Europäischer Zahlungsbefehl (DE/NL) Gerichtsstandsvereinbarung+Rechtsweg

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier erstmalig einen Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls vorliegen. Der Gläubiger sitzt innerhalb meines Gerichtsbezirks, der Schuldner in den Niederlanden.

    Ich bin Rechtspflegerin an einem Fachgericht, nicht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Antragsteller gibt an, dass der Forderung ein Kauf-/Werkvertrag zugrunde liegt und sein Kunde, der Antragsgegner auf die entsprechende Forderung (rund 37.000 €) nicht zahlt. Die Anrufung meines Gerichts erfolgt nach seinen Angaben aufgrund Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien.

    Nach § 38 Abs. 1 S. 2 ZPO erscheint mir der Abschluss einer solchen Vereinbarung in diesen Fällen grundsätzlich möglich. Ich würde mir die Vereinbarung gern zur Prüfung vorlegen lassen, da sie ja nicht nur die örtliche Zuständigkeit regelt, sondern den vorgegebenen Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit "umgeht".

    Was mich zusätzlich irritiert, ist, dass das Zwischenverfügungsformular, dass man in solchen Fällen via https://e-justice.europa.eu/content_europe…forms-156-de.do erstellen kann, diesbezügliche Fragen nicht vorsieht. Das muss ja nicht heißen, dass ich nicht trotzdem deshalb zwischenverfügen darf, aber da das mein erster Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist, macht es mich stutzig.

    Daher meine Frage:
    Kann per Gerichtsstandsvereinbarung in diesem Fall tatsächlich der Rechtsweg zur Fachgerichtsbarkeit eröffnet werden, oder kann ich (nach Anhörung des Antragstellers) an die ordentliche Gerichtsbarkeit weiterverweisen?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Offen gesagt wüsste ich jetzt nicht, wie man durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines anderen Rechtsweges vereinbaren kann. Gerichtsstandsvereinbarung betrifft im Kern die örtliche Zuständigkeit, möglicherweise die internationale Zuständigkeit, nicht den Rechtsweg. Wenn es hierzu Sonderfälle geben sollte, würde ich gerne noch hinzulernen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Offen gesagt wüsste ich jetzt nicht, wie man durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines anderen Rechtsweges vereinbaren kann. Gerichtsstandsvereinbarung betrifft im Kern die örtliche Zuständigkeit, möglicherweise die internationale Zuständigkeit, nicht den Rechtsweg. Wenn es hierzu Sonderfälle geben sollte, würde ich gerne noch hinzulernen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Dankeschön!

    Ich habe gestern nach dem Posting noch ein bisschen weiterrecherchiert. Laut Zöller (29. Auflage, Rn. 41 zu § 38) gibt es eine Ausnahme, nach der eine Gerichtsstandsvereinbarung rein in die Arbeitsgerichtsbarkeit in besonderen Fällen möglich ist. Da diese Fälle in meiner Sache nicht einschlägig sind, habe ich nicht weiter reingeschaut.

    Ich höre den Antragsteller jetzt zur beabsichtigten Verweisung an das Europäische Mahngericht Deutschland (lies: AG Wedding) an und dann wird die Akte vermutlich nach Berlin geschickt.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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