Beratungshilfe für Strafsache

  • Bei mir gleiche Einleitung, andere Konsequenz: Der Beschuldigte/Angeschuldigte kann sich nicht aussuchen, ob er sich am Verfahren beteiligt oder nicht. Jedenfalls bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens sollte eine "außergerichtliche" Beratung möglich sein. Wird ohnehin schwer für den Betroffenen, einen RA zu finden, der für 35 EUR Akteneinsicht nimmt und ihn berät.

  • Das Verfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist doch auch schon ein Gerichtsverfahren. Und so wie ich das sehe, kann man sich als Angeklagter hier doch nicht entscheiden, ob man sich tatsächlich beteiligt.

    Warum sollte beim einen Beratungshilfe möglich sein und beim anderen nicht?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bei dir wäre ich also schon mit Zugang der Klageschrift raus.


    Zitat

    Adora Belle

    Bei mir gleiche Einleitung, andere Konsequenz: Der Beschuldigte/Angeschuldigte kann sich nicht aussuchen, ob er sich am Verfahren beteiligt oder nicht. Jedenfalls bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens sollte eine "außergerichtliche" Beratung möglich sein. Wird ohnehin schwer für den Betroffenen, einen RA zu finden, der für 35 EUR Akteneinsicht nimmt und ihn berät.

    Und bei dir ab Beteiligung an dem Verfahren.
    Da gehe ich grundsätzlich mit.

    Bleibt die Frage, ob der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers als Eintritt in das Verfahren zu werten ist und damit die Beratungshilfe ausschließt.
    Ich wäre eigentlich sehr dafür. Es sei denn, jemand hätte Argumente für die Bewilligung der Beratungshilfe trotz Beiordnungsantrag. :gruebel:

  • Bei mir gleiche Einleitung, andere Konsequenz: Der Beschuldigte/Angeschuldigte kann sich nicht aussuchen, ob er sich am Verfahren beteiligt oder nicht. Jedenfalls bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens sollte eine "außergerichtliche" Beratung möglich sein. Wird ohnehin schwer für den Betroffenen, einen RA zu finden, der für 35 EUR Akteneinsicht nimmt und ihn berät.


    :daumenrau

  • Das Verfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist doch auch schon ein Gerichtsverfahren. Und so wie ich das sehe, kann man sich als Angeklagter hier doch nicht entscheiden, ob man sich tatsächlich beteiligt. Warum sollte beim einen Beratungshilfe möglich sein und beim anderen nicht?

    Hm, aber der Angeklagte kann entscheiden, ob er sich außerhalb des Verfahrens von einem RA hierzu beraten lässt oder ob der RA auch als Strafverteidiger vor Gericht auftritt.

  • Ja, aber bei einem Beklagten im Zivilverfahren kann der Rechtsanwalt beraten, ob es sinnvoll ist, sich gegen die Zivilklage zu wehren oder nicht.

    Im Strafverfahren ist -anders als Zivilverfahren- kein grundsätzlicher Anspruch auf Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwalt rechtlich vorgesehen.

  • hm, generell muss sich auch jemand zu einem Strafverfahren hinsichtlich seiner weiteren Vorgehensweise beraten lassen dürfen.

    Hier stünde mir der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Wege.

    Ich würde Beratungshilfe erst bewilligen sofern:
    - 1. der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wurde
    - 2. sich der Angeklagte noch nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat (Aussage etc.)

    und dann natürlich darauf achten- Strafsache, nur Beratung, mehr nicht. (Ich ändere da immer die Schriftgröße, damit es nicht üebrsehen wird.)

  • hm, generell muss sich auch jemand zu einem Strafverfahren hinsichtlich seiner weiteren Vorgehensweise beraten lassen dürfen.

    Hier stünde mir der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Wege.

    Ich würde Beratungshilfe erst bewilligen sofern:
    - 1. der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wurde
    - 2. sich der Angeklagte noch nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat (Aussage etc.)

    und dann natürlich darauf achten- Strafsache, nur Beratung, mehr nicht. (Ich ändere da immer die Schriftgröße, damit es nicht üebrsehen wird.)

    Ist der Antrag auf Beiordnung nicht letztlich eine Handlung, die den Eintritt in das Verfahren bedeutet?
    Wenn ich da abwarte, bis eine Entscheidung getroffen ist, ist auch die Frist zur Einlassung bald abgelaufen. Dann braucht meine Antragstellerin eh keine Beratung mehr :nixweiss:

    (Wobei ich aber auch fest mit einer Beiordnung rechne, zumal hier eine langjährige Betreuung besteht und die Dame bereits mehrfach straffällig geworden ist. Allein bekommt sie das jedenfalls nicht auf die Reihe und die Beratung wird wohl eher der Betreuer wahrnehmen wollen.)

  • Ist der Antrag auf Beiordnung nicht letztlich eine Handlung, die den Eintritt in das Verfahren bedeutet?

    Ja, aber ich gehe nicht unbedingt davon aus, dass dies immer den Untergang des Anspruches auf Beratung bedeutet.

    Wenn ich da abwarte, bis eine Entscheidung getroffen ist, ist auch die Frist zur Einlassung bald abgelaufen. Dann braucht meine Antragstellerin eh keine Beratung mehr

    :nixweiss:

    (Wobei ich aber auch fest mit einer Beiordnung rechne, zumal hier eine langjährige Betreuung besteht und die Dame bereits mehrfach straffällig geworden ist. Allein bekommt sie das jedenfalls nicht auf die Reihe und die Beratung wird wohl eher der Betreuer wahrnehmen wollen.

    Das mag sein, aber hier wurden die Anträge unklug gestellt. Richtig gewesen wäre hier erst die Beratung zu beantragen und erst nach der Beratung - ggf. ja auch als Ergebnis derselben- den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers (da sind die Hürden anders als bei VKH/PKH).
    Dass der Betreuer hier beide Anträge gestellt hat und dadurch Schwierigkeiten entstehen - weil der Beratungshilfeantrag entweder zurückgewiesen oder bis zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag zurückgestellt wird, hat der Betreuer selbst verursacht.

  • Ich habe nun zurückgewiesen, schon damit ich da nichts unnötig verzögere. Vielleicht kommt ja noch die Erinnerung, dann gehe ich nochmal in mich :idee:

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