Tod des Betreuers - Vergütung

  • Guten Morgen!

    Im hiesigen Bezirk ist ein Betreuer verstorben. Die Erbin stellt nun Vergütungsanträge. Abgerechnet wird jedoch nicht bis zum Tod des Betreuers, sondern bis zu dem Datum, an dem ein neuer Betreuer per Beschluss bestellt wurde.
    Dies ist doch nicht richtig, oder? Die Erbin kann m.E. nur einen Anspruch bis zum Tod des Betreuers haben oder übersehe ich etwas?

    Allen einen angenehmen Freitag!

  • Nein, Du übersiehst nichts. Über seinen eigenen Tod hinaus kann der Betreuer nicht im Amt gewesen sein. Notgeschäftsführung kann er naturgemäß auch nicht geleistet haben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hänge mich mal dran.

    Betreuer war ein RA. Dieser ist verstorben. Ein anderer RA wurde durch eine RA-Kammer zum Abwickler der Kanzlei gem. § 55 I BRAO bestellt.
    Dieser bestellte RA will jetzt die Betreuervergütung geltend machen.
    Steht diese Vergütung nicht aber den Erben zu??

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Ich hänge mich mal dran.

    Betreuer war ein RA. Dieser ist verstorben. Ein anderer RA wurde durch eine RA-Kammer zum Abwickler der Kanzlei gem. § 55 I BRAO bestellt.
    Dieser bestellte RA will jetzt die Betreuervergütung geltend machen.
    Steht diese Vergütung nicht aber den Erben zu??


    Ja, aber der Abwickler ist nun einmal auch dafür im Amt, um noch ausstehende Vergütungsansprüche geltend zu machen.

  • Ich kann nur Zwangsverwaltung, aber da besteht das gleiche Problem,
    wenn der Zwangsverwalter verstirbt.
    Die Erben sind nicht berufen, die Zwangsverwaltung fortzuführen bzw. restlich abzuwickeln
    (LG Essen v. 19.4.2010 – 7 T 444/08, n.v.).
    Dies gilt m.E. auch für den Kanzleiabwickler.
    Für den verstorbenen Zwangsverwalter ist unverzüglich ein neuer Zwangsverwalter zu bestellen ( s. hier bei
    Dassler u.a./Engels, ZVG §°150 Rz.° 28.2, 28.3.).
    Deshalb müßte ein neuer Betreuer her, bzw. der Kanzleiabwickler wird als solcher bestellt.

  • Ich hänge mich mal dran.

    Betreuer war ein RA. Dieser ist verstorben. Ein anderer RA wurde durch eine RA-Kammer zum Abwickler der Kanzlei gem. § 55 I BRAO bestellt.
    Dieser bestellte RA will jetzt die Betreuervergütung geltend machen.
    Steht diese Vergütung nicht aber den Erben zu??


    Ja, aber der Abwickler ist nun einmal auch dafür im Amt, um noch ausstehende Vergütungsansprüche geltend zu machen.

    Ich hätte Zweifel daran, dass der Abwickler diese geltend machen kann. Die Tätigkeit als Betreuer ist m.E. keine Tätigkeit die der Erblasser in seiner Funktion als Rechtsanwalt vornimmt. Der Abwickler hat nur die rechtsanwaltliche Tätigkeit abzuwickeln. Er kann die sonstigen privaten Ansprüche des Verstorbenen nicht geltend machen.

  • Ich hänge mich mal dran.

    Betreuer war ein RA. Dieser ist verstorben. Ein anderer RA wurde durch eine RA-Kammer zum Abwickler der Kanzlei gem. § 55 I BRAO bestellt.
    Dieser bestellte RA will jetzt die Betreuervergütung geltend machen.
    Steht diese Vergütung nicht aber den Erben zu??


    Ja, aber der Abwickler ist nun einmal auch dafür im Amt, um noch ausstehende Vergütungsansprüche geltend zu machen.

    Ich hätte Zweifel daran, dass der Abwickler diese geltend machen kann. Die Tätigkeit als Betreuer ist m.E. keine Tätigkeit die der Erblasser in seiner Funktion als Rechtsanwalt vornimmt. Der Abwickler hat nur die rechtsanwaltliche Tätigkeit abzuwickeln. Er kann die sonstigen privaten Ansprüche des Verstorbenen nicht geltend machen.


    Aber § 55 III BRAO sagt: "Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen."

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Aber § 55 III BRAO sagt: "Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen."

    Kostenforderungen des Rechtsanwalts. Aber nicht Vergütungsansprüche des Betreuers.

    Diese sind durch die Erben bzw. ggf. den Nachlasspfleger bzw. -verwalter geltend zu machen.

  • Da wäre ich großzügig. § 55 Abs. 3 BRAO verweist auf § 53 Abs. 9 BRAO, daher kann man das schon so sehen, dass er das im Interesse der Erben macht.
    Ein Sätzchen dazu im Festsetzungsbeschluss und gut ist.

    Das Argument von jfp hat was, gleichzeitig ist er wohl aber nicht als Privatperson als Betreuer berufen gewesen sondern auch wegen seiner Stellung als RA. Daher finde ich die BRAO-Regelungen einschlägig.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Es ist Dir unbenommen, Dich auf die ablehnende Seite der Sinn-und-Zweck-Diskussion zu stellen.

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  • Da wäre ich großzügig. § 55 Abs. 3 BRAO verweist auf § 53 Abs. 9 BRAO, daher kann man das schon so sehen, dass er das im Interesse der Erben macht.
    Ein Sätzchen dazu im Festsetzungsbeschluss und gut ist.

    Das Argument von jfp hat was, gleichzeitig ist er wohl aber nicht als Privatperson als Betreuer berufen gewesen sondern auch wegen seiner Stellung als RA. Daher finde ich die BRAO-Regelungen einschlägig.


    Dem schließe ich mich an.

    Die Problematik ist zumindest vergleichbar mit der Beantragung noch offener PKH-Vergütung durch den Abwickler. In diesen Fällen erfolgt die Festsetzung aufgrund seiner Antrages und die Auszahlung auf das Konto des Abwicklers (und nicht der Erben).

    Vielleicht ist sogar der heutzutage (noch) wichtigere Datenschutz ein Argument. Dürften die Erben überhaupt die Unterlagen des verstorbenen Rechtsanwaltes (und damit seine Betreuungsakten) einsehen, um noch Anträge stellen zu können? :gruebel: Hinzu kommt natürlich, dass die Erben wohl eher keine Kenntnise haben, wie man Anträge auf Betreuervergütung stellt.



  • Das Argument von jfp hat was, gleichzeitig ist er wohl aber nicht als Privatperson als Betreuer berufen gewesen sondern auch wegen seiner Stellung als RA. Daher finde ich die BRAO-Regelungen einschlägig.



    Sehe ich anders. ;)
    Die Zulassung als Rechtsanwalt dürfte nicht bedeutsam sein. Maßgeblich dürften eher seine Fähigkeiten/Kenntnisse als Volljurist sein, als die insoweit m.E. irrelevante Zulassung als Rechtsanwalt.
    Der Betreuer ist nicht als Rechtsanwalt des Betreuten tätig und daher ist die BRAO m.E. insoweit nicht einschlägig.
    Die Stellung als RA und als Betreuer sind voneinander unabhängig. Wenn der Betreuer seine Zulassung als Rechtsanwalt aufgibt, wäre sein Amt als Betreuer dadurch nicht berührt.


    Die Problematik ist zumindest vergleichbar mit der Beantragung noch offener PKH-Vergütung durch den Abwickler. In diesen Fällen erfolgt die Festsetzung aufgrund seiner Antrages und die Auszahlung auf das Konto des Abwicklers (und nicht der Erben).

    Finde ich persönlich nicht vergleichbar. Die PKH-Vergütung kann nur einem Rechtsanwalt zustehen und ist daher ist die Geltendmachung offensichtlich von der Berechtigung nach §55 III S. 2 BRAO umfasst.

    Vielleicht ist sogar der heutzutage (noch) wichtigere Datenschutz ein Argument. Dürften die Erben überhaupt die Unterlagen des verstorbenen Rechtsanwaltes (und damit seine Betreuungsakten) einsehen, um noch Anträge stellen zu können?

    :gruebel:

    Hinzu kommt natürlich, dass die Erben wohl eher keine Kenntnise haben, wie man Anträge auf Betreuervergütung stellt.


    In diesem Punkt würde ich mir eher die Frage stellen, ob der Abwickler diese einsehen darf.
    Die Erben dürften zur Prüfung offener Vergütungsanspruche m.E. die Berichtigung haben die Unterlagen einzusehen. Für den Abwickler sehe ich keine Grundlage.

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