Nichtabhilfe Beratungshilfe

  • Langsam beginne ich an mir zu zweifeln :gruebel:

    Ich habe Beratungshilfe wegen fehlender Belege zurückgewiesen.
    Anschließend wurden Belege nachgereicht. Nachdem jedoch immer noch ein Beleg gefehlt hat, ohne welchen die Voraussetzungen für Beratungshilfe nicht gegeben waren, habe ich die eingereichten Belege als Erinnerung gegen die Zurückweisung angesehen, nicht abgeholfen und an den Richter vorgelegt.

    Dieser legt der ASt. nahe, die Erinnerung zurück zu nehmen.

    Daraufhin wird der letzte fehlende Beleg eingereicht. Beratungshilfe könnte bewilligt werden.

    Der Richter legt nun mir die Sache nun mit dem Vermerk (Notizzettel) vor, ich solle der Erinnerung bitte abhelfen und Beratungshilfe erteilen.

    Muss er nun nicht selbst entscheiden?

  • Doch. Muss er. Ist so natürlich einfacher mit Notizzettel, als einen Beschluss zu machen. Da du aber bereits entschieden hast (Nichtabhilfe), muss er jetzt entscheiden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die entscheidende Frage ist für mich, ob Du Deine bereits getroffene Nichtabhilfeentscheidung noch revidieren kannst. Im Gesetz findet sich nichts, was dagegen spräche, und da die Voraussetzungen für Beratungshilfe nunmehr erfüllt sind, halte ich es für zulässig, dass Du so verfährst und selbst bewilligst.

    Klar ist allerdings auch, dass, wenn Du an der Nichtabhilfe festhältst, der Richter entscheiden muss. Vielleicht hat er es einfach nur gut gemeint und wollte Dich nicht aufheben... :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Sehe ich auch so wie die Beiträge 2-4, wobei ich die bloße Nachreichung der Belege nicht als Erinnerung behandelt hätte.

    (Bei mir wäre ein Hinweis an den Ast. erfolgt, dass sein Antrag mit Beschluss vom ... bereits zurückgewiesen wurde und außerdem noch Nachweis X fehlt.)

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (2. August 2017 um 13:10) aus folgendem Grund: Klarstellung

  • Die entscheidende Frage ist für mich, ob Du Deine bereits getroffene Nichtabhilfeentscheidung noch revidieren kannst. Im Gesetz findet sich nichts, was dagegen spräche, und da die Voraussetzungen für Beratungshilfe nunmehr erfüllt sind, halte ich es für zulässig, dass Du so verfährst und selbst bewilligst.

    Es gibt aber ebenso nichts, was dafür spricht.
    Hast du über die Abhilfe/Nichtabhilfe entschieden, ist der nächste dran (hier also der Richter).

    Im Übrigen wie Frog.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich habe schonmal nach erfolgter Nichtabhilfe (Unterlagen fehlten) die Akte von einem Oberlandesgericht zurück bekommen mit der lapidaren Bitte, in Abänderung meiner Entscheidung jetzt doch abzuhelfen.

    Die Unterlagen wurden nachgereicht, nachdem das OLG den Beteiligten mitgeteilt hatte, es sei mit einer Verfahrensdauer von mindestens 6 Monaten zu rechnen.

    Anmerkung: Es handelte sich nicht um eine BerH Sache, das Beispiel dient nur zur Veranschaulichung, dass mir dieser Ablauf schon öfter vorgekommen ist.

  • Ich habe schonmal nach erfolgter Nichtabhilfe (Unterlagen fehlten) die Akte von einem Oberlandesgericht zurück bekommen mit der lapidaren Bitte, in Abänderung meiner Entscheidung jetzt doch abzuhelfen.

    Die Unterlagen wurden nachgereicht, nachdem das OLG den Beteiligten mitgeteilt hatte, es sei mit einer Verfahrensdauer von mindestens 6 Monaten zu rechnen.

    Anmerkung: Es handelte sich nicht um eine BerH Sache, das Beispiel dient nur zur Veranschaulichung, dass mir dieser Ablauf schon öfter vorgekommen ist.

    Ich hatte auch mal einen ähnlichen Fall in einer Familiensache, da war die Akte schon beim OLG und das OLG hat aber meinen Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und mir die Akte zurück gegeben. Da hatte ich dann auch kein Problem damit, dann doch abzuhelfen (Voraussetzungen lagen dann vor), denn meine Nichtabhilfe war ja "weg". Solange der Nichtabhilfebeschluss jedoch existiert, kannst du meiner Meinung nach nicht mehr was anderes entscheiden sondern eben die nächste Instanz.

  • Ich habe schonmal nach erfolgter Nichtabhilfe (Unterlagen fehlten) die Akte von einem Oberlandesgericht zurück bekommen mit der lapidaren Bitte, in Abänderung meiner Entscheidung jetzt doch abzuhelfen.

    Die Unterlagen wurden nachgereicht, nachdem das OLG den Beteiligten mitgeteilt hatte, es sei mit einer Verfahrensdauer von mindestens 6 Monaten zu rechnen.

    Anmerkung: Es handelte sich nicht um eine BerH Sache, das Beispiel dient nur zur Veranschaulichung, dass mir dieser Ablauf schon öfter vorgekommen ist.

    Ich hatte auch mal einen ähnlichen Fall in einer Familiensache, da war die Akte schon beim OLG und das OLG hat aber meinen Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und mir die Akte zurück gegeben. ...


    Auf welcher Grundlage ist das OLG so verfahren, ohne selbst zu entscheiden? :gruebel: Finde ich etwas seltsam das Vorgehen.

  • In Betracht kommen - je nach zugrunde liegendem Verfahren - § 572 Abs. 3 ZPO oder § 69 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FamFG.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • Hab ich bei unserem LG oder OLG (je nach Fachgebiet) noch nie erlebt. Da wurde jeweils in der Sache (abschließend) entschieden. Große Ausnahme waren nur Fälle, wo aus Sicht des übergeordneten Gerichts noch nicht alles vom AG Erforderliche veranlasst wurde, da gab es auch mal eine Zurückverweisung. Aber bloße Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und Rückgabe der Akte? :gruebel:

  • Meine Nichtabhilfe wurde nichtmal aufgehoben, die sollte ich so abändern. Sorry, mein Beitrag ist nicht wirklich lösungsorientiert. Ich habe damals kurzerhand einen Abhilfebeschluss rausgehauen und die Sache war gegessen. Natürlich mit entsprechendem Aktenvermerk und Verweis auf das Begleitschreiben des OLG.

  • Diese Verfahrensweise (Aufhebung Nichtabhilfe und Rückgabe an Ausgangsgericht) kommt auch in Betracht, wenn die Nichtsbhilfeentscheidung völlig unzureichend ist, z.B. bei umfangreichem neuen Vortrag nur auf die Gründe des Ablehnungsbeschlusses Bezug genomnen wird. Ob man so verfährt, ist Geschmackssache.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Es lag daran, dass das OLG gar nicht zuständig war, sonder die Sache erstmal zum Richter am gleichen Gericht hätte gehen müssen. Hatte ich übersehen, deswegen hat das OLG so gehandelt. Ob das so in Ordnung war oder nicht habe ich dann ehrlich gesagt nicht mehr überprüft, die Akte hatte mich eh schon so lange geärgert, dann habe ich es eben so gemacht, wie es das OLG wollte und abgeholfen.

  • Das wäre ja vergleichbar mit einer VKH-Aufhebung wegen nicht eingereichter Unterlagen bei der Überprüfung nach § 120a ZPO, Nachreichung der Unterlagen in der Beschwerdeinstanz, daraufhin Rückgabe der Akte an das Ausgangsgericht ohne Entscheidung...

    Hab ich noch nie erlebt. Mein OLG hat immer geschrieben "zurecht nicht abgeholfen, aber jetzt liegen die Unterlagen vor, also bleibt's bei der VKH".

    Eine seltsame Unsitte, die sich da herumtreibt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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