Unfallversicherung - berücksichtigen bei Jahresgebühr und ggf. in welcher Höhe?

  • Aktuell habe ich erstmals das Problem, dass die Betreute neben anderen Geldanlagen auch eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr besitzt.


    Der Betreuer hat ein Schreiben der Versicherung eingereicht, aus dem sich ergibt:


    a) was die Betreute bei Ablauf der Versicherung in drei Jahren erhalten würde


    b) falls sie diesen Zeitpunkt nicht erlebt, welcher Betrag im Falle ihres Todes geleistet werden würde


    Je nachdem, ob und in welcher Höhe ich die Versicherung berücksichtige, überschreitet die Betroffene den Wert von 25.000,- € am 1.1.17 und müsste die Jahresgebühr zahlen.


    Wie handhabt ihr solche Versicherungen?

  • Kommt ganz auf die Versicherungsbedingungen an. I.d.R. ist eine Unfallversicherung eher eine Risikoversicherung, die also nicht vorzeitig ausgezahlt werden kann.
    In dieser Konstellation scheint es aber ein Hybrid aus Unfall- und kapitalbildender Lebensversicherung zu sein. Da ist also zu prüfen, ob ein vorzeitiger Rückkauf möglich wäre, also die Versicherung theoretisch zum jetzigen Zeitpunkt verwertbar wäre.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Kommt ganz auf die Versicherungsbedingungen an. I.d.R. ist eine Unfallversicherung eher eine Risikoversicherung, die also nicht vorzeitig ausgezahlt werden kann.
    In dieser Konstellation scheint es aber ein Hybrid aus Unfall- und kapitalbildender Lebensversicherung zu sein. Da ist also zu prüfen, ob ein vorzeitiger Rückkauf möglich wäre, also die Versicherung theoretisch zum jetzigen Zeitpunkt verwertbar wäre.


    Ob es auf die Möglichkeit des Rückkaufs tatsächlich ankommt? :gruebel:


    (Die Betreute aus meinem Fall besitzt auch eine Lebensversicherung mit Ausschluss der Verwertung. Dennoch teilt die Versicherung jedes Jahr den aktuellen Rückkaufswert mit, der laut Revisor auch bei der Vermögensberechnung für die Kosten zu berücksichtigen ist.)

  • Interessante Konstellation. Wie begründet der Revisor in deinem Fall denn, dass die LV - obwohl rechtlich keine Möglichkeit der Verwertung besteht - kostenrechtlich zu berücksichtigen ist?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • (Die Betreute aus meinem Fall besitzt auch eine Lebensversicherung mit Ausschluss der Verwertung. Dennoch teilt die Versicherung jedes Jahr den aktuellen Rückkaufswert mit, der laut Revisor auch bei der Vermögensberechnung für die Kosten zu berücksichtigen ist.)

    Mich würde auch interessieren, mit welcher Begründung eine nachweiselich momentan nicht verwertbare Versicherung zur Berechnung herangezogen werden kann.

    Selbst die Sozialämter rechnen solche Versicherungen nicht an, da diese ja nicht verwertbar sind. Erst wenn es zur Auszahlung kommt werden Rückanspruchsforderungen geprüft etc.

    Schönes WE allen hier.

  • (Die Betreute aus meinem Fall besitzt auch eine Lebensversicherung mit Ausschluss der Verwertung. Dennoch teilt die Versicherung jedes Jahr den aktuellen Rückkaufswert mit, der laut Revisor auch bei der Vermögensberechnung für die Kosten zu berücksichtigen ist.)

    Mich würde auch interessieren, mit welcher Begründung eine nachweiselich momentan nicht verwertbare Versicherung zur Berechnung herangezogen werden kann.

    Selbst die Sozialämter rechnen solche Versicherungen nicht an, da diese ja nicht verwertbar sind. ...


    Bei der Vermögensermittlung für die Betreuervergütung (zur Feststellung ob vermögend oder mittellos) sind die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände auch lt. unserem Revisor nicht mitzurechnen, gleichfalls nicht eine Riesterversicherung und das selbst bewohnte Eigenheim. Dort gehen wir quasi mit dem Sozialamt konform.

    Anders wird es jedoch hinsichtlich der Gerichtskosten gesehen, wo eben lt. Revisor bei der Vermögensberechnung jeder Vermögenswert (Ausnahme selbst bewohntes Eigenheim) rechnerisch zu berücksichtigen ist, ganz egal ob Auflösung einer Geldanlage jetzt möglich wäre oder nicht, einfach weil der Vermögenswert als solches vorhanden ist.
    Die in Rechnung zu stellenden Gerichtskosten müssten ja auch nicht aus dieser nicht verwertbaren Geldanlage (z. B. Versicherung) gezahlt werden. Auf entsprechende Beschwerde des Betreuers (gegen den Beschluss des Richters über die Zurückweisung der Kostenerinnerung) hat das auch unser Landgericht auch so gesehen. Soweit ich mich entsinne, ging es in diesem Fall um eine Lebensversicherung mit Verwertungsausschluss (Argument des Betreuers: Altersvorsorge), deren Berücksichtigung zu einem Vermögen von mehr als 25.000,- € führte.

  • (Die Betreute aus meinem Fall besitzt auch eine Lebensversicherung mit Ausschluss der Verwertung. Dennoch teilt die Versicherung jedes Jahr den aktuellen Rückkaufswert mit, der laut Revisor auch bei der Vermögensberechnung für die Kosten zu berücksichtigen ist.)

    Mich würde auch interessieren, mit welcher Begründung eine nachweiselich momentan nicht verwertbare Versicherung zur Berechnung herangezogen werden kann.

    Selbst die Sozialämter rechnen solche Versicherungen nicht an, da diese ja nicht verwertbar sind. ...


    Auf entsprechende Beschwerde des Betreuers (gegen den Beschluss des Richters über die Zurückweisung der Kostenerinnerung) hat das auch unser Landgericht auch so gesehen. Soweit ich mich entsinne, ging es in diesem Fall um eine Lebensversicherung mit Verwertungsausschluss (Argument des Betreuers: Altersvorsorge), deren Berücksichtigung zu einem Vermögen von mehr als 25.000,- € führte.


    Gericht? Aktenzeichen?

  • (Die Betreute aus meinem Fall besitzt auch eine Lebensversicherung mit Ausschluss der Verwertung. Dennoch teilt die Versicherung jedes Jahr den aktuellen Rückkaufswert mit, der laut Revisor auch bei der Vermögensberechnung für die Kosten zu berücksichtigen ist.)

    Mich würde auch interessieren, mit welcher Begründung eine nachweiselich momentan nicht verwertbare Versicherung zur Berechnung herangezogen werden kann.

    Selbst die Sozialämter rechnen solche Versicherungen nicht an, da diese ja nicht verwertbar sind. ...


    Auf entsprechende Beschwerde des Betreuers (gegen den Beschluss des Richters über die Zurückweisung der Kostenerinnerung) hat das auch unser Landgericht auch so gesehen. Soweit ich mich entsinne, ging es in diesem Fall um eine Lebensversicherung mit Verwertungsausschluss (Argument des Betreuers: Altersvorsorge), deren Berücksichtigung zu einem Vermögen von mehr als 25.000,- € führte.


    Gericht? Aktenzeichen?

    Muss ich mal schauen, ob ich die Entscheidung kopiert habe bzw. mir die entsprechende Akte in die Hände fällt.

  • Interessante Konstellation. Wie begründet der Revisor in deinem Fall denn, dass die LV - obwohl rechtlich keine Möglichkeit der Verwertung besteht - kostenrechtlich zu berücksichtigen ist?


    Ähnliches (fiktives) aus meiner Sicht vergleichbares Beispiel:

    Betreuter besitzt eine oder mehrere Geldanlagen über (insgesamt) 100.000,- €, angelegt aber noch für drei Jahre. Auf dem Girokonto befinden sich immer nicht mehr als 5.000,- €.

    Also bis zum Ablauf der drei Jahre keine Gerichtskostenpflicht, weil die 100.000,- € bis dahin nicht verwertbar sind? :gruebel:

  • Vielleicht reden wir etwas aneinander vorbei, Frog.

    Geht es lediglich um die Berechnung bzw. Erhebung oder auch um die Eintreibung der Gerichtskosten?

    Berechnet und erhoben werden könnten diese meiner Meinung nach schon bei entsprechendem Guthaben.

    Eintreiben könnte man diese aber erst nach Auszahlung. Der Betreuer müsste dann einen Antrag auf Stundung stellen.

    Oder wie soll das sonst gehandhabt werden?

  • Vielleicht reden wir etwas aneinander vorbei, Frog.

    Geht es lediglich um die Berechnung bzw. Erhebung oder auch um die Eintreibung der Gerichtskosten? ...


    Natürlich. Ich dachte, dies wäre aus der Threadüberschrift und meinem Beitrag 1 ersichtlich? :gruebel:

    Stundung o. ä. geht mich nichts an, dafür ist die Justizkasse zuständig. (Davon abgesehen, wäre eine Zahlung in der entsprechenden Höhe auch vom Girokonto möglich. Eine Stundung würde die Justizkasse da wohl eher nicht bewilligen.)

    Ich muss mir "nur" Gedanken machen, ob Gerichtskosten überhaupt entstanden sind oder nicht.

  • Interessante Konstellation. Wie begründet der Revisor in deinem Fall denn, dass die LV - obwohl rechtlich keine Möglichkeit der Verwertung besteht - kostenrechtlich zu berücksichtigen ist?


    Ähnliches (fiktives) aus meiner Sicht vergleichbares Beispiel:

    Betreuter besitzt eine oder mehrere Geldanlagen über (insgesamt) 100.000,- €, angelegt aber noch für drei Jahre. Auf dem Girokonto befinden sich immer nicht mehr als 5.000,- €.

    Also bis zum Ablauf der drei Jahre keine Gerichtskostenpflicht, weil die 100.000,- € bis dahin nicht verwertbar sind? :gruebel:

    Mein Bauchgefühl sagt "Das ist eine andere Konstellation", aber ich kann es gerade nicht fassen.

    Evtl. könnte man hier darauf abstellen, dass eine Verwertbarkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (sondern nur ab einem bestimmten Zeitpunkt erst möglich), so dass der Vermögenswert für die Gerichtskosten definitiv anzusetzen ist (und auch bei der Betreuervergütung als Vermögen zu berücksichtigen sein dürfte).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Update:

    Letztlich hat sich mein Problem in Wohlgefallen ausgelöst.

    Die Unfallversicherung wurde Ende letzten Jahres durch die Betreute selbst gekündigt, ergo war deren Wert am 01.01.2016 für die Kosten zu berücksichtigen.

    Da dieser niedriger als vom Betreuer zunächst angegeben war, lag das Gesamtvermögen am 01.01. unter 25.000,- €.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!