• Hallo zusammen,

    ich habe vor einer Weile einen KFB im Wege der Ausgleichung erlassen und dabei leider richtig begründet, richtig verfügt aber den falschen "Tenor" gewählt. Bei der Ausgleichung kam ein Anspruch für die Beklagte heraus, das steht auch so in der Begründung. Leider habe geistesabwesend im Tenor der Klägerin einen Erstattungsanspruch zugesprochen. Durch die Vfg. ist der KFB derzeit noch nicht bei der Bekl. angekommen, dies wäre erst durch die vollstreckbare Ausfertigung geschehen. Deshalb dürfte die RM-Frist m.E. noch nicht laufen.

    Wäre es sinnvoller, den alten KfB aufzuheben wegen Unrichtigkeit oder wäre ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO sachgemäßer? Würde ich der Beklagten dann den "falschen" KFB mit dem Berichtigungsbeschluss verbinden und eine vollstreckbare Ausfertigung, beider Beschlüsse?? ,zusenden?

    Danke schonmal!

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

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