Ersuchen Staatsanwaltschaft auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

  • Mir liegt ein Ersuchen einer Staatsanwaltschaft auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor, welches lautet:

    "wird namens der Gläubigerin (Land...) ersucht, aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts... vom... (AZ: ...)
    auf dem Grundbesitz (dann folgt ordnungsgemäße Bezeichnung nach § 28 GBO) des Schuldners... eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von ... EUR
    einzutragen."

    Das Ersuchen ist ordnungsgemäß gesiegelt und unterschrieben. Das Urteil wurde nicht vorgelegt.

    Frage: Muss mir die Staatsanwaltschaft nicht bescheinigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen?

  • Die Staatanwaltschaft vollstreckt nicht nach der Abgabenordnung, sondern nach dem Justizbeitreibungsgesetz. Daher ist eine Bescheinigung nach § 322 Absatz 3 Satz 2 AO darüber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, nicht erforderlich.

    Wegen der Vollstreckung einer Geldstrafe (ebenso wie die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, § 459g Abs. 2 StPO) verweist § 459 StPO auf die Bestimmungen der JBeitrO, jetzt des JBeitrG in der Fassung vom 30.6.2017. Ergänzend gelten -als Verwaltungsanordnung- die EBAO verschiedener Bundesländer (für Baden-Württemberg s. z. B. § 8 Absatz 3 EBAO vom 06.07.2011, Die Justiz 2011, 233; für Hessen s. z. B. § 8 Absatz 3 der wieder in Kraft gesetzten EBAO vom 12.06.2017, 5230 - Z/C3 - 2011/3466 - Z/C).

    Diese enthalten keine Verweisung auf die für die Vollstreckung von Verwaltungsakten geltende Bestimmung des § § 322 Absatz 3 Satz 2 AO.

    § 7 Satz 1 Halbsatz 2 JBeitrG sieht vor, dass die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Nach Satz 2 ersetzt der Antrag den vollstreckbaren Schuldtitel. Nach Satz 3 ist eine Zustellung des Antrags an den Schuldner nicht erforderlich.

    Es gilt insoweit nichts anderes, als bei der Vollstreckung durch die Gerichtskasse wegen rückständiger Gerichtskosten (s. dazu OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 04.06.2009, 20 W 163/09, Rz. 4:
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:3811467

    Die Form (s. BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14, Rz. 16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…166&pos=0&anz=1
    ist nach der Sachverhaltsdarstellung gewahrt.

    Für die Prüfung des GBA, ob die Staatsanwaltschaft zu dem Ersuchen abstrakt befugt ist (s. Zeiser im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stan 01.05.2017, § 38 RN 15 unter Zitat BGH FGPrax 2014, 192 Rn 14 (= Beschluss vom 26.6.2014 - V ZB 1/12
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…609&pos=0&anz=1
    müsste mE allerdings aus dem Ersuchen hervorgehen, welche Forderung vollstreckt wird.

    So bleibt unklar, ob es um eine Geldstrafe oder um die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes geht, bei dem ein staatlicher Zahlungsanspruch der gemäß §§ 459, 459 g Abs. 2 StPO wie eine Geldstrafe nach den Regelungen der Justizbeitreibungsordnung -jetzt JBeitrG- vollstreckt wird (s. BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 23.11.2011, 4 StR 516/11 Rz. 4) oder aus welchen Vorschriften sich sonst die Vollstreckungszuständigkeit ergeben soll.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Darf ich euch auch mal was zu dem Thema fragen - ich habe das jetzt auch das 1. Mal.

    ich habe ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft :

    "in Vollziehung des Vermögensarrests des AG xy vom... Az.... wird das Grundbuchamt ersucht, eine Zwangssicherungshypothek im Betrag von xx Euro einzutragen."

    Ich habe 2 Probleme/Unklarheiten:

    1. ist das inhaltlich so ausreichend, was die Forderungsbezeichnung angeht?

    2. Gemäß § 111h Abs. 1 StPO iVm § 136 BGB bewirkt die Eintragung auch ein Veräußerugsverbot, welches (laut Schöner/Stöber) miteinzutragen ist - allerdings nur auf Antrag, nicht von Amts wegen.
    Die StA hat diesbezüglich keinen Antrag gestellt.

    Hatte das schon mal jemand? Muss ich das dann nachfordern?

    Über Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße aus dem heißen Südbaden

  • Nach dem Beschluss des BGH vom 28. Mai 2020 - V ZB 56/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…245&pos=0&anz=1
    ist nicht nur das Veräußerungsverbot, sondern auch das Vollstreckungsverbot mit einzutragen. Wie Wilke in ihrer Anmerkung in der NJW 2020, 2337/2340 ausführt, erfährt der Geschädigte nur durch eine kumulative Anordnung von Veräußerungs- und Vollstreckungsverbot einen hinreichenden Schutz, da bei alleinigem Veräußerungsverbot die Möglichkeit der Begründung eines Pfändungspfandrechts nicht ausgeschlossen sei.

    Als Reaktion auf diese Entscheidung sind die §§ 111 h und 111k StPO angepasst worden; siehe die Begründung in der BT-Drs, 19/27654 vom 16.03.2021 auf Seite 39.
    https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927654.pdf

    Auf Seite 75 ist ausgeführt (Hervorhebungen durch mich):

    „Zu Nummer 15 (§ 111h)
    Die Bestimmung des § 111h Absatz 2 Satz 1 StPO gilt für alle in § 111 f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft. Insbesondere greift sie entgegen ihres insoweit mitunter missverständlichen Wortlauts auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – V ZB 56/19). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Die in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte werden durch das relative Veräußerungsverbot (§ 111 h Absatz 1 StPO) und das Vollstreckungsverbot (§ 111 h Absatz 2 StPO) geschützt. Das Veräußerungsverbot gilt nach dem klaren Wortlaut des § 111 h Absatz 1 StPO für alle Sicherungsrechte. Dass ein Vermögensarrest in das unbewegliche Vermögen nur das Veräußerungsverbot, nicht aber das Vollstreckungsverbot nach sich ziehen soll, würde der ratio legis der Norm widersprechen. …. Daher muss die Entstehung nachrangiger Absonderungsrechte für alle Sicherungsrechte gleichermaßen verhindert werden. In der Immobiliarvollstreckung verstärkt das Vollstreckungsverbot den Schutz der Sicherungshypothek über das Veräußerungsverbot hinaus, indem nachrangige Zwangssicherungshypotheken nicht mehr eingetragen werden dürfen. Hierdurch wird vermieden, dass diese im Insolvenzfall durch das Erlöschen der Sicherungshypothek der Staatsanwaltschaft aufrücken (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9525, S. 79 und Bundestagsdrucksache 18/11640, S. 85). Die Dauer der Arrestvollziehung im Sinne des § 111 h Absatz 2 StPO hält auch nach Eintragung der Sicherungshypothek bis zur Aufhebung der Pfändungsmaßnahme an.

    Und auf Seite 76:

    „Zu Nummer 17 (§ 111k)
    § 111k StPO regelt das Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes. Dabei ist insbesondere für die Eintragung von Sicherungshypotheken, Beschlagnahmevermerken und Verfügungsverboten in das Grundbuch (§ 111f Absatz 2, Absatz 4, § 111c Absatz 3 StPO) ein Ersuchen gemäß § 38 GBO erforderlich. Für die grundbuchrechtliche Zulässigkeit bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung, ein entsprechendes Ersuchen an das Grundbuchamt zu richten (vergleiche Zeiser in: BeckOK, GBO, 38. Edition, 1. März 2020, § 38 Rn. 1). Wie sich aus der Auslegung der Gesetzesbegründung (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9525, S. 82) ergibt, beabsichtigte der Reformgesetzgeber bei der Novellierung des Rechts der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 nicht, die in § 111f Absatz 2 StPO in der Fassung vom 17. Juli 2015 enthaltene Ersuchensbefugnis der Staatsanwaltschaft zu ändern (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2018 - I – 15 W 15/18). ….. Funktionell sind gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 2 RPflG die Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft für diese Ersuchen zuständig. Auch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte im Hinblick auf die Ersuchensermächtigung der Staatsanwaltschaft keine Änderung (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/11640, S. 30 und S. 88). … Angelehnt an die frühere Formulierung des § 111f Absatz 2 StPO in der Fassung vom 17. Juli 2015 soll wieder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Staatsanwaltschaft zum Stellen von Ersuchen gemäß § 38 GBO geschaffen werden.“

    Und wenn „insbesondere für die Eintragung von Sicherungshypotheken, Beschlagnahmevermerken und Verfügungsverboten in das Grundbuch (§ 111f Absatz 2, Absatz 4, § 111c Absatz 3 StPO) ein Ersuchen gemäß § 38 GBO erforderlich“ ist, dann würde ich annehmen wollen, dass die Miteintragung von Beschlagnahmevermerken und Verfügungsverboten nicht von Amts wegen, sondern auf Ersuchen hin erfolgt.

    Das entspricht der Darstellung bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 16. Auflage 2020 in RN 2236c zur früheren Rechtslage: „Der Antrag der Staatsanwaltschaft muss sich demnach auch auf die Eintragung des Veräußerungsverbots erstrecken.4883 Dass das Grundbuchamt diese ergänzende Eintragung von Amts wegen vorzunehmen hat, kann der Vorschrift nicht entnommen werden“
    4883
    Vgl. BT-Drs 18/11640 S. 84

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  • Sorry, Fußballspiel….

    Ergänzend:

    Bei der o.a. BT-Drs, 19/27654 handelt es sich um den Entwurf der Bundesregierung. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat dazu am 09.06.2021
    https://dserver.bundestag.de/btd/19/305/1930517.pdf
    in der Drucksache 19/30517 auf Seite 4 ausgeführt:
    ….

    g) Die bisherigen Nummern 15 bis 21 werden die Nummern 18 bis 24
    ….

    „Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 19/27654 in seiner 158. Sitzung am 9. Juni 2021 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der AfD und FDP die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen wurde“.

    In seiner Sitzung vom 17.06.2021 hat der Rechtsausschuss unter TOP 39 dem Bundesrat empfohlen, in seiner Sitzung am 25.06.2021 dem Gesetz gemäß Artikel 73 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 9a des Grundgesetzes zuzustimmen.
    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/…icationFile&v=2
    Zum Gang der Beratungen ist ausgeführt:
    Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat in seiner 1001. Sitzung am 5. März 2021 Stellung genommen (vgl. BR-Drucksache 57/21 (Beschluss)). Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner 233. Sitzung am 10. Juni 2021 in der Fassung der Beschlussempfehlung seines federführenden Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (vgl. BT-Drucksache 19/30517) angenommen.

    Die Frage 1 („ist das inhaltlich so ausreichend, was die Forderungsbezeichnung angeht?) würde ich bejahen wollen. Wie der BGH im o.a. Beschluss ausführt, wird der Vermögensarrest in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt (§ 111f Abs. 2 Satz 1 StPO). Und diese Sicherungshypothek ist ja mit dem Betrag bezeichnet. Da die Hypothek nicht rechtsgeschäftlich bestellt ist, würde ich mich an der Bezeichnung „Zwangssicherungshypothek“ auch nicht stören wollen.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (20. Juni 2021 um 11:37)

  • Zitat

    Das entspricht der Darstellung bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 16. Auflage 2020 in RN 2236c zur früheren Rechtslage: „Der Antrag der Staatsanwaltschaft muss sich demnach auch auf die Eintragung des Veräußerungsverbots erstrecken.4883 Dass das Grundbuchamt diese ergänzende Eintragung von Amts wegen vorzunehmen hat, kann der Vorschrift nicht entnommen werden“
    4883
    Vgl. BT-Drs 18/11640 S. 84


    Wow Prinz, vielen Dank (mal wieder...) für deine Hilfe. Ich hatte die Entscheidung des BGH auch gelesen, fand nur die o. g. Ausführung im Schöner/Stöber dazu missverständlich.

    Muss dann im Ersuchen der StA ausdrücklich das Veräußerungsverbot UND auch das Vollstreckungsverbot genannt werden? Sonst wäre das Ersuchen, wenn es sich nur auf das Veräußerungsverbot erstreckt, ja wieder unvollständig?! Lt. Schöner/Stöber ist das Vollstreckungsverbot gem. § 111h Abs. 2 StPO die Folge der Eintragung der Sicherungshypothek und vom jeweiligen Vollstreckungsorgan vAw zu beachten. Muss ich das Vollstreckungsverbot trotzdem bei der Sicherungshypothek mit eintragen? Und das nur, wenn es im Ersuchen genannt ist?

    Lt. Schöner/Stöber und verschiedenen Entscheidungen, die ich gelesen habe, hätte ich eine Höchstbetragssicherungshypothek in Abteilung III eingetragen.

    Weiter in Abteilung II das Verfügungsverbot in etwa so: „Veräußerungsverbot gemäß § 111h StPO, § 136 BGB für das Land … gemäß Ersuchen der Staatsanwaltschaft … vom … Aktenzeichen …”.

    Ist das so dann richtig?

  • Lt. Schöner/Stöber [Rn 2236d] ist das Vollstreckungsverbot gem. § 111h Abs. 2 StPO die Folge der Eintragung der Sicherungshypothek und vom jeweiligen Vollstreckungsorgan vAw zu beachten. Muss ich das Vollstreckungsverbot trotzdem bei der Sicherungshypothek mit eintragen?

    Schöner/Stöber geht wie der BGH davon aus, dass die Eintragung der Sicherungshypothek (automatisch) ein Vollstreckungverbot nach sich zieht. Eine ausdrückliche Eintragung des Vollstreckungsverbots sieht die Kommentierung offenbar nicht vor. Vielleicht in Analogie zum § 89 InsO, dem der § 111h Abs. 2 StPO nachgebildet ist. Auch dort wird das Vollstreckungsverbot nicht ausdrücklich neben der Insolvenzeröffnung eingetragen. Die Eintragung eines "Veräußerungs- und Vollstreckungsverbot nach § 111h StPO" dient dann der Klarstellung. Sobald die StA das Ersuchen ergänzt hat. Anders als § 135 Abs. 1 S. 2 BGB hat der § 111h Abs. 2 StPO absolute Wirkung.

  • „Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 19/27654 in seiner 158. Sitzung am 9. Juni 2021 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der AfD und FDP die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen wurde“.

    Gut, dass das noch geklärt ist. ;)

  • Zitat

    Schöner/Stöber geht wie der BGH davon aus, dass die Eintragung der Sicherungshypothek (automatisch) ein Vollstreckungverbot nach sich zieht. Eine ausdrückliche Eintragung des Vollstreckungsverbots sieht die Kommentierung offenbar nicht vor. Vielleicht in Analogie zum § 89 InsO, dem der § 111h Abs. 2 StPO nachgebildet ist. Auch dort wird das Vollstreckungsverbot nicht ausdrücklich neben der Insolvenzeröffnung eingetragen. Die Eintragung eines "Veräußerungs- und Vollstreckungsverbot nach § 111h StPO" dient dann der Klarstellung. Sobald die StA das Ersuchen ergänzt hat. Anders als § 135 Abs. 1 S. 2 BGB hat der § 111h Abs. 2 StPO absolute Wirkung.


    Vielen Dank, 45. So hätte ich es auch gesehen. Aber das Veräußerungsverbot ist schon richtig in Abteilung II oder? Das Vollstreckungsverbot könnte man dann - klarstellend - bei der Sicherungshypothek miteintragen.

    Sorry, ich hatte das noch nie.

  • Die nach § 111f II StPO einzutragende Sicherungshypothek zieht nach dem Beschluss des BGH vom 28. Mai 2020, V ZB 56/19, sowohl ein Veräußerungsverbot (§ 111 h Absatz 1 StPO), als auch ein Vollstreckungsverbot (§ 111 h Absatz 2 StPO) nach sich. Damit soll der Rang der von der Straftat Geschädigten umfassend gewahrt werden, indem das Grundstück im Anschluss weder veräußert noch wertmindernd belastet werden kann (s. Wilke, NJW 2020, 2337/2340 und die Begründung auf Seite 75 der BT-Drs, 19/27654). Das Beratungsergebnis des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz in der Sitzung vom 9. Juni 2021 habe ich nur deshalb erwähnt, weil es dort um die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung geht.

    Die Eintragung würde ich auch so vornehmen, wie sie 45 vorgeschlagen hat ("Veräußerungs- und Vollstreckungsverbot gemäß § 111h StPO" (oder aber 111h Absatz 1 und 2 StPO). Vorausgesetzt wird ein Ersuchen, das alle drei Elemente (Sicherungshypothek, Veräußerungsverbot, Vollstreckungsverbot) zum Gegenstand hat.

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  • Die Eintragung des "Vollstreckungsverbots" empfiehlt sich schon deswegen, weil Einsichtnehmende aus dem eingetragenen Veräusserungsverbot und der Hypothek nicht zwangsläufig die richtigen Schlüsse ziehen. Jede deswegen nicht beantragte Zwangshypothek ist es wert.

  • Mal eine Frage zu den Eintragungskosten:

    Wer zieht denn die Kosten für die Eintragung der Sicherungshypothek ein, das GBA oder die StA? Wenn es die StA ist, auf welcher Rechtsgrundlage? Ich finde bisher nur über §§ 9 und 10 der EBAO die Einziehung der Kosten durch diejenige Vollstreckungsbehörde, also die StA, aber in unbewegliches Vermögen fehlt mir gerade der Ansatz?

    Weiterhin beantragt die StA von der Bekanntmachung an den Eigentümer nach § 55 Abs. 7 GBO zu verzichten, da es die Vollstreckungsmaßnahme sonst gefährden würde. Sie bitten ein Überstück der Bekanntmachung zu übersenden mit der Maßgabe, dass von dort aus über die Eintragung informiert wird. Irgendwie überzeugt mich das nicht, da ich an der Stelle nach Eintragung wieder GBA bin und nicht Vollziehungsbeamter?! :/

  • Wie Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 30.09.2022, § 55 GBO, RN 32a ausführt, sollte im Falle der Eintragung eines Beschlagnahmevermerks nach § 111c Abs. 3 StPO das Grundbuchamt von der Benachrichtigung des betroffenen Eigentümers absehen (§ 33 Abs. 4 S. 1 StPO). Dies liege auch daran, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei, dem Eigentümer die Vollziehung der Beschlagnahme bekanntzumachen. Die für den Eigentümer bestimmte Bekanntmachung sei daher der Staatsanwaltschaft zu übersenden.

    Zu § 33 StPO führt Szesny in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, in RN 15 aus:

    „Gem. § 33 Abs. 4 S. 1 hat eine Anhörung nach § 33 Abs. 3 nicht zu erfolgen bei Anordnung der U-Haft (§§ 112 ff.), der Beschlagnahme (§§ 94 ff., 111b ff.) oder bei anderen Maßnahmen, die der Überraschung bedürfen, insbesondere Eingriffe nach §§ 81a, 99, 100a, 110a, 102-104, 132,2) 1343) und 163e“.

    Das entspricht der Darstellung bei Schneider-Glockzin im Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 33 RN 12, wonach eine Ausnahme von der Pflicht zur Gewährung des Gehörs für notwendig überraschende Maßnahmen vorgesehen ist, sofern die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde (Zitat: OLG Stuttgart NStZ 1990, 247).

    Da die Vollziehungsfrist des § 929 Absatz 2 ZPO nicht eingehalten werden muss (siehe Hanseatisches OLG Hamburg 13. Zivilsenat, Beschluss vom 22.12.2022, 13 W 63/22 und Buchholz/Weber, „Die Vollziehungsfrist des Vermögensarrestes“, NZWiSt 2020, 306 ff. mwN), wäre das Überraschungsmoment aber beeinträchtigt, wenn dem Anspruchsschuldner zuvor eine Eintragungsnachricht zuginge.

    Das gilt dann auch für die Kosten der Eintragung der Arresthypothek. Wie Spillecke im Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 111k RN 2 ausführt, ist die Staatsanwaltschaft ausnahmslos für die Vollziehung der Beschlagnahme- und Vermögensarrestanordnung zuständig. Also ist der StA auch die Kostenrechnung zu übersenden. Nach § 459g Absatz 3 StPO gelten für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 unter anderem die § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2. Nach 459g Absatz 1 Satz 2 StPO gelten für die Vollstreckung die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes. Der fehlende Verweis in § 459g Abs. 3 StPO auf § 111c Abs. 3 StPO, § 111f Abs. 2 StPO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausgeschlossen hat, diese könne jedoch unter Umständen unverhältnismäßig sein (Zeitler im BeckOK Strafvollstreckungsordnung, Stand 15.12.2022, § 57 Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten in RN 7)

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (18. Januar 2023 um 17:24) aus folgendem Grund: Schreibversehen korregiert

  • Danke für die Ausführungen.

    Zusammenfassend stelle ich also fest, dass Du meine Auffassung nur bestätigst, indem offensichtliche Regelungslücken hierzu bestehen. Denn nach Eintragung bin ich auch z.T. GBA und es gilt für die Bekanntmachung § 55 GBO, welcher keine Ausnahmen für das Absehen der Bekanntmachung in einem solchen Fall vorsieht. Und damit meine ich noch nicht einmal die Wirkung der Beschlagnahme selbst, sondern die Belastung des Grundstücks mit der Höchstbetragshypothek als solches. Daran ändert auch m.E. nichts der § 33 StPO, als es nur um die Verfügungsmacht des Beschuldigten geht.

    Hinsichtlich der einzuziehenden Kosten kann ich es tatsächlich nur darüber ziehen, dass die Kosten nicht getrennt von der Maßnahme beizutreiben ist, vgl. § 1 Abs. 4 JBeitrG, § 1 Abs. 2 EBAO, so dass es dem Zweck der Vorschrift zuwider laufen würde, wenn die Kosten für die Eintragung nicht durch die zuständige Vollstreckungsbehörde beigetrieben wird. Insoweit fehlt offensichtlich eine Regelung für die entstandenen Kosten der Maßnahme, wenn Vollstreckungsbehörde und "Vollziehungsbehörde" bei unbeweglichen Sachen auseinanderfallen.

  • Die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes besteht in der Eintragung der Sicherungshypothek (Ullenboom in Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2. Aufl. 2021, Vorläufige Sicherungsmaßnahmen, RNern 317 und 350; s. BT-Drs, 19/27654 in #5).

    Nach § 111l StPO teilt die Staatsanwaltschaft die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist (siehe zur Begründung Seite 77 der BT-Drs.). Die Mitteilungspflicht entsteht erst, wenn die Maßnahme vollzogen ist. Damit wird verhindert, dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet wird (s. Spillecke im Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 111l StPO RN 2 unter Zitat: vgl.BT-Drs. 16/700, 11).

    Die Staatsanwaltschaft muss also ohnehin eine Mitteilung über die erfolgte Eintragung vornehmen. Schließlich stellt § 111k Absatz 3 StPO klar, dass alle Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests im strafprozessualen Rechtsweg erledigt werden, auch wenn es sich in der Sache um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe handelt wie die Erinnerung (§ 766 ZPO), die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ff. ZPO) oder die Beschwerde nach §§ 71ff. GBO (siehe Hartmann in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Auflage 2022, § 111k StPO RN 12 mwN in Fußnote 8).

    Darauf dürfte es beruhen, dass Wilsch im BeckOK/GBO zu § 55 GBO RN 32a ausführt: „Dies liegt auch daran, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, dem Eigentümer die Vollziehung der Beschlagnahme bekanntzumachen“.

    Ich hätte daher eigentlich kein Problem damit, auch die Eintragungsnachricht für den Eigentümer der Staatsanwaltschaft zu übersenden.

    Andererseits führt die BT-Drs. 16/700

    https://dserver.bundestag.de/btd/16/007/1600700.pdf

    auf Seite 11 aus:

    „Nach geltendem Recht ist die Anordnung der Beschlagnahme und des Arrestes dem durch die Tat Verletzten unverzüglich mitzuteilen. Zweck dieser Mitteilung ist es, den Verletzten in die Lage zu versetzen, seine Rechte zu verfolgen, ihm insbesondere die Sicherung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche durch Zugriff auf die zu seinen Gunsten gesicherten Vermögenswerte zu ermöglichen. Nach der Neuregelung entsteht die Mitteilungspflicht erst, wenn die Maßnahmen vollzogen sind. Damit ist besser als bisher gewährleistet, dass der Erfolg der Maßnahme nicht gefährdet wird. Da mit dem Erlass der Anordnung häufig noch nicht sicher ist, ob sie auch vollzogen werden kann, kann mit der Neuregelung auch verhindert werden, dass sich die Verletzten übereilt Titel verschaffen, die sich später als nutzlos erweisen“

    Und wenn mit der Eintragung der Sicherungshypothek der Erfolg der Maßnahme nicht mehr gefährdet ist, dann könnte die Eintragungsbekanntmachung nach § 55 GBO wohl auch direkt dem Grundstückseigentümer übersandt werden.

    Zu den Kosten führt Kawell in Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage 202, Vorbemerkung 1.4 RN 13 aus:

    Nach § 111k I 1 StPO werden Beschlagnahme und Vermögensarrest durch die StA vollzogen, dh das Ersuchen wird von der StA gestellt (OLG Hamm FGPrax 2018, 154). …… Der Beschuldigte ist nicht Kostenschuldner (OLG Düsseldorf StV 2003, 550), denn die Kosten der Eintragung sind Kosten des Strafverfahrens (OLG Köln Rpfleger 2004, 735)“

    Das OLG Köln führt im Beschluss vom 25. 6. 2004 - 2 Wx 13/04

    Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 13/04

    zum früheren Recht aus: „Wird das Verfahren ohne Verurteilung abgeschlossen wird, gilt der Betroffene ohne Rücksicht auf die Stärke des verbleibenden Tatverdachts weiterhin als unschuldig, und die Kosten des Verfahrens können ihm nicht auferlegt werden (§ 467 Abs. 1 StPO). Nur im Falle der Verfahrensbeendigung durch Verurteilung oder der Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung trifft den Angeklagte die Verpflichtung, die Kosten des Strafverfahrens, und damit auch die durch die Eintragung der Sicherungshypothek entstandenen Gerichtskosten zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO“).

    Wie hier

    Sicherungshypothek zum Höchstbetrag - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Ich habe einen solchen Fall zum ersten Mal vor mir liegen und dann ist es auch noch eine Vertretungsakte, von daher bräucht ich mal dringend eure Hilfe :oops:…
    www.rechtspflegerforum.de

    zum früheren Recht ausgeführt, sind die Eintragungskosten zu berechnen und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen


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