Hallo zusammen,
ich bitte um Eure Meinungen bei folgendem Fall:
Es geht um die Eintragung der Änderung der Gemeinschaftsordnung im Rahmen einer Vereinbarung, insbesondere um die Neufassung der Öffnungsklausel. Daneben wurde auch die Bestimmung aufgehoben, dass zur Weiterveräußerung die Verwalterzustimmung erforderlich ist.
Die neue Öffnungsklausel ist umfassend formuliert (was laut Schöner/Stöber möglich ist, s. Rn. 2885b). Der genaue Wortlaut ist:
„Diese Gemeinschaftsordnung kann von der Eigentümerversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller vorhandenen Stimmen geändert werden, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.“
Ich bin nun am Überlegen, welche dinglich Berechtigten zustimmen müssen. Ich habe folgende Berechtigte / Gläubiger:
Rechte am gesamten Grundstück, d.h. allen WE- und TE-Einheiten:
1. Subj. – dingl. Reallast-Heizwärme- und Warmwasserbelieferungsverpflichtung
2. Grunddienstbarkeit: Geh- und Fahrtrecht
3. Grunddienstbarkeit: Abwasserkanalleitungsrecht
4. Grunddienstbarkeit: Regenkanalleitungsrecht
5. Grunddienstbarkeit: Stromleitungsrecht
6. Grunddienstbarkeit: Gas- und Wasserleitungsrecht
Rechte an einzelnen WE-Einheiten:
7. Nießbrauch
8. Auflassungsvormerkung
9. diverse Grundpfandrechte
Der Notar hat mir nur die Bewilligung der Nießbrauchsberechtigten (7) mit vorgelegt.
Ich denke ich benötige jedoch auf jeden Fall auch die Berechtigten der AV (8) und der Grundpfandrechte (9). Die Öffnungsklausel ist umfassend gefasst, damit ist ja wohl auch die Begründung, Aufhebung und Änderung von Sondernutzungsrechten umfasst, so dass § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht darüber hinweg hilft.
Wie sieht es aber mit den Grunddienstbarkeiten (2-6) und der Reallast (1) aus?
Ich tendiere bei beiden zu nein, da es Globalberechtigte sind.
Wäre für Eure Einschätzungen dankbar!