Bedinger Anspruch vormerkbar?

  • Mir liegt ein Kaufvertrag bezüglich eines großen Gewerbeobjekts vor. In diesem verkauft die Eigentümerin (eine GmbH & Co KG) den Grundbesitz für ca. 8 Mio. Der Kaufvertrag enthält am Ende eine aufschiebende Bedingung dahingehend, dass die Verkäuferin dem Notar als insoweit Bevollmächtigtem des Käufers binnen 3 Wochen nach Vertragsabschluss einen Gesellschafterbeschluss der Verkäuferin übergibt, in dem die Gesellschafterversammlung der Verkäuferin dem Abschluss des Kaufvertrages "analog § 179a AktG" zustimmt. Sollte dieser Beschluss nicht fristgerecht vorgelegt werden, gilt die Bedingung als endgültig nicht erfüllt, der Kaufvertrag wäre mithin in diesem Fall unwirksam. Diese 3-Wochen-Frist ist lange abgelaufen, der Vertrag wurde im Februar 2017 geschlossen!
    Ich bin nun der Meinung, dass ich hier (derzeit) keine Vormerkung eintragen kann. Ein bedingter Anspruch ist dann nicht vormerkbar, wenn seine Entstehung von einer "im freien Belieben des Verpflichteten stehenden Willenserklärung abhängt", vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 1489. M.E. ist dies hier der Fall, da die Verkäuferin (bzw. ihre Gesellschafter) hier die Möglichkeit haben, die Entstehung des Anspruchs durch einen entsprechenden negativen Gesellschafterbeschluss, der in ihrem freien Willen steht, nicht zur Entstehung gelangen zu lassen. M.E. müsste mir daher der Bedingungseintritt (also die Fassung eines entsprechenden Beschlusses und dessen rechtzeitiger Zugang beim Notar) in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Dann läge ein unbedingter und wirksamer schuldrechtlicher Anspruch vor, für den ich eine Vormerkung eintragen könnte.
    Im mir vorliegenden Antrag geht der Notar mit keiner Silbe auf diese Problematik ein, ich weiß also derzeit nicht, ob ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wurde oder nicht! Seht ihr das auch so oder verrenne ich mich da gerade:gruebel:?

  • Mir liegt ein Kaufvertrag bezüglich eines großen Gewerbeobjekts vor. In diesem verkauft die Eigentümerin (eine GmbH & Co KG) den Grundbesitz für ca. 8 Mio. Der Kaufvertrag enthält am Ende eine aufschiebende Bedingung dahingehend, dass die Verkäuferin dem Notar als insoweit Bevollmächtigtem des Käufers binnen 3 Wochen nach Vertragsabschluss einen Gesellschafterbeschluss der Verkäuferin übergibt, in dem die Gesellschafterversammlung der Verkäuferin dem Abschluss des Kaufvertrages "analog § 179a AktG" zustimmt. Sollte dieser Beschluss nicht fristgerecht vorgelegt werden, gilt die Bedingung als endgültig nicht erfüllt, der Kaufvertrag wäre mithin in diesem Fall unwirksam. Diese 3-Wochen-Frist ist lange abgelaufen, der Vertrag wurde im Februar 2017 geschlossen!
    Ich bin nun der Meinung, dass ich hier (derzeit) keine Vormerkung eintragen kann. Ein bedingter Anspruch ist dann nicht vormerkbar, wenn seine Entstehung von einer "im freien Belieben des Verpflichteten stehenden Willenserklärung abhängt", vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 1489. M.E. ist dies hier der Fall, da die Verkäuferin (bzw. ihre Gesellschafter) hier die Möglichkeit haben, die Entstehung des Anspruchs durch einen entsprechenden negativen Gesellschafterbeschluss, der in ihrem freien Willen steht, nicht zur Entstehung gelangen zu lassen. M.E. müsste mir daher der Bedingungseintritt (also die Fassung eines entsprechenden Beschlusses und dessen rechtzeitiger Zugang beim Notar) in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Dann läge ein unbedingter und wirksamer schuldrechtlicher Anspruch vor, für den ich eine Vormerkung eintragen könnte.
    Im mir vorliegenden Antrag geht der Notar mit keiner Silbe auf diese Problematik ein, ich weiß also derzeit nicht, ob ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wurde oder nicht! Seht ihr das auch so oder verrenne ich mich da gerade:gruebel:?


    Zum einen sind die Verkäuferin und die Gesellschafter nicht identisch. Es handelt sich gerade nicht um eine Erklärung der Veräußerin, sondern der Gesellschafter.
    Zweitens sind Bedingungen zulässig, deren Eintritt im Belieben des Schuldners stehen, solange nur die daran geknüpfte Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Schuldner ist (BGH, 13. Juni 2002, V ZB 30/01). Das ist hier der Fall, denn die Rechtsfolge (Verkauf) steht ja fest.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Seht ihr das auch so ...

    Auch so. Man war sich nicht sicher, ob man den § 179a AktG für anwendbar erklären kann und hat ihn daher zur Bedingung erhoben. Bedingung ist dabei die Übergabe der Erklärung durch die Verkäuferin an den Notar. So oder so ist aber keine Bindung eingetreten. Zur Bindung: MüKo/Kohler BGB § 883 Rn 30; zum § 179a AktG: Gutachten Nr. 108787 des DNotI. Tom war schneller, sieht`s aber anders.

  • Sehe es wie Tom. Schuldner ist die Gesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführerin). Genehmigen muss die Gesellschafterversammlung. Der Schuldner hat also keinen Einfluss auf die Genehmigung. Ich halte deswegen auch die im DNotI-Gutachten gezogene Analogie zum vollmachtlosen Vertreter für fragwürdig, da es in dieser Konstellation der Zustimmung des Schuldners bedarf (also gerade nicht wie in unserem Fall eines anderen Organs). Ich finde dass die Situation eher der fehlenden Ehegattenzustimmung nach § 1365 BGB nahe kommt, wo eine Eintragung der Vormerkung (unstrittig?) bereits vor Genehmigungserteilung möglich ist.

    Ich würde mal beim Notar anfragen, ob vielleicht nur vergessen wurde, den Beschluss mitzuschicken. Wenn er den Beschluss nie erhalten hat, ist die Bedingung ja ohnehin endgültig nicht eingetreten und die Frage hat sich erledigt. Die Frist könnte m.E. nur übereinstimmend verlängert werden und bedürfte wiederum der Beurkundung.

  • Seht ihr das auch so ...

    Auch so.

    Die Gesellschafter sind die Gesellschaft und damit die Eigentümerin. Das vertretungsberechtigte Organ hat nach außen zu erkennen gegeben, dass es vorliegend nicht wirksam handeln will, sondern die Entscheidung über das Rechtsgeschäft bei den Gesellschaftern persönlich verbleibt. Die Wirksamkeit des Eigentumverschaffungsanspruchs liegt also im belieben der Eigentümerin. Der Anspruch ist daher nicht vormerkungsfähig.

  • Strenggenommen steht der Vertrag auch nicht unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafterversammlung analog § 179a AktG zustimmt, sondern unter der "aufschiebenden Bedingung", "dass die Verkäuferin dem Notar [...] einen Gesellschafterbeschluss der Verkäuferin übergibt".

  • Nachdem ich jetzt eine Nacht darüber geschlafen habe, hat sich meine Meinung verfestigt, dass (derzeit) keine Vormerkbarkeit gegeben ist. Nach den mir vorliegenden Unterlagen ist nämlich ein bedingter Anspruch auf gar keinen Fall (mehr) gegeben. Es gibt ja nur zwei Möglichkeiten:
    1) Zustimmung der Gesellschafter wurde nicht (fristgerecht) erteilt: Dann besteht gar kein Anspruch, eine Vormerkung kann nicht eingetragen werden.
    2) Zustimmung wurde (fristgerecht) erteilt: Dann besteht ein -unbedingter- Anspruch, der natürlich vormerkbar ist. Hierzu muss aber der Bedingungseintritt formgerecht nachgewiesen werden.

  • Strenggenommen steht der Vertrag auch nicht unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafterversammlung analog § 179a AktG zustimmt, sondern unter der "aufschiebenden Bedingung", "dass die Verkäuferin dem Notar [...] einen Gesellschafterbeschluss der Verkäuferin übergibt".

    Würdest du es dann so sehen, dass die Übergabe "im Belieben" der Geschäftsführung steht? Ich denke, wenn die Gesellschafterversammlung zustimmt, hat die Geschäftsführung auch die Pflicht, den Beschluss an den Notar weiterzuleiten. Die Konstruktion ist wohl so gewählt, weil der Notar die Gesellschafterliste einreichen muss und deshalb selber Gewissheit darüber haben muss, ob der Beschluss gefasst wurde oder nicht.


  • Die Gesellschafter sind die Gesellschaft und damit die Eigentümerin.

    Sorry, aber das stimmt einfach nicht. Die GmbH ist ein eigenes Rechtssubjekt und von ihren Organen zu unterscheiden.

    Hier geht es nicht um eine GmbH, sondern um eine KG, also eine Personengesellschaft!

    Falsch gelesen :) gilt aber für die GmbH & Co KG ebenso. Wenn die Gesellschaft mit den Gesellschaftern identisch wäre, könnte man sich ja das Zustimmungserfordernis ersparen. Auch die GmbH & Co KG hat einen Fremdgeschäftsführer, der ggf. etwas anderes will als die Gesellschafterversammlung.

  • Um gleich auf die AG abzustellen, liegt mein Problem dann aber in der Qualifizierung der Hauptversammlung der Aktionäre als "Dritter". So als hätten die Aktionäre nichts mit der Gesellschaft zu tun. Der § 179a AktG bewirkt eine Einschränkung der Vertretungsmacht. In der Folge handelt der Vorstand ohne Genehmigung als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Sonst müßte man auch den Gemeinderat als "Dritten" bezeichnen, da auch dort der Bürgermeister keinen Einfluss auf dessen Entscheidung hat. Theoretisch zumindest. Anders jedoch BayObLG vom 26.08.1975; 2 Z 31/75 (BeckRS 1975, 92). Was dann auch zur Bedingung führt -> Wenn ich die Willensbildung von Vorstand und Hauptversammlung nicht trenne und insgesamt als die der AG betrachte, komme ich bei der Vorlage doch zu einer im Belieben "des Verkäufers" liegenden Entscheidung.

  • Um gleich auf die AG abzustellen, liegt mein Problem dann aber in der Qualifizierung der Hauptversammlung der Aktionäre als "Dritter". So als hätten die Aktionäre nichts mit der Gesellschaft zu tun. Der § 179a AktG bewirkt eine Einschränkung der Vertretungsmacht. In der Folge handelt der Vorstand ohne Genehmigung als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Sonst müßte man auch den Gemeinderat als "Dritten" bezeichnen, da auch dort der Bürgermeister keinen Einfluss auf dessen Entscheidung hat. Theoretisch zumindest. Anders jedoch BayObLG vom 26.08.1975; 2 Z 31/75 (BeckRS 1975, 92). Was dann auch zur Bedingung führt -> Wenn ich die Willensbildung von Vorstand und Hauptversammlung nicht trenne und insgesamt als die der AG betrachte, komme ich bei der Vorlage doch zu einer im Belieben "des Verkäufers" liegenden Entscheidung.


    :daumenrau

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