Vereinigung trotz unterschiedlicher Belastung in Abt. III eingetragen

  • Liebe Foristen,
    wie im Titel angegeben ist hier (anlässlich einer Verschmelzungsanfrage des Katasteramts) aufgefallen, dass Ende Okt 2013 (wohl noch in Unkenntnis des zum 09.10.2013 geänderten § 5 GBO) eine Vereinigung von 3 Grundstücken erfolgt ist, die in Abt. III unterschiedlich belastet waren, nämlich:
    von BV Nr. 1 ,2 und 3 war nur BV Nr. 1 mit einer Grundschuld belastet. Dennoch wurde die Vereinigung der Grundstücke BV Nr. 1,2,3 zu Nr. 4 eingetragen.
    Nun ist die Frage, ob von Amts wegen etwas zu veranlassen ist.
    Man ist sich uneinig:
    RpflG 1 sagt, das Grundbuch sei ja nicht unrichtig und man müsse in der Versteigerung dann das Ganze "auseinanderwurschteln".
    RpflG 2 sagt, der derzeitige Grundbuchstand sei unzulässig und er würde den Eigentümer auffordern, nachträglich einen Antrag auf Bestandteilszuschreibung zu stellen um die Belastung der ehemaligen BV Nr. 2 und 3 nachzuholen. Sofern er den nicht stellt müsse über die (Rück-)Teilung von Amts wegen nachgedacht werden. In der Versteigerung würde es so massive Probleme geben.

    Hat jemand eine Meinung, ob / was nun sinnvollerweise veranlasst werden müsste?

    Vielen Dank und viele Grüße

  • Meine Meinung: Solange nichts Neues beantragt wird, hat das Grundbuchamt nichts zu machen. Es hätte zwar damals nicht so geschehen dürfen, aber nun ist es mal passiert und materiellrechtlich ja auch nicht unrichtig.

    In der Versteigerung ist das dann eben wieder zu bereinigen (allerdings nur bei Zuschlag auf Teilausgebot).

    (vgl. BGH MittBayNot 2006, 227)

    Wenn jetzt aber eine Verschmelzung käme, würde ich per Zwischenverfügung die Erstreckung verlangen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
    Die Anfrage, ob eine Verschmelzung möglich ist, habe ich bereits vor einigen Tagen negativ beantwortet.
    Bislang liegt kein weiterer Antrag vor.
    Verfahren § 53 GBO sehe ich so nicht, da zwar eine gesetzliche Vorschrift verletzt wurde, jedoch das Grundbuch wohl nicht unrichtig ist.
    Jedoch möchte ich sehenden Auges keine Situation stehen lassen, bei der es später in einer evtl. Versteigerung Probleme gibt bei denen man dann auf das GB-Amt zeigt und sagt: alles blöd, Verwertung nur eingeschränkt / gar nicht möglich aber das Problem ist 2013 entstanden!
    (Meine Kenntnisse im ZVG sind doch sehr begrenzt.)

  • Jedoch möchte ich sehenden Auges keine Situation stehen lassen, bei der es später in einer evtl. Versteigerung Probleme gibt bei denen man dann auf das GB-Amt zeigt und sagt: alles blöd, Verwertung nur eingeschränkt / gar nicht möglich aber das Problem ist 2013 entstanden!


    Dir wird aber vermutlich nicht wirklich etwas anderes übrig bleiben.

    Ich würde an Deiner Stelle im Aktendeckel einen Vermerk anbringen, damit andere später nicht darüber stolpern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn jetzt aber eine Verschmelzung käme, würde ich per Zwischenverfügung die Erstreckung verlangen.

    Aber darf man das tatsächlich davon abhängig machen? Ich denke nicht. Die Verschmelzung hat sich bereits außerhalb des Grundbuchs vollzogen.

    Allerdings würde ich ggf. nach Eintragung der Verschmelzung den Eigentümer auf den Vorgang hinweisen. Ob er dann etwas tut oder nicht, ist eine andere Frage.


    Viele Grüße

  • Vllt habe ich mich etwas unklar ausgedrückt: das Katasteramt hat anfragt, ob man mit Blick auf die Belastungen verschmelzen kann. Dies habe ich verneint. Es wurde also nix verschmolzen. Im Zusammenhang mit dieser Anfrage ist mir im GB aber dann aufgefallen, dass nach der Neufassung des § 5 GBO eine Vereinigung auch nicht mehr hätte eingetragen werden dürfen.

  • Ich hänge mich hier mal ran, weil es denke ich ganz gut dazu passt, meine Frage aber leider noch nicht ganz geklärt ist.

    Es liegt folgender Fall vor:
    Im Grundbuch sind drei Grundstücke eingetragen, die insgesamt mit 14 Dienstbarkeiten belastet sind. Außerdem sind Vormerkungen eingetragen (allerdings an allen drei BVNrn).
    Bei den Dienstbarkeiten sehe ich kein Problem, da ich in der Veränderungsspalte den Hinweis auf die alte BVNr. eintragen kann.
    Die Vormerkungen lasten ohnehin an allen Grundstücken.

    Mein Problem sind zwei Grundschulden, die nur an BVNr.1 lasten. Laut Schöner/Stöber Rn.636 kann man die Vereinigung eintragen.

    Wie seht ihr das?

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