Erbschaft kurz vor Ende Wohlverhaltensphase

  • Folgender Sachverhalt liegt mir vor:

    Die Schuldnerin teilt der Treuhänderin mit, dass Sie Erbin in der Wohlverhaltensphase geworden ist. Der Erblasser ist kurz vor Ablauf der 6-Jahresfrist gestorben. Die Anhörungsfrist nach Ablauf der Wohlverhaltensphase ist inzwischen abgelaufen (Anträge wurden nicht gestellt). Erst durch Vorlage des Schlussberichts wurde ich auf die Erbschaft aufmerksam.

    Nun überlege ich wie ich weiter entscheiden soll.

    1. Restschuldbefreiung erteilen und hoffen, dass das Erbe schnell zu Geld gemacht wird, da ja die Jahresfrist für den Widerruf läuft oder

    2. Abwarten, wie lange die Schuldnerin braucht um die Vermögenswerte aus der Erbschaft zu Geld zu machen. Dann an die Gläubiger verteilen lassen und die Restschuldbefreiung erteilen.

    3. Eine Anordnung der Nachtragsverteilung dürfte nicht mehr möglich sein.

    Wie würdet Ihr entscheiden?

  • Nachtragsverteilung geht nicht. Erbe wäre durch die Schuldnerin zu verwerten, dass die Obliegenheiten erfüllt werden, BGH vom ..., :urlaubmac

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  • Wahrscheinlich meinst du diese Entscheidung:

    Der Schuldner hatausreichende Bemühungen zur Verwertung des Nachlasses darzulegen undnachzuweisen um seine Obliegenheit aus §295 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu erfüllen. Die Anhörung zur Erteilung derRestschuldbefreiung kann in diesem Fall auch lange Zeit nach Ablauf derAbtretungserklärung erfolgen, vgl. BGH Beschluss vom 10.01.2013, Az. IX ZB 163/11.

    Mein Problem ist jedoch, dass die Anhörungsfrist bereits abgelaufen ist, da der Treuhänder vom Erbfall erst ca. eine Woche nach Ablauf der 6-Jahresfrist Kenntnis erlangt hat.

    Ich werde wohl die Erteilung der Restschuldbefreiung verschieben bis die Bemühungen zur Verwertung dargelegt wurden.

  • Unter Verweis auf BGH würde ich nicht die RSB erteilen, bis nicht das Vermögen an den TH herausgegeben wurde.

    Aus der BGH-Entscheidung:
    "Das Insolvenzgericht hat in einem solchen Fall die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung und über etwa gestellte Versagungsanträge aufzuschieben, wenn und solange der Schuldner nachvollziehbar darlegt und in geeigneter Weise nachweist, dass er die Verwertung des Nachlasses betreibt, aber noch nicht zu Ende gebracht hat."
    "Einerseits kann nur so sichergestellt werden, dass das erworbene Vermögen, wie § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO es verlangt, hälftig zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger herangezogen wird. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens wären die Insolvenzgläubiger endgültig ausgeschlossen; denn eine "Nachtragsverteilung" entsprechend §§ 203 ff InsO von erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung an den Treuhänder herausgegebenem Vermögen sieht die Insolvenzordnung nicht vor."

    Der BGH stellt also klar, dass nach Erteilung der RSB kein Geld mehr an die Gläubiger verteilt werden kann, obwohl dies nach seiner Auffassung sicherzustellen ist. Ergo: RSB erst nach Abführung an den Treuhänder
    Der Satz mit den Verwertungsbemühungen bezieht sich meines Erachtens nur darauf, dass dem Schuldner nicht die RSB versagt wird, solange er sich um die Verwertung bemüht.

    Die bereits abgelaufene Abhörungsfrist empfinde ich in deinem Fall nicht als problematisch. Eine mögliche Obliegenheitsverletzung des Schuldners könnten die Gläubiger derzeit noch gar nicht im Wege eines Versagungsantrages geltend machen, da der Schuldner seinen Obliegenheiten (derzeit) nachkommt. Der Gläubiger muss aber meines Erachtens die Möglichkeit erhalten, bei einer Obliegenheitsverletzung VOR Erteilung der RSB aber nach Ablauf der bereits gewährten Anhörungsfrist auch noch die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen (zumindest in der vorliegenden Situation). Ein noch zu stellender Versagungsantrag nach Ablauf deiner Anhörungsfrist kann meines Erachtens nicht präkludiert sein, weil die Obliegenheitsverletzung erst danach eingetreten ist.
    Ich würde daher wahrscheinlich eine weitere Anhörungsfrist setzen, wenn der Schuldner die Verwertungsbemühungen eingestellt hat und damit eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, oder aber wenn der Schuldner das Vermögen abschließend an den Verwalter abgeführt hat, um so eine Präklusionswirkung für etwaige Versagungsanträge herbeizuführen. Anschließend entweder RSB erteilen oder versagen.

    RSB-Erteilung und Verweis auf § 303 InsO ist für mich keine Alternative, insbesondere schon wegen der Jahresfrist nicht.

    Mich würden aber anderen Meinungen brennend interessieren.

    LG

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (21. Juli 2017 um 16:41) aus folgendem Grund: rot ergänzt

  • Wahrscheinlich meinst du diese Entscheidung:

    Der Schuldner hat ausreichende Bemühungen zur Verwertung des Nachlasses darzulegen und nachzuweisen um seine Obliegenheit aus §295 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu erfüllen. Die Anhörung zur Erteilung der Restschuldbefreiung kann in diesem Fall auch lange Zeit nach Ablauf der Abtretungserklärung erfolgen,vgl. BGH Beschluss vom 10.01.2013, Az. IX ZB 163/11.

    Mein Problem ist jedoch, dass die Anhörungsfrist bereits abgelaufen ist, da der Treuhänder vom Erbfall erst ca. eine Woche nach Ablauf der 6-Jahresfrist Kenntnis erlangt hat.

    Ich werde wohl die Erteilung der Restschuldbefreiung verschieben bis die Bemühungen zur Verwertung dargelegt wurden.


    Lösungsvorschlag A)

    Wenn die Anhörungsfrist abgelaufen ist und keine Versagungsanträge gestellt wurden, ist die RSB wohl eigentlich zu erteilen.

    Allerdings besteht dann für die Schuldnerin die jedenfalls theoretische Gefahr eines RSB-Widerrufs.

    Sofern ein solcher Antrag käme, könnte der Tatrichter seine Entscheidung darüber so lange auszusetzen haben, wie die Schuldnerin nachweist, dass sie ein etwaig zur Verfügung stehendes Erbe erst noch versilbern muss und dies betreibt, entsprechend der Erwägungen des BGH aaO.

    (Allerdings hätten wir dann ja keinen Treuhänder mehr, an den irgendwann mal die Hälfte des Versilberten herausgegeben werden könnte, wobei man dann aber auch eine Wiederbestellung des TH dafür + Verteilung + neu berechnete Vergütung durchziehen müsste: Spontan aufgefüllte Einzelfallreglungslücke.)


    Lösungsvorschlag B)

    Man könnte die Schuldnerin per ZU anschreiben, dass die RSB jetzt zwar grundsätzlich zu erteilen wäre, weil kein Versagungsantrag gestellt wurde, sie aber zur Herausgabe 1/2 verpflichtet gewesen wäre / ist und daher um Mitteilung binnen drei Wochen bitten, ob sie selbst die Aufhebung des früheren Anhörungsbeschlusses beantragt, weil sie erst noch ihrer Obliegenheit nachkommen möchte mit sich danach anschließender Neu-Anhörung, anderenfalls die RSB jetzt erteilt wird. Hierbei wird auf die Widerrufsmöglichkeit der Gläubiger gem. § 303 InsO hingewiesen: copypaste Gesetzestext.

    Für telefonische Nachfragen stehe ich zur Verfügung unter direkt: 9077 1234 .

    (Da soll jetzt keine Rechtsberatung erfolgen, eher der zurückhaltend-pietätvolle Versuch nach einer SV-Aufklärung zum Nachlassvermögen. Ggf. ist das Ganze insoweit ja komplett unspektakulär und die Erbmasse ohnehin Null. Aber die Schuldnerin dürfte sich wohl sowieso im emotionalen Ausnahmezustand befinden und ein - wenn auch praktisch unwahrscheinlicher, aber gesetzlich halt theoretisch eröffneter - 303er sollte dazu möglichst nicht auch noch zu provozieren sein.)


    LfDC, schönen Urlaub !

  • Finde die Grundgedanken richtig klasse. Diese bringen mich auf folgende Idee (kommt so etwas aus einem Verfahren, bei dem der Erbfall kurz vor Schlusstermin eingetreten ist) :

    Entscheidung über die RSB noch nicht treffen (um Sch. nicht in die Falle von Widerrufen laufen zu lassen ). Nachlassakte anfordern um sich Überblick zu verschaffen. Sofern da wirklich was vermögensrechtlich drinhängt, Erörterungstermin bestimmen und dann halt weitersehen .....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Danke für die Hinweise. Diese helfen sehr weiter.

    Ich würde auch keine RSB erteilen. Somit kann die Schuldnerin ihre Obliegenheit der Verwertung des Nachlasses nachkommen und die Gläubiger haben keinen Druck die Jahresfrist des Widerrufs einhalten zu müssen. Eine weitere Anhörung bei Erfüllung der Obliegenheiten würde ich wahrscheinlich aus pragmatischen Gründen unterlassen und die Restschuldbefreiung erteilen.

    Ergänzend: Ablauf Frist 08.06.2017; Erbfall: 10.03.2017

    Das Problem hat sich nunmehr in Luft aufgelöst. Lt. Mitteilung des Nachlassgerichts von dieser Woche ist die Schuldnerin nicht Erbin geworden.

  • Ich hänge mich hier mal dran:
    Ich habe bereits am 01.02.1017 RSB erteilt. Nun teilt der TH mit, dass die Schuldnerin ihm mitgeteilt hat, dass sie vor Ablauf der WVP Erbin geworden ist (mindestens 105.000 €). Er beantragt die Nachtragsverteilung (100%). Dies dürfte nicht möglich sein. Wie gehe ich denn nun am besten vor?

  • Ich hänge mich hier mal dran:
    Ich habe bereits am 01.02.1017 RSB erteilt. Nun teilt der TH mit, dass die Schuldnerin ihm mitgeteilt hat, dass sie vor Ablauf der WVP Erbin geworden ist (mindestens 105.000 €). Er beantragt die Nachtragsverteilung (100%). Dies dürfte nicht möglich sein. Wie gehe ich denn nun am besten vor?

    Warum geht NTV nicht? Siehe § 203 I Ziffer 3 InsO

  • Eine NTV wird nicht gehen, weil die Erbschaft in der WVP angefallen ist und somit nie in die Insolvenzmasse gefallen wäre. Es geht hier ja um die Erfüllung von Obliegenheiten.

    Andererseits läuft die Schuldnerin Gefahr, dass ein Gläubiger einen Antrag nach § 303 InsO stellt. Entweder stellt man sich auf den Standpunkt, dass hier nichts mehr heilbar ist, als klare Fall von Pech oder man zieht eine der Entscheidungen des BGH heran, bei welchen der Schuldner in der WVP bei entdeckten Obliegenheitsverletzungen dann noch heilen kann, solange kein Gläubiger einen Antrag gestellt hat.

    Wählt man Variante 2, sollte man den Treuhänder unter Berücksichtigung angemessener Vergütung :gehaess:, anweisen, die Hälfte des Wertes der Erbschaft an die Gläubiger zu verteilen.

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  • Wenn wir uns auf den 2. Standpunkt stellen und sagen, dass der Schuldner die Obliegenheitsverletzungen heilen kann...
    wie weise ich den TH, der ja eigentlich schon aus seinem Amt entlassen wurde, an, den Betrag zu verteilen? Dann NTV?
    Und bei Variante 1: was müsste ich da veranlassen? Gläubigerhinweis dürfte nicht möglich sein, oder?

    2 Mal editiert, zuletzt von utz (26. Oktober 2017 um 19:22)

  • Liegt denn überhaupt eine Obliegenheitsverletzung vor?
    Erbe wird man mit dem Todesfall, Kenntnis vom Erbe hat man unter Umständen erst sehr viel später. Wenn z.B. der Todesfall während der WVP war, der Schuldner davon aber erst nach Erteilung der RSB davon Kenntnis hatte, fehlt es m.E. am vorsätzlichen Handeln des Schuldners, sodass für einen Widerruf der RSB nach § 303 InsO kein Raum wäre.

  • Olaf K:
    Möglich, aber von der Lösung her zu einfach, wo bleibt den da der Spaß? Diese Singularität blenden wir mal aus.

    Und wie bekommt man den Treuhänder wieder ins Amt, Widerruf oder Neubestellung? Keine Ahnung. Alternative wäre die Zitterpartie für die Schuldnerin bis zum Ablauf der Frist nach § 303 InsO. Auf der anderen Seite: Die Schuldnerin kann ja selbst an die Gläubiger verteilen, das spart die Vergütung des Treuhänders. Wenn die noch offenen Verbindlichkeiten geringer sind als die Hälfte des Wertes der Erbschaft wäre dies zumal die schlanke Variante. Ansonsten müsste die Hälfte des Wertes zum TH, der zahlt aus, was auszuzahlen ist und überweist den Rest retour, was dazu führen kann, dass man vom Erbe mehr versilbern muss, als gebraucht wird.

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  • ja der Treuhänder und das Ende seines Amtes.....
    Mall allgemein dazu: die Berehtigung aus der Abtretungserklärung endet mit dem Ablauf der Abtretugserklärung (sofern er nicht noch prozessual aus dieser vorgeht). Sein Amt ist - arg.e § 292 ABs. 1 InsO (=Verpflichtung zur Ausschüttung) erst mit der letzten Ausschüttung beendet. Der Zeitpunkt der Erteilung der RSB hat m.E. keinen Einfluss darauf. Aber so ein wirklicher Endpunkt lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. M.E. ist dies der Punkt, zu dem der als Treuhänder alle Aufgaben, die ihm gesetzlich oblagen, erledigt hat.
    Auf den folgenden Fall gewendet: der Treuhänder ist aus dem Amt. Er hat schon garkein Recht mehr, eine Nachtragsverteilung oder sonstwas zu beantragen. Es handelt sich eh um eine Obliegenheit, diese ist erfüllbar, aber nicht erzwingbar !
    Eine andere Sicht der Dinge wäre geboten, wenn die Schuldnerin will ihrer Obliegenheit noch nachkommen wollte. Dies wäre zu klären, bereits vor dem Hintergrund der Widerrufsmöglichkeiten.
    In diesem Falle würde ich den ehemaligen Treuhänder zum Zwecke der Verwaltung und Verteilung der weiteren Einnahmen einsetzen (ist so wie NTV nur analog). Dies setzt aber voraus, dass die Schuldnerin "will".
    Nur rein vorsorglich: ich hätte Bedenken, wenn der ehemalige Treuhänder "anschwärtzen" wollte.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Nur rein vorsorglich: ich hätte Bedenken, wenn der ehemalige Treuhänder "anschwärtzen" wollte.

    Da bist Du aber sehr alleine auf der Flur, die Gerichte im Umkreis weisen den Treuhänder immer auf die Petzentscheidung des BGH hin, IX ZB 84/09.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nur rein vorsorglich: ich hätte Bedenken, wenn der ehemalige Treuhänder "anschwärtzen" wollte.

    Da bist Du aber sehr alleine auf der Flur, die Gerichte im Umkreis weisen den Treuhänder immer auf die Petzentscheidung des BGH hin, IX ZB 84/09.

    Ich denke Def hatte eher auf Treuhänder abgestellt, die nicht mehr im Amt sind, da die Wohlverhaltensperiode beendet ist. Meines Erachtens kann durchaus angezweifelt werden, dass der Treuhänder auch jetzt noch "petzen" darf/sollte.

  • Nur rein vorsorglich: ich hätte Bedenken, wenn der ehemalige Treuhänder "anschwärtzen" wollte.

    Da bist Du aber sehr alleine auf der Flur, die Gerichte im Umkreis weisen den Treuhänder immer auf die Petzentscheidung des BGH hin, IX ZB 84/09.

    Ich denke Def hatte eher auf Treuhänder abgestellt, die nicht mehr im Amt sind, da die Wohlverhaltensperiode beendet ist. Meines Erachtens kann durchaus angezweifelt werden, dass der Treuhänder auch jetzt noch "petzen" darf/sollte.

    Exakt das ist der Punkt. Der Private, der mal im Amt des Treuhänders war.......

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  • Ich hole das Thema nochmal hoch:
    Habe jetzt auch den Fall, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode ein Grundstück geerbt hat. Der Erbfall ist über 3 Jahre vor Ablauf der Abtretungsfrist eingetreten. Die Abtretungsfrist ist nunmehr abgelaufen. Die Anhörung der Gläubiger habe ich gemacht. Die Anhörungsfrist ist abgelaufen, ohne dass Versagungsanträge eingegangen sind. Die weiter oben zitierte BGH-Entscheidung vom 10.01.13 besagt (sinngemäß), dass die Entscheidung zurückgestellt werden kann, bis der Sch. den Gegenwert des hälftigen Erbeils herausgegeben hat. Allerdings ist im vom BGH entschiedenen Fall ein Versagungsantrag gestellt worden.
    Aus dem Wortlaut des BGH ergibt sich jedoch, dass wohl auch ohne Vorliegen eines Versagungsantrags so verfahren werden kann: Rn. 19: "Das Insolvenzgericht hat in einem solchen Fall die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung und über ETWA gestellte Versagungsanträge aufzuschieben, wenn und solange der Schuldner nachvollziehbar darlegt ..., dass er die Verwertung des Nachlasses betreibt."
    Mein Gedanke war: Ich mache einen Hinweisbeschluss, in dem unter Bezugnahem auf BGH steht, dass die Entscheidung über den Antrag auf RSB zurückgestellt wird, bis der hälftige Wert des Nachlasses dem Tr zugeflossen ist oder der Sch. glaubhaft macht, dass eine Verwertung nicht möglich (oder Nachlass nicht werthaltig ist).
    Nur das Problem ist doch: Falls der Sch. nichts macht, habe ich ja keine Sanktionsmöglichkeit. Irgendwann muss ich doch über den Antrag auf Erteilung der RSB entscheiden. Versagen kann ich nicht, weil kein Antrag vorliegt. Ich muss also irgendwann die RSB erteilen, auch wenn der Sch. seiner Obliegenhait nicht nachkommt. Daher habe ich jetzt wieder den Gedanken, dass ich die RSB jetzt direkt erteilen muss, eben weil kein Versagungsantrag vorliegt.
    Hat jemand von euch (ggf. neue) Ideen?

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