850d nachträglich + Erhöhung pfandfreier Betrag

  • Hallo zusammen,

    ich steige gerade wieder in M-Sachen ein und stehe in folgendem Fall etwas auf dem Schlauch.
    Gepfändet wird Unterhalt (Lohn- und Kontopfändung), es wurde vergessen das Häkchen für §850d ZPO zu setzen. Nun kam der Antrag, dies nachträglich festzustellen. Den entsprechenden Beschluss habe ich soeben erlassen.
    Offenbar wurden mangels der Anordnung §850d bislang zunächst andere Gläubiger bedient, so sagte es mir der Schuldner gerade. Dieser möchte nun nämlich für diesen Monat einen weiteren Betrag freigegeben haben um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen :gruebel:
    Also vom Arbeitgeber wurde ein Betrag von 1.400 EUR überwiesen. Davon sind laut Schuldner nun knapp 700 EUR verfügbar, der Rest liegt auf dem Konto. Er möchte diesen restlichen Betrag gerne einmalig freigegeben haben, um davon den Unterhalt zu zahlen.
    Ich stehe total auf dem Schlauch, wie ich das nun im Hinblick auf den nachträglichen Antrag §850d handhaben soll..... Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, wie ich nun am besten vorgehe?:confused:

  • Ich blicke da - ehrlich gesagt - noch nicht ganz durch. Es gibt grundsätzlich 2 verschiedene Vordrucke. Einen Vordruck für Unterhaltssachen und einen Vordruck für "normale" Geldforderungen. Welcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde denn erlassen? Gibt es Rückstände, die älter als ein Jahr sind?

    Hast du Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers?
    Gibt es weitere unterhaltsberechtigte Personen?

    Wenn sowohl Konto als auch Gehalt gepfändet sind, kannst du sämtliches Einkommen vom Arbeitgeber auf dem P-Konto freigeben.

  • Hallo zusammen,

    ich steige gerade wieder in M-Sachen ein und stehe in folgendem Fall etwas auf dem Schlauch.
    Gepfändet wird Unterhalt (Lohn- und Kontopfändung), es wurde vergessen das Häkchen für §850d ZPO zu setzen. Nun kam der Antrag, dies nachträglich festzustellen. Den entsprechenden Beschluss habe ich soeben erlassen.
    Offenbar wurden mangels der Anordnung §850d bislang zunächst andere Gläubiger bedient, so sagte es mir der Schuldner gerade. Dieser möchte nun nämlich für diesen Monat einen weiteren Betrag freigegeben haben um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen :gruebel:
    Also vom Arbeitgeber wurde ein Betrag von 1.400 EUR überwiesen. Davon sind laut Schuldner nun knapp 700 EUR verfügbar, der Rest liegt auf dem Konto. Er möchte diesen restlichen Betrag gerne einmalig freigegeben haben, um davon den Unterhalt zu zahlen.
    Ich stehe total auf dem Schlauch, wie ich das nun im Hinblick auf den nachträglichen Antrag §850d handhaben soll..... Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, wie ich nun am besten vorgehe?:confused:

    Du musst zunächst unterscheiden zwischen der Lohn- und der Kontopfändung.

    Es ist mir nicht verständlich, dass bei der Lohnpfändung nichts für die Unterhaltspfändung einbehalten wurde. Zunächst ist es wichtig, wie viele Personen pfänden und ob es weitere unterhaltsberechtigte Personen gibt. Vermutlich geht es neben einem Rückstand auch um die Pfändung des laufenden Unterhalts. Alleine dadurch hätte ein pfändbarer Betrag einbehalten werden müssen, weil die Person die selbst pfändet, bzw. die Personen, die pfänden, bei der vorrangigen Pfändung wegen gewöhnlichen Geldforderungen als unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden müssen, für die eigene Pfändung aber nicht.

    Wieso hat der Arbeitgeber 1.400,00 € überwiesen, dieser Betrag ist meiner Meinung nach nicht nachzuvollziehen. Hat der Schuldner eine Lohnabrechnung vorgelegt? Ebenfalls unverständlich ist, dass von den 1.400,00 € nur knapp 700,00 € verfügbar sein sollen und der Rest noch auf dem Konto liegt.

    Auf dem Konto kannst Du meiner Meinung nach nur den nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrag, der sich aus der Höhe des Nettoeinkommens und der Anzahl aller unterhaltsberechtigten Personen ergibt.

    Da musst Du mal tiefer einsteigen und evtl. weitere Fakten liefern.

  • Hallo zusammen,

    ich steige gerade wieder in M-Sachen ein und stehe in folgendem Fall etwas auf dem Schlauch.
    Gepfändet wird Unterhalt (Lohn- und Kontopfändung), es wurde vergessen das Häkchen für §850d ZPO zu setzen. Nun kam der Antrag, dies nachträglich festzustellen. Den entsprechenden Beschluss habe ich soeben erlassen.
    Offenbar wurden mangels der Anordnung §850d bislang zunächst andere Gläubiger bedient, so sagte es mir der Schuldner gerade. Dieser möchte nun nämlich für diesen Monat einen weiteren Betrag freigegeben haben um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen :gruebel:
    Also vom Arbeitgeber wurde ein Betrag von 1.400 EUR überwiesen. Davon sind laut Schuldner nun knapp 700 EUR verfügbar, der Rest liegt auf dem Konto. Er möchte diesen restlichen Betrag gerne einmalig freigegeben haben, um davon den Unterhalt zu zahlen.
    Ich stehe total auf dem Schlauch, wie ich das nun im Hinblick auf den nachträglichen Antrag §850d handhaben soll..... Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, wie ich nun am besten vorgehe?:confused:

    Du musst zunächst unterscheiden zwischen der Lohn- und der Kontopfändung.

    Es ist mir nicht verständlich, dass bei der Lohnpfändung nichts für die Unterhaltspfändung einbehalten wurde. ...


    Weshalb nicht? :gruebel:

    Es erfolgte ursprünglich keine Anordnung einer Pfändung nach § 850d ZPO. Und wenn der Lohn schon vorrangig gepfändet wurde, muss der unpfändbare Teil auf das Konto des Schuldners gezahlt worden sein.

  • Ein Unterhaltsgläubiger muß bei der Pfändung des Einkommens zunächst nicht nach D pfänden. Um den Sch zur Arbeit zu motivieren macht das durchaus Sinn. War ein anderer Gl schneller, kann der Unterhaltsgläubiger jederzeit einen Antrag i,S.v. D stellen, er würde dann die Differenz zwischen D und C bekommen. Dieses ist jedoch nicht rückwirkend möglich. Bereits ausgezahlte Beträge verbleiben beim Sch. Bei einem Konto erhält der Sch den Betrag nach K. Auch hier besteht die Möglichkeit den Betrag zu ändern.

  • (...) Gepfändet wird Unterhalt (Lohn- und Kontopfändung), es wurde vergessen das Häkchen für §850d ZPO zu setzen. Nun kam der Antrag, dies nachträglich festzustellen. Den entsprechenden Beschluss habe ich soeben erlassen.

    Offenbar wurden mangels der Anordnung §850d bislang zunächst andere Gläubiger bedient, so sagte es mir der Schuldner gerade. Dieser möchte nun nämlich für diesen Monat einen weiteren Betrag freigegeben haben um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen :gruebel:
    Also vom Arbeitgeber wurde ein Betrag von 1.400 EUR überwiesen. Davon sind laut Schuldner nun knapp 700 EUR verfügbar, der Rest liegt auf dem Konto. Er möchte diesen restlichen Betrag gerne einmalig freigegeben haben, um davon den Unterhalt zu zahlen.
    Ich stehe total auf dem Schlauch, wie ich das nun im Hinblick auf den nachträglichen Antrag §850d handhaben soll..... Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, wie ich nun am besten vorgehe?:confused:


    Hm,

    welches Häkchen ?

    und was für einen Beschluss hast du konkret soeben erlassen ?

    > Festsetzung des reduziert pfandfreien Betrags nach § 850d für AE-Pfändung und nach § 850k3 mit 850d für Kontopfändung ?

    > Wird man dem offenbar die Kontopfändung betreffenden Antrag des Schuldners nach 850k4/850c3 wohl nicht mehr entsprechen können, wobei ich die genannten Beträge jetzt auch nicht recht nachvollziehen kann.

    Es dürfte der soeben für die Kontopfändung nach k3 mit d abweichend festgesetzte pfändungsfreie Betrag gelten, denke ich ...

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