktliche Erfahrung aus Sicht eines Dritten idR schon diesen Erklärungswert haben wird. Auch der BGH hat die Bewirkung der Leistung als konkludente Annahmeerklärung ausreichen lassen (BGH, NJW 1980, 2246). Sollte zusätzlich noch im Verwendungszweck der Überweisung auf das Ratenzahlungsangebot Bezug genommen worden sein, ist die Sache mE klar.

    Dass durch die fristgemäße Zahlung der Rate nur die Ratenzahlungsvereinbarung, nicht aber die die darin enthaltene Kostentragungsregelung angenommen wird, halte ich für eher fernliegend. Die Annahmeerklärung unter Einschränkungen oder sonstigen Änderungen muss klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (Palandt/Ellenberger, § 150 Rn. 2 mit Verweis auf die BGH Rechtsprechung). Die nicht weiter begründeten Behauptung des LG Hannover, dass hier plötzlich ein ausdrückliches Handeln erforderlich sei, widerspricht sämtlichen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen.

    Zu trennen von der Frage des Zustandekommens der Zahlungsvereinbarung ist deren Nachweis. Hier ist Glaubhaftmachung erforderlich aber auch ausreichend.

    Die Erstattungsfähigkeit - wie kleinersti - von der Vorlage einer unterschriebenen Vereinbarung abhängig zu machen halte ich aber in jedem Fall für falsch. Die Zahlungsvereinbarung muss mangels gesetzlicher Anordnung (Umkehrschluss § 126 Abs. 1 BGB) nicht der Schriftform entsprechen. Versichert zB der Gläubigervertreter mittels anwaltlicher Versicherung, dass telefonisch eine Zahlungsvereinbarung mit entsprechender Kostentragungsregelung abgeschlossen wurde, so ist dies für die Berücksichtigung der Einigungsgebühr in jedem Falle ausreichend.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!