Anhörung bei Übergang (Sozialgericht)

  • Hallo,

    haben hier zum WE einen kleinen Meinungsstreit.

    Im sozialgerichtlichen Eilverfahren ist die Antragsgegnerin (Behörde) unterlegen. Die Antragsteller haben Obsiegt. Es liegt keine KGE vor. Der Antragsteller-Anwalt wurde beigeordnet und seine Vergütung aus der Staatskasse erhalten. Jetzt ist es hier üblich bei der unterlegenen Antragsgegnerin nachzufragen, ob sie freiwillig die Kosten der Antragsteller trägt oder ob eine Kostengrundentscheidung herbeigeführt werden soll, damit ein Übergang nach §59 RVG erfolgen kann.
    Die Antragsgegnerin verlangt nun zur Entscheidung, ob sie überhaupt Kosten tragen will, den Vergütungsbeschluss sowie den Vergütungsantrag.
    Ich bin der Meinung sie bekommt beides nicht zu sehen. Sie ist in dem Verfahren der Vergütungsfestsetzung nicht beteiligt und hat daher kein Einsichtsrecht. Und bei der Geltendmachung des Überganges bekommt sie eine Gerichtskostenrechnung und auch keine EInsicht in Vergütungsbeschluss und Vergütungsantrag.

    Oder hab ich jetzt das Freitag-Abend-Brett vorm Kopf?? [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Denken/smilie_denk_53.gif]

  • Zunächst würde ich auch gerne wissen, um was für Kosten es sich handelt, bevor ich eine Zahlungspflicht anerkenne.

    Es müsste doch auch für das Sozialgericht der § 308 Abs. 2 ZPO gelten. Ich würde die Akte dem Richter mit entsprechendem Vermerk vorlegen, dass eine KGE ergehen sollte, um § 59 RVG geltend zu machen.

  • Zunächst würde ich auch gerne wissen, um was für Kosten es sich handelt, bevor ich eine Zahlungspflicht anerkenne.

    Die Antragsgegnerin bekommt von mir die Anfrage, da sie unterlegen ist und die Staatskasse soundsoviel€ Rechtsanwalstvergütung aus der Staatskasse gezahlt hat, ob sie die Kosten freiwillig übernimmt. Sie weiß also welche Kosten es sind (nur nicht die Einzelpositionen)

    Es müsste doch auch für das Sozialgericht der § 308 Abs. 2 ZPO gelten. Ich würde die Akte dem Richter mit entsprechendem Vermerk vorlegen, dass eine KGE ergehen sollte, um § 59 RVG geltend zu machen.

    Es ergeht keine KGE von Amtswegen.
    Darum geht es ja auch nicht; wie ich eine KGE/Zahlungspflicht bekomme, wenn keine Freiwilligkeit vorliegt idst nicht das Problem.

    Es geht um die Frage, ob die Gegenseite den PKH-Vergütungsantrag einsehen darf.

  • Da hätte ich jetzt ehrlich gesagt kein Problem den Vergütungsantrag an die Gegenseite zu schicken. Der Inhalt des PKH-Hefts ist geheim, klar (die persönlichen Verhältnisse der mittellosen Partei gehen Niemanden was an), aber der § 45 RVG Antrag ist ein normaler Aktenbestandteil. Wenn die Gegenseite Akteneinsicht beantragen würde könnte sie ihn ja auch sehen, daher halte ich eine Übersendung für unproblematisch.

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