Haftung der Beklagten bei PKH

  • Hallo

    Folgendes Problem: Beide Beklagten haben PKH unter Beiordnung eines Anwaltes erhalten. Aufgrund der Überprüfung nach § 120 ZPO haben sich bei beiden Beklagten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so geändert, dass die PKH abzuändern wäre. Der eine Beklagte müßte nunmehr eine Rate von 175,00 € und der andere eine Rate von 300,00 € zahlen.
    Die Kosten, die beide zu tragen haben, belaufen sich auf 1358,00 €. Wenn ich diese Kosten nach Kopfteilen aufteile, müsste ich bei beiden die PKH wegen § 115 Abs. IV ZPO aufheben. Oder haften die Beklagten gegenüber der Landeskasse gesamtschuldnerisch, so dass ich bei § 115 Abs. IV ZPO von der vollen Summe ausgehe.?
    Dann müsste ich für beide die PKH mit Ratenzahlung anordnen. Die Beklagte mit der höheren Rate würde dann logischerweise mehr bezahlen müssen, da durch ihre Zahlung die Kosten früher gedeckt sind.

    MfG

  • Hallo,

    eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe darf hier nicht erfolgen. Es können lediglich nach § 120 IV ZPO Zahlungen angeordnet werden. Hierbei ist es dann egal, ob nur 2, 3, oder auch mehr Raten zu zahlen sind. Auch können Einmalzahlungen angeordnet werden.

    Bei beiden Beklagten wird in Deinem Fall auf deren Innenverhältnis abzustellen sein. Nach diesem Innenverhältnis sind dann die beizutreibenden Kosten auf die Beklagten aufzuteilen (Erstschuldnerhaftung). Sollte einer der Beklagten nicht zahlen wollen (warum auch immer), ist diesem die Bewilligung der PKH nach § 124 ZPO aufzuheben, und seine anteiligen Kosten sind zum Soll zu stellen. Wenn die Landesjustizkasse dann nach dem Zweitschuldner fragt, kann der weitere Beklagte ggf. im Wege der Zweitschuldnerhaftung herangezogen werden. Hierfür wäre darauf abzustellen, welche Kosten entstanden wären, wenn der zahlungswillige Beklagte den Prozess alleine geführt hätte.

    Manfred

  • Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 KostVfg hat der Kostenbeamte im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung die Kosten von sämtlichen Kostenschuldnern nach Kopfteilen anzufordern, wenn diese zueinander gleichmäßig haften.

    Ich denke, das gilt auch vorliegend für die Wiedereinziehung der Kosten durch Anordnung von PKH-Raten; eine Aufhebung der PKH käme nur nach § 124 ZPO in Betracht. Ansonsten gilt allein § 120 IV ZPO zur Abänderung der zahlungsfreien PKH.

  • Danke für Eure Beiträge,

    habe mich letztendlich dafür entschieden, die Gesamtsumme anteilmäßig von den Beklagten durch Ratenzahlung einzuziehen. Wenn dann einer nicht zahlt, werde ich so vorgehen, wie manfred es vorgeschlagen hatte.

    Schönes WE

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