örtl. Zuständigkeit § 84 Abs. 2 JGG

  • Hallo zusammen,


    das hiesige Landgericht hat den VU zu einer Jugendstrafe nebst Unterbringung verurteilt. Die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen jedoch nicht dem hiesigen Amtsgericht, sondern einem weiteren im LG-Bezirk liegenden Amtsgericht. Ist dies ein Fall des § 84 Abs. 2 JGG, sodass nicht der eigentliche Vollstreckungsleiter des "AG beim LG", sondern der Vollstreckungsleiter bei dem AG zuständig ist, welchem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen? Der erkennende Richter beim LG ist der festen Überzeugung, dass wir als hiesiges AG auch für diese Vollstreckung zuständig seien...

    Irgendwelche Meinungen hierzu?

    Vielen Dank und Gruß

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