• Im Grundbuch ist ein Grundstück mit zwei Miteigentümern eingetragen. Nun soll eine Nutzungsregelung nach § 1010 BGB mit folgenden Inhalt eingetragen werden:


    "... vereinbaren wir als Miteigentümer des gemeinsam genutzten Grundbesitz, dass ab dem Tod des Erstversterbenden der verbleibende Miteigentümer das Recht hat, den Grundbesitz zu eigenen Wohnzwecken auf Lebenszeit zu nutzen. Die Nutzungsvereinbarung ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Miteigentümer zum Zeitpunkt der Ablebens des Erstversterbenden den Grundbesitz nicht mehr nichtehelicher Lebensgemeinschaft (§ 20 SGB VII) gemeinsam beide bewohnen. Die Nutzung ist nur zu gewähren, wenn der Berechtigte die für das Objekt anfallenden laufenden Unkosten, die Schönheitsreparaturen sowie die Verbrauchskosten trägt. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Leihe entsprechend, mit Ausnahme der Kündbarkeit."

    Hatte schon mal jemand Erfahrung mit einer solchen Nutzungsregelung? Ich halte dies für nicht eintragungsfähig.

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Die Bruchteilseigentümer wollen die Benutzung des Grundstücks regeln und die Aufhebung der Gemeinschaft ausschließen.
    Sie vereinbaren u.a. die Benutzung der beiden Doppelhaushälften und bestimmten, dass sie jeder jeweils eine Hälfte zum Wohnen zur Eigennutzung oder zur Vermietung nutzen darf. Die Vermietung bedarf aber der Zustimmung des anderen (namentlich genannten) Miteigentümers.

    Ich habe bisher nur gefunden, dass Verfügungsbeschränkungen im Rahmen des § 1010 BGB nicht verdinglich werden können. Da die Vermietung aber keine Verfügung im rechtlichen Sinne darstellen dürfte (s.a. BGH XII ZR 194/93 v. 13.12.1995), würde ich das wohl als zulässig ansehen. Oder was denkt ihr?

  • Die Einbeziehung Dritter (z.B. bei Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft) ist schwierig. Fundstellen: Schöner/Stöber Rn 1464; KEHE/Keller Einleitung D 30. Vielleicht ist die Vereinbarung aber auch anders gemeint. Möglich wäre eine auflösend bedingte Verwaltungs- und Benutzungsregelung -> solange der namentlich Genannte Miteigentümer ist. Bedarf dann aber noch der Klarstellung.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (24. September 2019 um 09:30)

  • Hallo,

    ich habe mal wieder ein eigenartige Regelung zu einer Vereinbarung gem. § 1010 BGB und komme leider nicht weiter.

    Es besteht Bruchteilseigentum zweier Miteigentümer. Einer davon darf den Grundbesitz insgesamt nutzen. Hierfür soll er aber ein Nutzungsentgelt an den weiteren Miteigentümer zahlen. Dies und weitere Vereinbarungen sollen gem. § 1010 BGB vereinbart sein und ins Grundbuch eingetragen werden.

    Kann eine solche Regelung verdinglicht werden? Ich würde nach meiner Recherche sagen, dass dies über die normale Lasten- und Kostentragung hinausgeht und ein Nutzungsentgelt im Rahmen dieser Vereinbarung nicht dinglich gesichert werden kann. Allerdings finde ich dazu leider konkret keine Fundstelle. Kann mir da jemand weiterhelfen?

  • Hallo,

    ich habe mal wieder ein eigenartige Regelung zu einer Vereinbarung gem. § 1010 BGB und komme leider nicht weiter.

    Es besteht Bruchteilseigentum zweier Miteigentümer. Einer davon darf den Grundbesitz insgesamt nutzen. Hierfür soll er aber ein Nutzungsentgelt an den weiteren Miteigentümer zahlen. Dies und weitere Vereinbarungen sollen gem. § 1010 BGB vereinbart sein und ins Grundbuch eingetragen werden.

    Kann eine solche Regelung verdinglicht werden? Ich würde nach meiner Recherche sagen, dass dies über die normale Lasten- und Kostentragung hinausgeht und ein Nutzungsentgelt im Rahmen dieser Vereinbarung nicht dinglich gesichert werden kann. Allerdings finde ich dazu leider konkret keine Fundstelle. Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Hallo an alle, die noch irgendwie ihren Dienst versehen,

    ich habe auch gerade dasselbe Problem vorzuliegen. Erwerber bzw. Miteigentümer ist eine Beteiligungs GmbH - ich denke, dass diese standardisierten Verträge häufiger auftauchen werden.

    Auch ich konnte keine passenden Ergebnisse finden und habe dieselben Überlegungen. Ich werde das vereinbarte Entgelt beanstanden!

    Bleibt alle schön gesund,

    lG aus Berlin

  • Einer davon darf den Grundbesitz insgesamt nutzen. Hierfür soll er aber ein Nutzungsentgelt an den weiteren Miteigentümer zahlen.

    = Miete/Pacht und daher nicht eintragungsfähig (BeckOK/Fritzsche BGB § 1010 Rn 5; unter Hinweis auf BGH NJW 2018, 2472). Gibt aber auch andere Ansichten dazu.

    Danke für die Antwort!

    Ich habe dazu nun auch gelesen, BECKOK https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…lII%2egl2%2ehtm
    meint, es sei nicht eintragungsbedürftig.

    Der BGH führt in der genannten Entscheidung aus, dass mit der Vereinbarung des o.g. Nutzungsrechts ein Mietverhältnis begründet wird. Ein Mietverhältnis kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden!

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