
Zitat von
Coverna

Zitat von
zsesar

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obsern
Ich dachte immer, rückwirkend ist der Nichtberücksichtigungsbeschluss nicht möglich, sondern erst mit Antragstellung. Hier ist das schon ähnlich behandelt worden. BGH vom 3.11.2011
IX ZR 45/11
Sehe ich auch so, aber gleichwohl geht es hier eher um den völlig anderen Aspekt des "Verheimlichens" und das Risiko eines Versagungsantrages mit offenem Ausgang.
(1) Ja, der Schuldner hat es verheimlicht, weil der Rechtspfleger ohne erkennbaren Grund die Nichtberücksichtigung befristet hat. Der TH hat ebenfalls gepennt und Schuld hat alleine der Schuldner.
Interessant wäre zu wissen, was die Ehefrau vorher gemacht hat und ob und welche Einkünfte sie hatte.
(2) Ein Beschluss kann nur für die Zukunft Wirksamkeit entfalten. Wenn der Rechtspfleger hier einen rückwirkenden Beschluss machen will, spricht das schon für sich.
Der BGH hatte in dem zitierten Fall zwar nicht moniert, dass der Beschluss ab Antragstellung wirksam sein sollte, aber das war wohl auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Allerdings wirkt ein Beschluss über die Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person gegen den Drittschuldner, also den Arbeitgeber. Hat der die unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens an seinen Arbeitnehmer ausgezahlt, ist der Beschluss (für die Vergangenheit) für die Tonne und entfaltet meiner Meinung nach keine Wirkungen gegen den Schuldner, der dann die zusätzlich pfändbaren Beträge an den TH herauszugeben hätte.
So hat es auch der BGH entschieden. Kein Beschluss = keine Beschlagnahme.
(3) Hier versuchen sich meiner Meinung nach die wirklich Verantwortlichen auf Kosten des Schuldners aus der Verantwortung zu stehlen und machen dem Schuldner Druck mit der möglichen Versagung der RSB. Das kann es doch nicht sein. Wenn man das mit dem Fall vergleicht, den der BGH zu entscheiden hatte, wo es ja um die Versagung der RSB ging, dann hat der Schuldner hier doch wohl auch keine Obliegenheiten verletzt.
Ohne mich jetzt zu dem konkreten Fall äußern zu wollen oder meine Meinung kundtun zu wollen, möchte ich doch ein paar Anmerkungen zu dem vorherigen Beitrag machen
zu (1): Wer sagt denn, dass nicht der TH den Antrag auf Nichtberücksichtigung zeitlich begrenzt hat und der Rechtspfleger lediglich antragsgemäß entschieden hat? Wie der Beschluss zustande gekommen ist, ist zumindest für mich noch unklar. Ich kann es aus den vorherigen Posts nicht herleiten.
Das wäre natürlich auch möglich, was ich bisher gar nicht in Betracht gezogen habe.
Aber das ist so oder so nicht dem Schuldner anzulasten. Meiner Meinung nach hätte gerade in diesem Fall der TH von sich nach der (evtl. beantragten) Befristung von sich aus tätig werden müssen, wenn er den Schuldner nicht ausdrücklich aufgefordert hat, die Aufnahme einer Tätigkeit der Ehefrau anzuzeigen. Dann wäre das natürlich etwas anderes.
zu (2) Warum einen rückwirkenden Beschluss? (ich lasse mal diese mündliche "Ankündigung" vom Rechtspfleger außen vor, wer weiß, ob es nicht auf nur eine leere und ungeprüfte Androhung war")
Na, das, um Druck auf den Schuldner ausüben zu können, halte ich nicht für eine saubere und somit sehr fragwürdige Lösung. Es scheint so, als wolle man irgendwelche Versäumnisse, auf welcher Seite auch immer, über "Drohungen" versuchen zu reparieren.
Ich verstehe es so, dass hier vom Schuldner Ausgleichszahlungen verlangt werden (ohne einen rückwirkenden Beschluss), da unterstellt wird, dass er seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, der TH damit nicht in die Lage war, rechtzeitig einen Zusammenrechnungsantrag zu stellen, den Gläubigern daher pfändbare Beträge vorenthalten wurden (=Schaden) und diese Schäden zur Versagung der RSB führen könnten. Um dies zu vermeiden, soll der Schuldner die Möglichkeit erhalten, eben diese vermeintlichen "Schäden" zu regulieren. Ob dies richtig oder falsch ist, möchte ich an dieser Stelle nicht kommentieren, dafür müsste man die Akte und den Fall genauer kennen und die BGH-Rechtsprechung(en) filetieren. Daher:
zu (3) Könnte sein, könnte aber auch nicht
LG
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