Entschädigung nach StrEG

  • Hallo,

    wir brauchen mal Eure Hilfe, da hier keiner den Fall schon einmal hatte:

    Aus dem Urteil geht folgendes hervor:
    Tenor:
    Es wird festgestellt, dass die Angeklagten X und Y für die folgenden Strafverfolgungsmaßnahmen dem Grunde nach zuentschädigen sind:
    Erlittene Untersuchungshaft vom ... bis ...

    Gründe:
    Die Entscheidung über dieEntschädigungsverpflichtung folgt aus §§ 2, 8 StrEG.

    Die Entscheidung und Belehrung (§ 10 StrEG) obliegt doch auch in Jugendsachen der Staatsanwaltschaft, oder?

    Danke für die Hilfe!


  • Hallo zusammen,

    nach dem Wälzen von Kommentaren und auch der Verwendung der Suchfunktion möchte ich eine Frage loswerden,
    wollte dafür jedoch kein neues Thema eröffnen.

    Ich bin seit Kurzem auch für die Entschädigungen nach StrEG zuständig und oftmals noch etwas ratlos.
    Im mir gerade vorliegenden Fall wurde rechtskräftig entschieden, dass der Angeklagte für die zu unrecht erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist.
    Der Antrag liegt ebenfalls vor, soweit auch alles korrekt.
    Da der Arbeitsgeber dem damals Angeklagten für die Zeit der U-Haft (1 Woche) ohne entsprechenden Antrag des Angeklagten Urlaub eingetragen hat, wird nun - neben der Haftentschädigung auch ein Vermögensschaden, konkret die entgangene Anwesenheitsprämie und "Auslösung" geltend gemacht, da der Urlaub nie von ihm beantragt wurde.

    So wie ich das verstehe, steht dem ehemals Angeklagten jedoch nur die Haftentschädigung zu. Der Rest fällt doch unter den sogenannten "frustrierten Urlaub", oder bin ich hier auf dem Holzweg?:confused:
    Sofern der Antragssteller sich gegen den gegebenenfalls zu Unrecht eingetragenen Urlaub durch den Arbeitgeber wenden möchte, muss er dies doch arbeitsrechtlich klären.

    Besten Dank! :oops:

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