elektronischer Antrag gem. § 829 a ZPO

  • Hat Jemand damit schon Erfahrungen? In welchen Ländern ist das Verfahren bereits zugelassen?


    Icke - in Berlin! ;):D

    Aber generell überall in den Ländern, wo nach der jeweiligen Landesverordnung grundsätzlich das elektronische Einreichen von Dokumenten bei dem jeweiligen Gericht für Verfahren nach der ZPO zugelassen ist (sind ja meist in der Anlage der jeweiligen Länderverordnung entsprechend aufgeführt).

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  • In Hessen geht es soviel ich weiß fast überall.

    Habe es auch schon genutzt, ohne Probleme. Wenn die Vollstreckungsunterlagen allerdings umfangreich sind macht die Arbeit des Scannens soviel Aufwand, dass ich doch wieder in Papier einreiche. :gruebel:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Mir war die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung - insbesondere der Einreichung des Titels - bisher nicht bekannt. Etwas unheimlich ist mir schon, dass der Titel nicht mehr in Ausfertigung vorgelegt werden muss. Deshalb die Nachfrage, aber es passt sonst alles an Voraussetzungen: Titel ist ein VB. Die Forderung ist unter 5.000,00 €. Die Versicherung des Gl.- PV. nach § 829a Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist da und es werden keine Vollstreckungskosten geltend gemacht. Also steht dem Antrag wohl Nichts mehr im Wege oder gibt's noch etwas zu beachten, wovon ich nichts weiß ?

  • Eure Antworten haben mir wieder mal geholfen. Der "Fall" ist geklärt. Einschließlich die Frage der Kosten.

    Danke an Alle.

  • Danke Bolleff!

    Wusste, dass es irgendwo steht, hatte aber keinen Nerv zu suchen... :D

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Danke Bolleff!

    Wusste, dass es irgendwo steht, hatte aber keinen Nerv zu suchen... :D

    Danke, das hat mir eben eine längere Suche erspart.:D

    Freut mich, wenn ich helfen konnte! :) Hatte in der Praxis das leider viel zu oft, daß eine Vorschußanforderung kam, weshalb ich in meinen Antrag dann immer diesen Hinweis ausdrücklich aufnahm.

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  • Dass die elektronischen Anträge von der Vorschusspflicht ausgenommen sind, wurde ja hier geklärt.

    Wer erhält dann bei euch nach Erlass des Pfüb eigentlich die Rechnung für die 20,- €, Gläubiger oder Schuldner? :gruebel:

    Hatten das Problem bislang nicht und sind unschlüssig.

    (Im Vordruck wurden die 20,- € auf Seite 9 vermerkt.)

  • Dass die elektronischen Anträge von der Vorschusspflicht ausgenommen sind, wurde ja hier geklärt.

    Wer erhält dann bei euch nach Erlass des Pfüb eigentlich die Rechnung für die 20,- €, Gläubiger oder Schuldner? :gruebel:

    Hatten das Problem bislang nicht und sind unschlüssig.

    (Im Vordruck wurden die 20,- € auf Seite 9 vermerkt.)

    Im §12 VI steht ja nur, dass nicht erst nach Zahlung entschieden werden soll, sondern direkt. An der eigentlichen Vorschusspflicht ändert sich dadurch meiner Meinung nach nichts.

    Wenn ich allerdings den ersten Abschnitt hier:
    https://www.haufe.de/recht/deutsche…_HI3469843.html
    lese, komme ich da ins Schlingern.
    Es kann ja eigentlich nicht sein, dass die Justizkasse (im Zweifel) niemals ihr Geld sieht ...

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Dass die elektronischen Anträge von der Vorschusspflicht ausgenommen sind, wurde ja hier geklärt.

    Wer erhält dann bei euch nach Erlass des Pfüb eigentlich die Rechnung für die 20,- €, Gläubiger oder Schuldner? :gruebel:

    Hatten das Problem bislang nicht und sind unschlüssig.

    (Im Vordruck wurden die 20,- € auf Seite 9 vermerkt.)

    Gl. (auch wenn im Vordruck die 20 EUR nicht vermerkt wären)

  • Dass die elektronischen Anträge von der Vorschusspflicht ausgenommen sind, wurde ja hier geklärt.

    Wer erhält dann bei euch nach Erlass des Pfüb eigentlich die Rechnung für die 20,- €, Gläubiger oder Schuldner? :gruebel:

    Hatten das Problem bislang nicht und sind unschlüssig.

    (Im Vordruck wurden die 20,- € auf Seite 9 vermerkt.)

    Gl. (auch wenn im Vordruck die 20 EUR nicht vermerkt wären)


    :daumenrau Die mit Antragseinreichung anfallende Verfahrensgebühr Nr. 2111 KV über 20 € ist gegen den Gläubiger zum Soll zu stellen (NK-GK/Volpert, 2. Aufl., § 12 Rn. 70).

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  • Die Sollstellung gegen den Gläubiger dürfte aus Sicht der Justizkasse sicher sinnvoll sein.

    Aber zwingend scheint sie mir nicht, haftet doch der Schuldner genauso, § 29 Ziff. 4 GKG.


    @ Bolleff: Die von dir genannte Kommentierung habe ich leider nicht zur Verfügung. Wie wird die Ansicht (Sollstellung an den Gl.) denn begründet?

  • Die Sollstellung gegen den Gläubiger dürfte aus Sicht der Justizkasse sicher sinnvoll sein.

    Aber zwingend scheint sie mir nicht, haftet doch der Schuldner genauso, § 29 Ziff. 4 GKG.


    :D Werde ich künftig dem Gericht antworten, wenn ich wieder 'ne Kostenrechnung darüber erhalte. ;) Im Ernst: Bislang habe ich als Gläubiger immer eine solche im Nachhinein (relativ zügig) erhalten, wobei ich (zur Verhinderung der Entschleunigung) in meinem Antrag explizit auf die nicht bestehende Vorschußpflicht verweise.

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  • der Grundsatz dürfte die Antragstellerhaft nach § 22 GKG sein. § 29 GKG zählt ja nur die weiteren Fälle der Kostenhaft auf.

    Gegenfrage: Warum wurde denn bislang vom Gläubiger ein Vorschuss angefordert und nicht vom Schuldner, der haftet doch nach § 29 Nr. 4 GKG....

    Wenn du die Frage beantwortest, beantwortest du deine eigentlich gleich mit (und bevor du dich auf § 12 Abs. 6 GKG beziehst: da steht nicht drin, wer den Vorschuss zu leisten hat.... :))

  • der Grundsatz dürfte die Antragstellerhaft nach § 22 GKG sein. § 29 GKG zählt ja nur die weiteren Fälle der Kostenhaft auf.

    Gegenfrage: Warum wurde denn bislang vom Gläubiger ein Vorschuss angefordert und nicht vom Schuldner, der haftet doch nach § 29 Nr. 4 GKG....

    Wenn du die Frage beantwortest, beantwortest du deine eigentlich gleich mit (und bevor du dich auf § 12 Abs. 6 GKG beziehst: da steht nicht drin, wer den Vorschuss zu leisten hat.... :))


    Deine Gegenfrage finde ich ganz lustig. :D

    Die Vorschusspflicht besteht ja letztlich aufgrund § 22 Abs. 1 GKG für den Gläubiger ("wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat"). Unabhängig davon kann man natürlich vom Schuldner schlecht einen Vorschuss anfordern. Dann würde er ja vom Pfüb-Antrag erfahren.

    Und da nach § 31 Abs. 1 GKG mehrere Kostenschuldner generell als Gesamtschuldner haften, könnte man sich genauso den Schuldner als Erstschuldner auswählen.

    Meine Frage ist also noch nicht wirklich beantwortet. ;)

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