Vormerkung und Zwangsversteigerungsvermerk

  • Zuerst geht der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt ein.
    4 Tage später geht der Antrag auf Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks beim Grundbuchamt ein. Die Vormerkung ist noch nicht im Grundbuch eingetragen.
    Darf die Vormerkung noch eingetragen werden ? Im Rang vor dem Zwangsversteigerungsvermerk ?

  • Die Verfügungsbeschränkung ist nicht rangfähig. Durch die räumliche Abfolge stellt sich m.E. aber die Frage nach dem "früher" nicht. Da wäre eher das Problem, wie man z.B. den gleichzeitigen Vollzug eines Zwangsversteigerungs- und eines Zwangsverwaltungsvermerks zum Ausdruck bringt. Bei verschiedenen Abteilungen würde ich mit dem Zwangsversteigerungsvermerk bis morgen warten, weil dabei nicht genauer als auf den Tag abgestellt würde (vgl. § 44 Abs. 1 S.1 GBO).

  • Die Verfügungsbeschränkung ist nicht rangfähig. Durch die räumliche Abfolge stellt sich m.E. aber die Frage nach dem "früher" nicht. Da wäre eher das Problem, wie man z.B. den gleichzeitigen Vollzug eines Zwangsversteigerungs- und eines Zwangsverwaltungsvermerks zum Ausdruck bringt. Bei verschiedenen Abteilungen würde ich mit dem Zwangsversteigerungsvermerk bis morgen warten, weil dabei nicht genauer als auf den Tag abgestellt würde (vgl. § 44 Abs. 1 S.1 GBO).

    :daumenrau

  • Hat sonst noch jemand Vorschläge ?

    Ja, ich: Vergiß die Eintragungsmitteilung für die K-Abteilung bei der Eintragung der Vormerkung nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • wenn die Vormerkung zeitlich vor dem Vermerk eingetragen wird, fällt sie nicht unter § 19 III ZVG.
    Da eh eine Blattabschrift der K-Abt. übersandt wird, kriege ich auch die Vormerkung mit.

    Aus K-Sicht: Wann der Vermerk eingetragen wird, ist mir egal, da die Beschlagnahmewirkung mit Eingang des Ersuchens oder Zustellung an Schuldner bewirkt wird.
    Welches Schicksal die Vormerkung erleidet wird hängt auch nicht zwingend von dem (nicht vorhandenen) Rangverhältnis zw. Vormerkung und Vermerk ab, sondern vielmehr, was für ein Gl. aus welchen Anspruch die Beschlagnahme erwirkt hat.

  • Da die Vormerkung und der ZV-Vermerk in der gleichen Abteilung eingetragen werden, können sie auch nacheinander ohne Rangvermerk eingetragen werden. Eine getrennte Eintragung an verschiedenen Tagen ist nicht erforderlich, Oder ?

  • Der § 17 GBO verlangt nur, dass der früher eingegangene Antrag zuerst erledigt wird. Ein Rangverhältnis besteht - wie schon geschrieben - nicht. Zwei Dienstbarkeiten würdest du auch am selben Tag eintragen. Und ohne ausdrücklichem Rangverhältnis ;).

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (8. August 2017 um 15:58)

  • Als ich noch im Meikel kommentierte, habe ich dazu in § 17 Rn. 22 folgendes ausgeführt (zweite Hervorhebung im Text in Fettschrift nur hier):

    ... Im Gegensatz dazu ist § 17 auf Fallgestaltungen anwendbar, bei denen die Erledigungsreihenfolge von Anträgen in Frage steht, welche (einerseits) auf die Eintragung einer Rechtsänderung und (andererseits) auf die Eintragung einer relativen Verfügungsbeschränkung gerichtet sind[FONT=&amp][46][/FONT]. Da der Eintritt einer relativen Verfügungsbeschränkung nicht zu einem Verlust der Verfügungsbefugnis und damit auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Antrags- und Bewilligungsbefugnis des Betroffenen führt (die bis zur nach § 888 Abs 2 BGB erfolgenden Geltendmachung der relativen Unwirksamkeit bestehende schwebende Wirksamkeit der verbotswidrigen Verfügung ist ohne Verfügungsbefugnis begrifflich nicht denkbar!)[FONT=&amp][47][/FONT], geht es in diesen Fällen nämlich nicht darum, ob der auf eine Rechtsänderung gerichtete Eintragungsantrag überhaupt vollzogen werden kann, sondern ausschließlich um die Frage, ob die wegen der fortbestehenden Verfügungsbefugnis des Betroffenen in jedem Fall zulässige[FONT=&amp][48][/FONT] Eintragung der Rechtsänderung zu einem voll wirksamen (§ 892 BGB) oder lediglich schwebenden wirksamen (= relativ unwirksamen) Erwerb durch den von der Rechtsänderung Begünstigten führt (§ 888 Abs 2 BGB). Ist der früher gestellte Antrag auf Eintragung einer verbotswidrigen Verfügung nicht vollzugsreif, so ist es nicht zulässig, ihn durch die „vorrangige“ Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 zu erledigen, um anschließend die später zur Eintragung beantragte relative Verfügungsbeschränkung eintragen zu können. Da die durch die Eintragung des Verfügungsverbots herbeigeführte Bösgläubigkeit des Erwerbers (§ 892 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB!) nicht mehr rückwirkend beseitigt werden kann, würde die Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 nämlich nichts daran ändern können, dass der von der Verfügung Begünstigte allenfalls ein relativ unwirksames Recht erwirbt[FONT=&amp][49][/FONT]. Damit kann die Vorschrift des § 18 Abs 2 ihren Zweck, dem früheren Antragsteller zu garantieren, dass der Erfolg seines Antrags in keiner Weise von der später beantragten Eintragung beeinträchtigt wird[FONT=&amp][50][/FONT], nicht erfüllen. Sie findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung[FONT=&amp][51][/FONT]. Da somit die Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 ausscheidet und der bloße Erlass der im Hinblick auf den früher gestellten Antrag ergehenden Zwischenverfügung den Antrag nicht iS des § 17 erledigt (vgl RdNr 25), kann die einzige nach § 17 zulässige und der Neutralitätspflicht des Grundbuchamts entsprechende verfahrensrechtliche Behandlung der Anträge nur darin bestehen, die Eintragung der relativen Verfügungsbeschränkung bis zur endgültigen Entscheidung über den früher gestellten Antrag zurückzustellen[FONT=&amp][52][/FONT]. Werden die dem Vollzug des früher gestellten Antrags entgegenstehenden Eintragungshindernisse beseitigt, so ist die früher beantragte Eintragung unter Beachtung des § 17 zeitlich vor der relativen Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu vollziehen, weil die gleichzeitige Eintragung von Rechtsänderung und Verfügungsbeschränkung (wenn auch mit „Rang“vermerk zugunsten der verbotswidrigen Verfügung) nichts an der Zerstörung des guten Glaubens des Erwerbers zu ändern vermag (§ 892 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB)[FONT=&amp][53][/FONT]. Der Auffassung, wonach die relative Verfügungsbeschränkung ohne Rücksicht auf bereits vorliegende Anträge einfach einzutragen ist[FONT=&amp][54][/FONT], kann somit nicht gefolgt werden.


    [46] KG JW 1932, 2441 (Arnheim); Demharter § 17 RdNr 4 und § 45 RdNr 18; KEHE-Herrmann § 17 RdNr 7; KEHE-Eickmann § 45 RdNr 10; Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13; Steiner-Teufel, ZVG, § 23 RdNr 29; Zeller-Stöber, ZVG, § 19 RdNr 4.1; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399; 1985, 341; Tröster Rpfleger 1985, 337–339; Böttcher Rpfleger 1983, 49, 54–56; 1985, 381, 386; v. Schweinitz DNotZ 1990, 749, 750; aA Drischler, ZVG, § 19 Anm 2; Mohrbutter Anm zu LG Freiburg KTS 1975, 135; Jung MittRhNotK 1966, 262.
    [47] RG RGZ 71, 38,40 = LZ 1909, 938 = RJA 10, 140; RGZ 105, 72, 76; BGH BGHZ 19, 355, 359; Eickmann KTS 1974, 202, 204; Eickmann GBVerfR, RdNr 167; Ruhwedel JuS 1980, 161, 166; Denck JuS 1981, 9, 13; Gerhardt, FS Flume (1978), 527, 532 ff; Böttcher Rpfleger 1985, 382, 383, 385/386; Bock S 80–93; Bachmann Rpfleger 2001, 101, 111; aA BayObLG BayObLGZ 1954, 97 = NJW 1954, 1120 = DNotZ 1954, 394; OLG Köln KTS 1971, 51, 52; hierzu vgl auch Raape, Das gesetzliche Veräußerungsverbot des BGB (1908), 50, welcher zutreffend darauf hinweist, dass eine relative Verfügungsbeschränkung „keine Beschränkung im Recht des Veräußerers, sondern im Recht des Erwerbers“ bewirkt.
    [48] Für die generelle Zulässigkeit der Eintragung der Rechtsänderung: KG JW 1932, 2441 (Arnheim); Staudinger-Gursky § 888 RdNr 67; Meikel-Böttcher § 18 RdNr 90 und Einl H RdNr 71; Hügel-Hügel „Verfügungsbeeinträchtigungen“ Rn 24; Bauer/von Oefele-Kohler AT VIII RdNrn 53, 54; Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13; Steiner-Teufel, ZVG, § 23 RdNr 29; Zeller-Stöber, ZVG, § 19 RdNr 4.1–3; Eickmann, GBVerfR, RdNrn 168–170 und KTS 1974, 202, 206 ff (mit eindrucksvollen Beispielen); Ripfel NJW 1958, 692, 694; Gerhardt, FS Flume (1978), 527, 529; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399; 1985, 341; Tröster Rpfleger 1985, 337–339; Baum Rpfleger 1990, 141, 143; v. Schweinitz DNotZ 1990, 749, 750; Bachmann Rpfleger 2001, 101, 111; Bock S 99–103; Foerste 61–65 mwN; vgl auch Predari LZ 1907, 459 und Knoke FGabe Güterbock (1910), 410; aA (nur gleichzeitige Eintragung von Rechtsänderung und Verfügungsbeschränkung zulässig): KG KGJ 25 A, 117 = RJA 3, 151; KGJ 44, 174, 179; HRR 1934 Nr 1095; JFG 18, 205, 207 = JW 1938, 3122 = HRR 1938 Nr 1545 = DFG 1938, 238; BayObLG BayObLGZ 1954, 97 = NJW 1954, 1120 = DNotZ 1954, 394; BayObLG Rpfleger 1960, 157, 159; BayObLG Rpfleger 2000, 573 (unter Außerachtlassung des Unterschieds zwischen absoluter und relativer Verfügungsbeschränkung);LG Frankenthal Rpfleger 1981, 438; LG München II MittBayNot 1976, 178; BGB-RGRK-Augustin § 892 RdNr 23; Hügel-Zeiser Rn 21 ff; KEHE-Munzig § 19 RdNr 113; Demharter § 22 RdNr 52 und § 38 RdNr 36; Güthe-Triebel Vorbem 70, 79, 83, 84 zu § 13, sowie (Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung) Drischler RpflJB 1967, 275, 295.
    [49] Meikel-Böttcher § 18 RdNr 142; Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13; Zeller-Stöber, ZVG, § 19 RdNr 4.5 c; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399; 1985, 341, 342; Tröster Rpfleger 1985, 337, 339; Foerste 44 Fn 38.
    [50] KB zu § 17; Hahn-Mugdan (Mat) V, 216; aA Tröster Rpfleger 1985, 337, 339 unter fehlerhafter Berufung auf Güthe-Triebel § 18 RdNr 46, wo ausdrücklich betont wird, dass durch § 18 Abs 2 ein „Schutz gegen die Vereitelung oder Beeinträchtigung des ersten Antrags durch die Erledigung späterer Anträge“ geschaffen wird.
    [51] Meikel-Böttcher § 18 RdNr 142; Dassler-Muth, ZVG, § 19 RdNr 10; Baum Rpfleger 1990, 141, 145 ff. Ebenso im Ergebnis Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399; 1985, 341, der aber nicht bereits die Anwendbarkeit des § 18 Abs 2 verneint, sondern eine Ausnahme von § 18 Abs 2 annimmt.
    [52] Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13; Meikel-Böttcher § 18 RdNr 142; Bauer/von Oefele-Bauer § 38 RdNr 38; Baum Rpfleger 1990, 141, 145 ff; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399; 1985, 341; Foerste 44 Fn 38; aA Zeller-Stöber, ZVG, § 19 RdNr 4; Tröster Rpfleger 1985, 337, 339.
    [53] Inkonsequent daher Hagemann (Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13 sowie Rpfleger 1984, 397, 399, 3 b, aa), soweit dieser eine gleichzeitige Eintragung von Rechtsänderung und Zwangsversteigerungsvermerk (mit Wirksamkeitsvermerk zugunsten der Rechtsänderung) empfiehlt. Wie hier: Zeller-Stöber, ZVG, § 19 RdNr 4.4.; Baum Rpfleger 1990, 141, 146/147; Foerste 44 Fn 38.
    [54] Meikel-Roth § 38 Rn 83; Drischler, ZVG, § 19 Anm 2; Mohrbutter Anm zu LG Freiburg KTS 1975, 135; zur Ablehnung dieser Ansicht vgl Meikel-Böttcher § 18 RdNr 142; Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13; Zeller-Stöber, ZVG, § 19 RdNr 4.2; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399 und Tröster Rpfleger 1985, 337, 338 je mwN.
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    Die Zitate haben sich durch zwischenzeitliche erschienene Neuauflagen natürlich teilweise in der Fundstelle geändert. Auch hebt die Kommentierung auf die Problematik des gutgläubigen Erwerbs ab, die sich beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 878 BGB natürlich nicht stellt. Generell lässt sich aber stets empfehlen, in solchen Fällen zeitlich vor der Verfügungsbeschränkung einzutragen - auch in derselben Abteilung.

  • Darauf würde ich mich in solchen Fällen keinesfalls einlassen, weil dann der gute Glaube - soweit es wegen § 878 BGB überhaupt auf ihn ankommt - zerstört würde. Die räumliche Reihenfolge innerhalb derselben Abteilung ist nur für den Rang von Belang, der im Verhältnis zwischen dinglichem Recht und Verfügungsbeschränkung aber nicht in Frage steht. Die räumliche Reihenfolge macht also nur einen Rangvermerk entbehrlich, besagt aber überhaupt nichts darüber, ob die Rechte zeitlich nacheinander eingetragen wurden. Im Gegenteil: Gleiches Datum bedeutet gleichzeitige Eintragung! Und § 879 BGB normiert dann lediglich, dass die Rechte Vor- und Nachrang haben, obwohl (sic!) sie gleichzeitig eingetragen wurden.

  • Sehe ich im Hinblick auf den Wortlaut des § 45 GBO immer noch anders.

    Darauf würde ich mich in solchen Fällen keinesfalls einlassen, weil dann der gute Glaube - soweit es wegen § 878 BGB überhaupt auf ihn ankommt - zerstört würde.

    :confused: Ich dachte, ich trage die Verfügungsbeschränkung ein, um den guten Glauben zu zerstören? Und wäre es dafür wegen § 892 Abs. 2 BGB nicht ohnehin zu spät?

  • Im vorliegenden Thread geht es um relative Verfügungsbeschränkungen, bei welchen der vorhandene oder zerstörte gute Glaube lediglich darauf Einfluss hat, ob der betreffende Beteiligten voll wirksam oder lediglich relativ unwirksam erwirbt, nicht aber darum - wie bei absoluten Verfügungsbeschränkungen - ob er überhaupt erwirbt.

  • Nein, tun sie nicht und das war auch schon immer so.

    Wenn die Voraussetzungen des § 878 BGB erfüllt sind (wozu natürlich auch die von der Norm erfasste Art der Verfügungsbeschränkung gehören muss), handelt es sich um einen Erwerb vom "gerade noch Berechtigten", so dass auch ein Erwerb stattfindet, wenn der Erwerber im Hinblick auf die Existenz der Verfügungsbeschränkung bereits bösgläubig ist. Und er findet sogar dann statt, wenn der Antrag in zeitlicher Hinsicht erst nach der Verfügungsbeschränkung vollzogen würde.

  • Wieder Zeit. Die §§ 17, 45 GBO gelten bei Rang- und bei existentieller Konkurrenz (z.B. Keller/Munzig Grundbuchrecht § 45 Rn 10). Übertragen auf das obige Beispiel mit den zeitgleich eingegangenen Ersuchen auf Eintragung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerken wäre, weil nicht rangfähig, demnach etwa „gleichzeitig eingetragen mit Abt. II/ …“ zu vermerken (§ 45 Abs. 2, 2. Hs. GBO). Andernfalls würde entsprechend § 45 GBO mit dem räumlichen Aufeinanderfolgen auch eine zeitliche Wirksamkeitsreihenfolge zum Ausdruck gebracht (§ 45 Abs. 2, 1. Hs. GBO). Formal gesehen. Bei diesem Beispiel jetzt natürlich nicht übermäßig von Bedeutung. Aber wie sollte man sonst das "schließt jedoch eine Anwendung der §§ 17, 45 GBO nicht aus" (Keller a.a.O.) sonst verstehen?

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