elektronischer Antrag gem. § 829 a ZPO


  • In beiden Fällen hat der zur Unterschrift bestimmte den Antrag nie gesehen. Tolle neue Welt.

    Ist aber nicht relevant. Wenn er seine Signaturkarte bzw. den Zugang zu seinem beA-Postfach irgendwelchen Hilfskräften überläßt, muß er eben mit den Konsequenzen rechnen. Das ist das gleiche wie der Arzt, bei dem im Schreibtisch der Anmeldung die Schwester blanko unterschriebene Rezeptformulare liegen hat...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Bitte im Kontext betrachten. Ich mag die Signaturkarte.

    Die beiden Wege und die Conclusio bezogen sich auf die "Unterschrift" auf dem Antrag.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich habe einen Antrag vorliegen, auf dem gar keine Unterschrift angebracht ist.
    Es liegt allerdings ein qualifiziertes Zertifikat vor. Ich kann also sehen, welche Rechtsanwältin der Kanzlei den Antrag elektronisch übermittelt hat.

    Kann ich den PfÜB so erlassen? Oder muss ich auf eine Unterschrift bestehen (wenn auch nur reinkopiert), da ja der Transfervermerk nicht Teil des PfÜB´s ist und so der Schuldner nicht sehen kann, wer den PfÜB beantragt hat?

  • Ich habe einen Antrag vorliegen, auf dem gar keine Unterschrift angebracht ist.
    Es liegt allerdings ein qualifiziertes Zertifikat vor. Ich kann also sehen, welche Rechtsanwältin der Kanzlei den Antrag elektronisch übermittelt hat.

    Kann ich den PfÜB so erlassen? Oder muss ich auf eine Unterschrift bestehen (wenn auch nur reinkopiert), da ja der Transfervermerk nicht Teil des PfÜB´s ist und so der Schuldner nicht sehen kann, wer den PfÜB beantragt hat?


    M. E. ist die einfache Signatur Voraussetzung der Wirksamkeit des elektronischen Antrages (per beA), außer, der Antrag wurde mit der qeS versehen (s. hier).

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  • Mal andersherum gefragt, wird denn Blatt 1 des Vordrucks, auf dem sich die Unterschrift normalerweise befindet, Beschlussbestandteil? Eigentlich doch nicht. Der Schuldner bekommt bei der Herstellung der beglaubigten Abschrift oder der Ausfertigung des Pfüb Blatt 1 nicht mit übersandt.

    M.E. ist die Unterschrift mit der qualifizierten Signatur getätigt. Eines einkopierten Kringels bedarf es nicht.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Es liegt allerdings ein qualifiziertes Zertifikat vor.

    Die qeS IST im elektronischen Rechtsverkehr die Unterschrift! (obwohl in allen ZPO-Verfahren auch die einfache Signatur z.B. <einfügen: Name des/der RA:in> und der sichere Übermittlungsweg ausreicht... Ich glaube ich habe in meinem PDF-Formular per Textfeld meinen Namen (maschinenschriftlich!) als "einfache Signatur" eingefügt, meine aber selbst wenn das gefehlt hat, wurde das nie bemängelt... aber die qeS schlägt auch dies... dann ist die Unterschrift eben nicht auf dem DOkument, sondern in der Signatur daneben :D

  • Ich habe einen Antrag vorliegen, auf dem gar keine Unterschrift angebracht ist.
    Es liegt allerdings ein qualifiziertes Zertifikat vor. Ich kann also sehen, welche Rechtsanwältin der Kanzlei den Antrag elektronisch übermittelt hat.

    Kann ich den PfÜB so erlassen? Oder muss ich auf eine Unterschrift bestehen (wenn auch nur reinkopiert), da ja der Transfervermerk nicht Teil des PfÜB´s ist und so der Schuldner nicht sehen kann, wer den PfÜB beantragt hat?


    M. E. ist die einfache Signatur Voraussetzung der Wirksamkeit des elektronischen Antrages (per beA), außer, der Antrag wurde mit der qeS versehen (s. hier).

    Hier noch eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg (Beschl. v. 15.01.2021 - 322 T 92/20, juris) dazu:

    "Wird im Rahmen von § 130a ZPO eine qualifizierte Signatur benutzt, so muss daneben nicht auch noch die einfache Signatur benutzt werden - auch nicht bei Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs."

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  • Ich habe einen Antrag vorliegen, auf dem gar keine Unterschrift angebracht ist.
    Es liegt allerdings ein qualifiziertes Zertifikat vor. Ich kann also sehen, welche Rechtsanwältin der Kanzlei den Antrag elektronisch übermittelt hat.

    Kann ich den PfÜB so erlassen? Oder muss ich auf eine Unterschrift bestehen (wenn auch nur reinkopiert), da ja der Transfervermerk nicht Teil des PfÜB´s ist und so der Schuldner nicht sehen kann, wer den PfÜB beantragt hat?


    M. E. ist die einfache Signatur Voraussetzung der Wirksamkeit des elektronischen Antrages (per beA), außer, der Antrag wurde mit der qeS versehen (s. hier).

    Hier noch eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg (Beschl. v. 15.01.2021 - 322 T 92/20, juris) dazu:

    "Wird im Rahmen von § 130a ZPO eine qualifizierte Signatur benutzt, so muss daneben nicht auch noch die einfache Signatur benutzt werden - auch nicht bei Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs."

    Da gibt es verschiedene Meinungen zu.

    Voraussetzung eines formgerechten Antrags (§ 829a ZPO) mittels eines elektronischen Dokuments (§130a ZPO) ist, dass dieser entweder qualifiziert signiert (§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO) oder aber signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht (§ 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO) worden ist. Lediglich im Falle der Übersendung per beA ohne qeS wäre also die Wiedergabe des Namens (einfache Signatur) notwendig.

    Wenn aber auf einem nicht sicheren Weg (EGVP) mittels qeS eingereicht wird, ist die Wiedergabe des Namens nicht notwendig. Denn aus der qeS folgt, dass der Signierende die Verantwortung für den Inhalt des elektronischen Dokuments übernimmt. Das ist beim Versand aus dem beA-Postfach ohne einfach Signatur nicht zwingend der Fall, so die Rechtsprechung (vgl. z. B. LG Münster, Urteil vom 04.12.2020, 108 O 4/20).

    Auch Socha: "Fehlerquellen beim elektronischen Rechtsverkehr", FamRZ 2020, 1252 hält eine einfache Signatur für erforderlich.

  • Da gibt es verschiedene Meinungen zu.


    Zumindest keine sich zwingend widersprechenden. Denn das LG Hamburg hat ja im vorletzten Abs. unter Hinweis auf die dort zitierte Entscheidung des BGH darauf hingewiesen, daß der Sachverhalt anders zu beurteilen sein kann, wenn trotz qeS eine andere (einfache) Signatur (also diejenige eines Dritten) dort steht - inhaltlich quasi als Pendant zu der Entscheidung des LG Münster mit Einreichung einer einfachen Signatur per beA eines Dritten.

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  • In der aktuellen (Stand: 08.11.2021) Kommentierung (M. Herberger in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 829a ZPO) wird ausgeführt, daß für die heutige Rechtslage Einigkeit darüber herrscht, daß der VB nicht mit eine qeS zu versehen ist (Bendtsen in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 829a ZPO Rn. 6; Lüke in: Wieczorek/Schütze, § 829a ZPO Rn. 4; Salten/Gräve in: Salten/Gräve, Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung, 6. Aufl. 2016, II. Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, Rn. 367; Schuschke/Plücker in: Schuschke/Walker, § 829a ZPO Rn. 2). Lediglich der elektronische Antrag als elektronisches Dokument (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO) ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

    Für die Ansicht, daß der beigefügte VB keine qeS benötigt, wird angeführt, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzesentwurfs in diesem Kontext das Signaturgesetz (das mit Wirkung vom 29.07.2017 außer Kraft getreten ist und im Rahmen des eIDAS-Durchführungsgesetzes durch das Vertrauensdienstegesetz (VDG) abgelöst wurde) nicht erwähnt habe. Vielmehr habe der Gesetzgeber das Einscannen der Unterlagen dort für ausreichend erachtet (Bendtsen in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 829a ZPO Rn. 6 mit Verweis auf BT-Drs. 16/10069, S. 34).

    Auch H. Müller (in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 130a ZPO Rn. 87) weist in der Kommentierung zum elektronischen Dokument nach § 130a ZPO (Stand: 18.11.2021) darauf hin, daß bereits vor Einführung der Ausnahme der Formerfordernisse für Anlagen (§ 130a Abs. 3 Satz 2 ZPO) es h. M. war, daß Anlagen keiner qeS bedürfen, weil bereits nicht ersichtlich war, welche Rechtsfolge eine fehlende Signatur hätte haben können. Anlagen müssen zudem nicht unbedingt eine Erklärung des Absenders enthalten, sondern können eher dem Beweisrecht zuzuordnen sein, weshalb bereits der Sinn und Zweck des Absatzes 3 nicht auf Anlagen passe.

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  • Hallo zusammen,
    wie macht ihr es, bei einem Antrag auf PfÜB nach § 829a ZPO bezüglich der Versicherung?
    Der VB ist in Abschrift beigefügt.

    In der Versicherung nach § 829a Abs. 1 Nr. 4 ZPO wird nur versichert, dass eine Ausfertigung des VB vorliegt und die Forderung weiterhin besteht.
    Für mich fehlt die Versicherung, dass eine Zustellbescheinigung vorliegt.

    Einige reichen diese nach Beanstandung nach.
    Einige sagen aber, dass die Versicherung so ausreicht, da durch die Abschrift des VB die Zustellung ersichtlich ist.

    Wie seht ihr das?

  • Ich persönlich halte diese Beanstandung nicht für sinnvoll, wenngleich die Erklärung dem Gesetzeswortlaut entsprechend gefordert werden kann. So wird man auch mit dem Argument, dass es sich um einen Vollstreckungsbescheid handelt und dieser die Zustellungsbescheinigung in sich trägt, nicht weiterkommen, da § 829a ZPO ausschließlich die Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden zum Gegenstand hat.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich würde das nicht beanstanden.
    Wenn versichert wurde, dass der VB vorliegt und auf diesem die Zustellbescheinigung ersichtlich ist, dann beinhaltet diese Versicherung auch das Vorliegen der Zustellbescheinigung.
    Zu versichern ist ja, dass die Ausfertigung des VB vorliegt der in Kopie eingereicht wurde. Diese Versicherung wäre schon falsch, wenn es entgegen der Kopie gar keine Zustellbescheinigung gäbe.

    Eine gesonderte Versicherung einer Zustellbescheinigung wäre m.E. nur erforderlich, wenn diese gesondert erteilt worden wäre. Das wäre m.E. zulässig, hab ich aber noch nie gesehen.

  • Für mich macht dann aber die formulierte Versicherung hinsichtlich der Zustellung im Gesetz nicht ganz so viel Sinn.
    Die Zustellbescheinigung ist doch (grundsätzlich) auf jedem VB.
    Die anderen beiden Versicherungen sind klar.

    Ok, aber dann werde ich das in Zukunft eher wohlwollender sehen :D

    Vielen Dank.

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