Hallo zusammen,
bräuchte dringend mentale (und rechnerische) Unterstützung in folgendem - sicherlich sehr einfachen - Fall... PKH und ich werden einfach keine Freunde
Klagepartei hat PKH o.R. für den vollen Streitwert (2.000,- Euro), Beklagtenpartei hat Teil-PKH o.R. bis zu 1.000,- Euro.
Klägervertreter erhält PKH-Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 703,29 Euro.
Beklagtenvertreter erhält (Teil-)PKH-Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 357,00 Euro.
Habe die Parteienvertreter nun zwecks Bestimmung des Übergangs gem. § 59 RVG zur Hereingabe ihrer Vergütungsaufstellungen aufgefordert. Diese machen nun 703,29 Euro (Kläger) bzw. 648,55 Euro (Beklagte) WAV geltend.
Kostengrundentscheidung: Kläger 1/4, Beklagter 3/4 nach rechtswirksamem Vergleich.
Meine Vorgehensweise:
Erstattungsanspruch des Klägervertreters gem. § 126 ZPO beträgt vorliegend 365,33 Euro (703,29 Euro + 648,55 Euro = 1.351,83 Euro, davon 1/4 = 337,96 Euro abzüglich eigene Kosten des Klägers in Höhe von 703,29 Euro = -365,33 Euro, daher Erstattungsanspruch des Klägers ggü. Beklagtenpartei).
Davon abzuziehen wäre noch der Betrag, der gem. § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen ist.
Hierzu addiere ich die PKH-Vergütung des Klägers in Höhe von 703,29 Euro zum Erstattungsanspruch in Höhe von 365,33 Euro und ziehe wieder die WAV (ebenfalls 703,29 Euro) ab. Ergebnis bleibt daher 365,33 Euro.
Ergebnis: voller Übergang in Höhe von 365,33 Euro auf die Staatskasse, Erstattungsanspruch gem. § 126 ZPO daher 0,00 Euro.
Frage ist nun: Sofern die obige Vorgehensweise stimmt... muss aufgrund der nur teilweise gewährten PKH auf Beklagtenseite etwas beachtet werden?
Vielen Dank schon mal und Gruß
dimoe