Anfechtung nach § 134 InsO GbR-Anteil

  • Hallo Zusammen,

    ich habe folgende kuriose Konstellation auf dem Tisch:

    1. Erblasserin hat mit Tochter gemeinsam eine GbR mit jeweils 50% GbR-Anteil.

    2. Die 50% hat die Tochter zuvor innerhalb der Frist des § 134 InsO geschenkt bekommen.

    3. Erblasserin stirbt, ihre 50% wachsen bei der Tochter an.

    4. Tochter schlägt (aus anderen Gründen) aus. Staat erbt. Nachlassverfahren.

    Frage:

    Ich verlange die 50% des geschenkten Anteils + dem angewachsenen Anteil zurück? Denn ohne die Schenkung hätte sie die anderen 50% ja auch nie erhalten? Oder bleiben spätere gesetzliche Folgen (gesetzl. Erbfolge) außer Betracht? Meinungen?

    LG
    RAGross

  • Ohne Schenkung wären 100% der Gesellschaft in der Masse, die Anwachsung ist mE eine Frucht der anfechtbaren Rechtshandlung.

    Das die Anwachsung gesetzliche Folge ist, dürfte unerheblich sein, siehe die Brauentscheidung des BGH.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist die Anwachsung der weiteren 50 Prozent im Gesellschaftsvertrag geregelt?

    Nein. Da gilt § 738 BGB, da der Vertrag die Fortsetzung der Gesellschaft vorsieht. Ich habe den Fall übrigens vereinfacht dargestellt, da es noch einen weiteren Gesellschafter gibt. Beide hatten 50 % (je 25 %) geschenkt bekommen und haben jetzt 100%.

  • Ohne Schenkung wären 100% der Gesellschaft in der Masse, die Anwachsung ist mE eine Frucht der anfechtbaren Rechtshandlung.

    Das die Anwachsung gesetzliche Folge ist, dürfte unerheblich sein, siehe die Brauentscheidung des BGH.

    Das würde ich auch so sehen, aber allein die Grundlage (+ Lit / Rspr.) fehlt mir.

    Die Biersteuerentscheidung meinst du? Die betraf doch die Aufrechnung, oder?

  • Herzlich Willkommen im Forum, RAGross!

    Im Ergebnis bin ich bei LFdC (wenn auch nicht im Urlaub;)). Fundstellen hierzu vermag ich auf die Schnelle aber auch nicht zu nennen.

    Außer vielleicht eine Analogie zu den anfechtbar erworbenen Stammrechten mit Bezugsrecht. So führt etwa Kirchhof (MüKoInsO, 3. Aufl. 2013, § 143 Rn. 41) aus: "Enthält ein anfechtbar erworbenes Stammrecht zugleich ein Bezugsrecht, so erstreckt sich die Rückgewährpflicht auch auf die jungen Mitgliedschaftsrechte, unabhängig davon, ob sie vom Insolvenzschuldner bezahlt waren oder nicht." In der Ausgangskonstellation beinhaltet ja quasi der (anfechtbar erworbene) GbR-Anteil zugleich ein "Bezugsrecht" auf den Anteil des Ausscheidenden im Todesfall... Vielleicht könnte man das nutzbar machen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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