Wissenzurechnung bei Landesjustizkasse

  • Der Insolvenzschuldner "fängt sich" im Vorfeld des eigentlichen Insolvenzantrags schon einmal einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der durch den Gläubiger später für erledigt erklärt wird. Aufgrund der Tatsache, dass in dem erledigten Verfahren ein Gutachter bestellt wurde, beläuft sich die Kostenforderung auf einen für die Insolvenzanfechtung lohnenden Betrag, der über die sonstige Schamgebühr deutlich hinausgeht.

    Ich meine, die im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis der mit dem Einzug beauftragten Landesjustizkasse ergibt sich schon aus dem Umstand, dass einzuziehende Kostenforderung aus einem erledigten Insolvenzverfahren stammt.

    Was ist aber mit einer Geldstrafe / Kostenforderung, die der Insolvenzschuldner zur gleichen Zeit auf Betreiben der Staatsanwaltschaft an die Justizkasse zahlt.
    Kann ich mich hier auf das Wissen aus dem "Parallelverfahren" berufen?
    Ist hier die Justizkasse oder die Staatsanwaltschaft der "richtige" Anfechtungsgegner?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Insolvenzschuldner "fängt sich" im Vorfeld des eigentlichen Insolvenzantrags schon einmal einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der durch den Gläubiger später für erledigt erklärt wird. Aufgrund der Tatsache, dass in dem erledigten Verfahren ein Gutachter bestellt wurde, beläuft sich die Kostenforderung auf einen für die Insolvenzanfechtung lohnenden Betrag, der über die sonstige Schamgebühr deutlich hinausgeht. Ich meine, die im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis der mit dem Einzug beauftragten Landesjustizkasse ergibt sich schon aus dem Umstand, dass einzuziehende Kostenforderung aus einem erledigten Insolvenzverfahren stammt. Was ist aber mit einer Geldstrafe / Kostenforderung, die der Insolvenzschuldner zur gleichen Zeit auf Betreiben der Staatsanwaltschaft an die Justizkasse zahlt. Kann ich mich hier auf das Wissen aus dem "Parallelverfahren" berufen? Ist hier die Justizkasse oder die Staatsanwaltschaft der "richtige" Anfechtungsgegner?



    a) Richtiger Anfechtungsgegner dürfte weder Justizkasse noch StA sein, sondern immer das Bundesland.

    b) Gab es vor der Erledigterklärung bereits ein Gutachten mit entsprechenden Feststellungen oder wurde lediglich die abgebrochene Tätigkeit des Gutachters bezahlt? Falls kein fertiges Gutachten mit entsprechendem Inhalt: Woher willst Du die Kenntnis des Bundeslandes ableiten?

    c) Zur Wissenszurechnung dürfte es sich um die übliche Grundsätze zur Zurechnung unter Behörden handeln, d.h. hat die eine die andere beauftragt, eingeschaltet etc. und dabei notwendigerweise entsprechende Daten übermitteln müssen? (Hier wohl eher nicht)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Okay, ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich bin hier noch in der Prüfungsphase, so dass sich die Frage stellt, wohin ich die "Anfechtungserklärung" senden muss. Daher die etwas verquaste Frage, die das richtige Ergebnis leider :( übersieht.

    Hinsichtlich der Wissenszurechnung bedienen sich doch verschiedene Behörden des Bundeslandes der gleichen, ebenfalls diesem Bundesland zuzurechnenden Stelle. Deshalb meine Frage, ob man dies wirklich trennen kann / muss. Im Rahmen von BGH, Urteil vom 07. Mai 2015, IX ZR 95/14, ist eine Zurechnung auf Ebene des Bundes (sogar bei der Existenz verschiedener Körperschaften) möglich.

    Die Frage nach dem Gutachten kann ich zur Zeit noch nicht beantworten. Aus dem "Vorantrag" geht aber hervor, dass die antragstellende Körperschaft zuvor fruchtlos vollstreckt hat.

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