Nachforderung pfändbarer Teilbeträge

  • Wenn man BGH - IX ZB 249/08 - liest, muss er eben ja gerade so was nicht von sich aus mitteilen.

    dies betrifft einen völlig anderen Fall !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • Ja, der Schuldner hat es verheimlicht, weil der Rechtspfleger ohne erkennbaren Grund die Nichtberücksichtigung befristet hat. Der TH hat ebenfalls gepennt und Schuld hat alleine der Schuldner.


    Ich finde das total logisch, die Nichtberücksichtigung zu befristen. Das Elterngeld gibt's ja eben auch nur befristet. Für eine weitergehende Anordnung bestand zum damaligen Zeitpunkt doch überhaupt kein Raum, weil man das Einkommen der Ehefrau für den Zeitraum danach eben nicht kannte. Hätte ja auch gut sein können, dass die Frau noch länger zu Hause bleibt.

    Im Übrigen muss die Ehefrau im Vorfeld bereits Einkommen erzielt haben. Das Elterngeld berechnet sich aus dem Einkommen, dass die Frau im Jahr vor der Geburt des Kindes erzielt hat und beträgt (wenn ich mich nicht irre) ca. 60 bis 65 %. Wenn sie da auf 1600 € monatlich kommt, kann sie auch nicht wenig verdient haben.

    sehe ich anders: der Beschluss ist ohne Befritung zu fassen. Eine nachteiligen Veränderung ist seitens des Schuldners vorzutragen und ggfls. ist der 850cIV entsprechend abzuändern. Wird ja wohl kaum bei befristeten Arbeitsverträgen anders gemacht. Abuch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen käme wohl kaum jemand auf die Idee, die Anordnung vom Aufechterhalten des Arbeitsverhälnisses abhängig zu machen. Strukturell betrachtet: völliger Unfug !

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  • sehe ich anders: der Beschluss ist ohne Befritung zu fassen. Eine nachteiligen Veränderung ist seitens des Schuldners vorzutragen und ggfls. ist der 850cIV entsprechend abzuändern. Wird ja wohl kaum bei befristeten Arbeitsverträgen anders gemacht. Abuch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen käme wohl kaum jemand auf die Idee, die Anordnung vom Aufechterhalten des Arbeitsverhälnisses abhängig zu machen. Strukturell betrachtet: völliger Unfug !

    Ja, oder man macht es halt einfach so. :grin:


  • Ja, der Schuldner hat es verheimlicht, weil der Rechtspfleger ohne erkennbaren Grund die Nichtberücksichtigung befristet hat. Der TH hat ebenfalls gepennt und Schuld hat alleine der Schuldner.


    Ich finde das total logisch, die Nichtberücksichtigung zu befristen. Das Elterngeld gibt's ja eben auch nur befristet. Für eine weitergehende Anordnung bestand zum damaligen Zeitpunkt doch überhaupt kein Raum, weil man das Einkommen der Ehefrau für den Zeitraum danach eben nicht kannte. Hätte ja auch gut sein können, dass die Frau noch länger zu Hause bleibt.

    Im Übrigen muss die Ehefrau im Vorfeld bereits Einkommen erzielt haben. Das Elterngeld berechnet sich aus dem Einkommen, dass die Frau im Jahr vor der Geburt des Kindes erzielt hat und beträgt (wenn ich mich nicht irre) ca. 60 bis 65 %. Wenn sie da auf 1600 € monatlich kommt, kann sie auch nicht wenig verdient haben.

    sehe ich anders: der Beschluss ist ohne Befritung zu fassen. Eine nachteiligen Veränderung ist seitens des Schuldners vorzutragen und ggfls. ist der 850cIV entsprechend abzuändern. Wird ja wohl kaum bei befristeten Arbeitsverträgen anders gemacht. Abuch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen käme wohl kaum jemand auf die Idee, die Anordnung vom Aufechterhalten des Arbeitsverhälnisses abhängig zu machen. Strukturell betrachtet: völliger Unfug !

    Und was ist mit § 308 Abs. 1 ZPO, wenn der TH den Antrag tatsächlich befristet hat?

    Wenn der TH hier mit der möglichen Versagung der RSB droht, sehe ich schon einen Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH, vor allem vor dem Hintergrund, dass der TH dem Schuldner eine schwere Verletzung seiner Obliegenheiten vorwirft.

  • Und was ist mit § 308 Abs. 1 ZPO, wenn der TH den Antrag tatsächlich befristet hat?

    Wenn der TH hier mit der möglichen Versagung der RSB droht, sehe ich schon einen Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH, vor allem vor dem Hintergrund, dass der TH dem Schuldner eine schwere Verletzung seiner Obliegenheiten vorwirft.

    Dummheit schützt vor Strafe nicht? :cool:

    Ich hoffe, dass der Schuldner jetzt endlich mal zu einem Anwalt geht und nicht glaubt, dass Verwalter und Gericht ihm nur Gutes wollen. Ich denke, auf Grund der BGH-Entscheidung und des offensichtlichen Antrags des Verwalters auf Befristung hätte er gute Chancen, aus der Nummer "schadlos" rauszukommen. Eher sehe ich hier eine Haftung des Verwalters für die ausstehenden Beträge.

    Der Schuldner hat nichts falsch gemacht, wenn er nicht zum Verwalter gelaufen ist und gesagt hat, dass seine Ehefrau über diese und jene Einkünfte verfügt. Der Drittschuldner hat auch nichts falsch gemacht, weil die Befristung wirkte.

  • Und was ist mit § 308 Abs. 1 ZPO, wenn der TH den Antrag tatsächlich befristet hat?

    Wenn der TH hier mit der möglichen Versagung der RSB droht, sehe ich schon einen Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH, vor allem vor dem Hintergrund, dass der TH dem Schuldner eine schwere Verletzung seiner Obliegenheiten vorwirft.

    Dummheit schützt vor Strafe nicht? :cool:

    Ich hoffe, dass der Schuldner jetzt endlich mal zu einem Anwalt geht und nicht glaubt, dass Verwalter und Gericht ihm nur Gutes wollen. Ich denke, auf Grund der BGH-Entscheidung und des offensichtlichen Antrags des Verwalters auf Befristung hätte er gute Chancen, aus der Nummer "schadlos" rauszukommen. Eher sehe ich hier eine Haftung des Verwalters für die ausstehenden Beträge.

    Der Schuldner hat nichts falsch gemacht, wenn er nicht zum Verwalter gelaufen ist und gesagt hat, dass seine Ehefrau über diese und jene Einkünfte verfügt. Der Drittschuldner hat auch nichts falsch gemacht, weil die Befristung wirkte.

    Sehe ich ganz genauso. Zu #24 : ne ultra petita interessiert mich im Bereich von c IV null, da ich diese Beschlüsse auch von Amts wegen erlasse. Ja ja, ich weiß, lässt sich endlos drüber streiten......

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  • Von Amts wegen???? Aber Du kennst schon den Wortlaut von Abs. 4?

    Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

    Und durch den Verweis in § 36 Abs. 1 InsO gilt § 850c ZPO entsprechend und nach Abs. 4 ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt.

    Streiten möchte ich mich aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht, weil es nichts zu streiten gibt.

  • Sehe ich ganz genauso. Zu #24 : ne ultra petita interessiert mich im Bereich von c IV null, da ich diese Beschlüsse auch von Amts wegen erlasse. Ja ja, ich weiß, lässt sich endlos drüber streiten......

    Ich will auch nicht streiten;), aber wie hat man sich das denn vorzustellen: Du liest im Bericht, dass ein Unterhaltspflichtiger eigens Einkommen etc. hat und hörst dann den Schuldner an mit einem Schreiben, dass Du beabsichtigst, einen Beschluss gemäß § 850c IV ZPO zu erlassen? oder wie läuft das?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Sehe ich ganz genauso. Zu #24 : ne ultra petita interessiert mich im Bereich von c IV null, da ich diese Beschlüsse auch von Amts wegen erlasse. Ja ja, ich weiß, lässt sich endlos drüber streiten......

    Ich will auch nicht streiten;), aber wie hat man sich das denn vorzustellen: Du liest im Bericht, dass ein Unterhaltspflichtiger eigens Einkommen etc. hat und hörst dann den Schuldner an mit einem Schreiben, dass Du beabsichtigst, einen Beschluss gemäß § 850c IV ZPO zu erlassen? oder wie läuft das?

    genau so ! Kommt aber kaum noch vor, da die Verwalter inzwischen "sensibilisiert" sind. Ich möchte aber dennoch kurz die Gedankengänge darstellen, die mich seinerzeit zu der sicherlich kritischen Verfahrensweise bewegt haben:
    1. Amtsermittlung
    Anhörung des Schuldners nehme ich im Rahmen von § 5 InsO vor
    2. Entscheidung
    Entscheidung nehme ich vor, auch ohne Antrag. § 36 IV 2 InsO schließt das Gläubigerantragsrecht aus, verbietet m.E. aber nicht die amtswegige Entscheidung. Hier spreizt sich das kontradiktorische Verfahren und das Amtsverfahren (durchaus Einflugschneise für kritischen Ansatz, zugestanden !).
    4. Alternativen
    ich höre an, komme zum Ergebnis, der Antrag des Verwalters wäre zumindest teilweise durchgreifend: ergo Hinweis an Verwalter; er stellt ihn nicht, was nun ?
    aa) Zwangsgeld ? (meinte ein Kollege mal) Blödsinn, dies würde voraussetzen, er hätte einen Pflichtverstoß eindeutig begangen
    bb) Bestellung eines Sonderverwalters zur Prüfung der Rechtslage und ggfls. Antragstellung
    wäre der einzig sinnvolle - andere - Weg, wäre jedoch mit der Kostenfrage für die Vergütung des Sonderverwalters verbunden (vor Schuldneranhöhrung wäre dies sogar möglicherweise ein Regressfall).

    Dies mal dazu. Zugegebenermaßen dogmatisch nicht ganz so stringent, der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde und den Ansatz auf den Prüfstand stellen zu lassen.

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    :daumenrau

  • Hmmm, aber wenn Du da konsequent wärst, dann müsstest Du doch alle Entscheidungen gemäß § 36 IV 2 InsO dann von Amts wegen überprüfen und ggfs. durchführen, also auch Zusammenrechnungsbeschlüsse, Höhersetzungen der Pfändungsfreibeträge, Freigaben von Abfindungen und Konten etc.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Von Amts wegen? :confused:

    Und was meinst du mit "Die Verwalter sind sensibilisiert? Dass sie regelmäßig nachfragen, ob der Ehegatte was und wie viel verdient? Auf welcher Grundlage darf der Verwalter sowas denn erfragen - gerade in der Wohlfühlphase?

  • [QUOTE

    Hmmm, aber wenn Du da konsequent wärst, dann müsstest Du doch alle Entscheidungen gemäß § 36 IV 2 InsO dann von Amts wegen überprüfen und ggfs. durchführen, also auch Zusammenrechnungsbeschlüsse, Höhersetzungen der Pfändungsfreibeträge, Freigaben von Abfindungen und Konten etc.[/QUOTE]

    irgendwie hab ich befürchtet, dass dieses "Gegenargument" kommt, nicht jedoch dass es von Dir kommt :D
    Kernstück meines Ansatzes ist die Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Insolvenzmasse. Dies umfasst natürlich auch die Grundlagen einer Zusammenrechnungsanordnung (hatte heute Vernehmungstermin mit Vorführung dazu) oder einer Anordnung nach c IV. Die anderen Sachverhalte unterliegen nicht der Amtsermittlung, da sie nicht die Masse betreffen.
    Einzig ist im Rahmen der Zusammenrechnungsanordnung bzw. c IV Anordnung, dass ich im Falle amtswegiger Entscheidunge stets eine begleitende Mindestbedarfsberechnung vornehme, auch ohne entsprechenden Schuldnervortrag.

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  • Von Amts wegen? :confused:

    Und was meinst du mit "Die Verwalter sind sensibilisiert? Dass sie regelmäßig nachfragen, ob der Ehegatte was und wie viel verdient? Auf welcher Grundlage darf der Verwalter sowas denn erfragen - gerade in der Wohlfühlphase?

    in der "Wohlfühlphase" gibt es keinen Verwalter mehr ! Da ist mir das auch total egal, da eine Veränderung wirtschaftlicher oder persönlicher Verhältnisse in den Bereich der Obliegenheiten zu verweisen ist, die nachverfahrendlich weder vom Gericht (Problem: Stundung, da müsste das Gericht ja eigentlich) noch vom Treuhänder (Ausnahme: Überwachungsauftrag durch die GLV) zu überwachen sind.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • [QUOTE

    Hmmm, aber wenn Du da konsequent wärst, dann müsstest Du doch alle Entscheidungen gemäß § 36 IV 2 InsO dann von Amts wegen überprüfen und ggfs. durchführen, also auch Zusammenrechnungsbeschlüsse, Höhersetzungen der Pfändungsfreibeträge, Freigaben von Abfindungen und Konten etc.

    irgendwie hab ich befürchtet, dass dieses "Gegenargument" kommt, nicht jedoch dass es von Dir kommt :D
    Kernstück meines Ansatzes ist die Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Insolvenzmasse. Dies umfasst natürlich auch die Grundlagen einer Zusammenrechnungsanordnung (hatte heute Vernehmungstermin mit Vorführung dazu) oder einer Anordnung nach c IV. Die anderen Sachverhalte unterliegen nicht der Amtsermittlung, da sie nicht die Masse betreffen.
    Einzig ist im Rahmen der Zusammenrechnungsanordnung bzw. c IV Anordnung, dass ich im Falle amtswegiger Entscheidunge stets eine begleitende Mindestbedarfsberechnung vornehme, auch ohne entsprechenden Schuldnervortrag.[/QUOTE]

    Wie sagte mal L. Matthäus: ich wollte Dich profizieren ;).
    ich meine, die Amtsermittlung geht da zu weit. Der Insolvenzverwalter ist der Vertreter der Masse und hat deren "Interessen" zu vertreten. Meine Aufgabe sehe ich eher für einen fairen Ausgleich im Verfahrensablauf zwischen Gläubigern, Masse und Schuldner zu sorgen (damit will ich aber natürlich nicht sagen, Deine Verfahrensweise ist unfair). Bei 850e könnte man ja vielleicht sogar streiten, aber bei 850c 4 meine ich, sollte ich neutral und fernab vom Interesse der Massemehrung entscheiden. Aber ich habe auch mal wieder eine Sache aus einem anderen Blickwinkel kennengelernt, und das finde ich ja immer wieder interessant:).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe mich inzwischen mit dem Schuldner besprochen. Wir werden unter zur Hilfenahme der genannten Urteile zuerst noch einmal auf dem freundlichen offiziellen Weg versuchen. Sollte dies scheitern, kann sich der Schuldner immer noch überlegen, zu zahlen oder sich einen Anwalt zu nehmen. Das Schreiben an das Gericht und den Treuhänder siehe unten:

    " [Gericht]
    ...wie Ihnen bekannt ist, fordert mein Treuhänder die pfändbaren Teilbeträge seit 06/2016 nach, da meine Frau rückwirkend als unterhaltsberechtigte Person außen vor gelassen werden soll. In meinem letzten Schreiben habe ich mich bereit erklärt, zur Heilung einer angeblichen Obliegenheitsverletzung meinerseits, diese Teilbeträge in Raten zurückzuzahlen.

    In der Zwischenzeit wurde ich jedoch auf 2 Gerichtsurteile aufmerksam gemacht, die mich an der Rechtmäßigkeit der Forderung meines Treuhänders zweifeln lassen. Bitte teilen Sie mir nach Ihrer Prüfung der Sachlage mit, in welcher Form in verpflichtet bin, diese rückwirkend geforderten Teilbeträge zu zahlen.

    Die entsprechenden Referenz-Urteile habe ich Ihnen angehängt und entsprechend markiert.

    Gleichsam bitte ich Sie mir mitzuteilen, ob aktuell überhaupt ein wirksamer Beschluss des Gerichts zur Nichtberücksichtigung meiner Ehefrau vorliegt."

    und

    "[Treuhänder]
    ...Ihr Schreiben zur Nachforderung der pfändbaren Teilbeträge habe ich erhalten.

    In der Zwischenzeit wurde ich jedoch auf 2 Gerichtsurteile aufmerksam gemacht, die mich an der rechtlichen Grundlage der Nachforderung zweifeln lassen. Denn Fakt ist meiner Kenntnis nach, dass seit Ende des Elterngeldbezugs meiner Frau bis aktuell kein gerichtlicher Beschluss zur Nichtberücksichtigung meiner Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person vorliegt. Die Zahlung des von Ihnen geforderten Teilbetrags 07/2017 habe ich unter der irrigen Annahme vorgenommen, dass ein solcher Beschluss vorliegt.

    Ich habe daher den Sachverhalt mit dem anliegenden Schreiben dem Insolvenzgericht mit der Bitte zur unabhängigen Prüfung übersandt. Die entsprechenden Referenz-Urteile, auf die ich mich beziehe, habe ich Ihnen ebenfalls angehängt. Auch den Vorwurf, ich hätte meine Obliegenheiten verletzt und würde dadurch sogar meine Restschuldbefreiung gefährden, möchte ich dadurch entkräften.

    Ich bitte Sie somit, Ihre Forderung bis zur Klärung des Sachverhalts zurückzustellen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,"


    Ihre Meinung dazu interessiert mich natürlich sehr :)

  • Alles grundsätzlich berechtigte Einwürfe, aber garantieren kann dir im worst case eines etwaigen Versagungsantrages und sich ggf. anschl. Instanzenzugs die Endentscheidung keiner, weder der TH noch das IG, noch hier das Forum, noch der ggf. ratzuersuchende RA.
    Vabanque, faites vos jeux.

    (Als IG würde ich hier persönlich nunmehr zackig die - erneute - EF-Nicht-Berücksichtigung beschließen, ex nunc, und im weiteren mich jeglicher verbindlicher Würdigung zu den denkbaren Risiken im Falle eines etwaigen Versagungsantrages enthalten.)

  • ...(Als IG würde ich hier persönlich nunmehr zackig die - erneute - EF-Nicht-Berücksichtigung beschließen, ex nunc, und im weiteren mich jeglicher verbindlicher Würdigung zu den denkbaren Risiken im Falle eines etwaigen Versagungsantrages enthalten.)

    Das unterschreibe ich ohne Wenn und Aber!

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  • Auch wenn es fachlich nicht zielführend ist möchte ich dem Forum doch die Reaktion nicht vorenthalten. Die zuständige Rechtspflegerin hat den Schuldner wutentbrannt angerufen, da er sich hier offensichtlich "feige und fadenscheinig aus der Affäre ziehen" will und hat gedroht, den ganzen Sachverhalt mit einem "gepfefferten Brief" direkt an die Gläubiger zu senden. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei dann wohl das Mindeste, was auf den Schuldner zukommen wird. Die genannten Urteile interessieren sie dabei nicht, da es "sonnenklar" ist, dass der Schuldner bei seinem Bildungsstand und Kenntnis der Sachlage die Informationen absichtlich zurückgehalten und den entstandenen Schaden somit zu begleichen hat.

    Schlussendlich wurde der Ton wohl gesitteter und beide haben sich geeinigt, dass zunächst die Stellungnahme des Treuhänders abgewartet wird, bevor weitere Schritte / Beschlüsse eingeleitet werden.

    Ich hätte nicht gedacht, dass dieses Thema die Emotionen derart hochkochen lässt... :oops:

  • Und der ist sich sicher, dass er im Gericht angerufen hat :confused:?

    Nicht schlecht, da nimmt es aber jemand mit der Neutralitätspflicht nicht so genau;). naja, das wird ja dann noch ein schöner Spaß.

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  • Ui, nur das mindeste, also als maximalstes klingelt sie dann beim Schuldner vor Ort und wechselt mal ernsthaft "ein persönliches Wörtchen".

    Nüja, wäre ja weiterhin für einen stressfreien ratierlichen Ausgleich ohne Damokles-Druck eines etwaigen Versagungsrisikos, wie hoch oder gering man das auch immer einschätzen möchte.

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