Ich habe folgende Frage zur Teilungsmasse an die Vergütungsprofis ;):
Gemäß LG Aachen vom 18.12.2012 - 6 T 98/12 werden nur die tatsächlich erfolgten Einzahlungen und Ausgaben bei der Berechnungsmasse erfasst.
Nun hat in meinem Verfahren der Forderungseinzug auf der Ebene des Rechtsanwalts stattgefunden. Der Rechtsanwalt hat Hauptforderung, Anwaltsleistungen und Gerichtskosten eingezogen, auf das Insolvenzanderkonto sodann aber nur die Hauptforderung überwiesen. Die Anwaltskosten und Gerichtskosten wurden also nie auf dem Insolvenzanderkonto eingezahlt und sind direkt auf dem Anwaltskonto verblieben.
Meines Erachtens ist jetzt auch nur die Hauptforderung als Masse zu berücksichtigen.
Laut Auffassung des IV`s sind auch die (nie auf dem Anderkonto) angekommenen Anwaltskosten und Gerichtskosten als Teilungsmasse zu berücksichtigen, da Masseverbindlichkeit.
Es geht um ca. 30.000,00 € Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Wie seht Ihr das?