Umschreibung Vollstreckungsklausel ?

  • Hallo zusammen, ich glaube, diese Frage war schon Gegenstand im Forum, aber ich muss es trotzdem nochmal genau wissen:
    Das Kind war im Titel gesetzlich vertreten durch das Jugendamt (?) des Landkreises x,y und die vollstreckbare Ausfertigung wurde mit einer Klausel ausdrücklich für das Jugendamt erteilt.
    Der Schuldner wurde verurteilt, den Unterhalt dem klagenden Kind zu Händen seines jeweiligen gesetzlichen Vertreters (?) zu zahlen.
    Das Kind ist nun Volljährig und will selbst vollstrecken.
    Ich habe das so verstanden, dass ich dann als Vollstreckungsgericht keine Klausel für das Kind zu verlangen habe. Richtig ?

  • Richtig, das Kind ist schon Gläubiger.

    Das Kind hat aber doch vorliegend keine vollstreckbare Ausfertigung (einfache Klausel) zu seinen Gunsten erteilt bekommen. Wenn die vollstreckbare Ausfertigung tatsächlich ausdrücklich zugunsten des Jugendamtes erteilt worden ist und nicht dem Kind gesetzlich vertreten durch das Jugendamt, dann fehlt zur Durchführung der Zwangsvollstreckung zugunsten des Kindes meines Erachtens die Klausel zugunsten des Kindes.

  • Im Rubrum ist der Gläubiger nur mit dem Namen des Kindes: "X;Y - gesetzlich vertreten durch Landratsamt V;W" angegeben und die Klausel lautet wörtlich:
    "Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird dem Landratsamt V;W zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"

  • Im Rubrum ist der Gläubiger nur mit dem Namen des Kindes: "X;Y - gesetzlich vertreten durch Landratsamt V;W" angegeben und die Klausel lautet wörtlich:
    "Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird dem Landratsamt V;W zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"


    Dann gibt es derzeit überhaupt keine Vollstreckungsmöglichkeit für das "Kind" mangels Klausel.

  • Ich habe einen Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung eines Unterhaltstitels.

    Das Kind war damals minderjährig und gesetzlich vertrete durch die Kindesmutter.

    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Kind erteilt, also z H. Kind sowieso

    Das volljährige Kind will nun vollstrecken. Sein Anwalt schreibt der Titel braucht nicht berichtigt werden, das Kind ist volljährig und kann sich selbst vertreten.
    Eine Rechtsnachfolge liegt hier nicht vor.

    Dann ist der Titel wie folgt formuliert:
    .... monatlich im voraus in Höhe des Regelbetrages des Landes ...

    Wie lange gilt der Titel? Wird Regelunterhalt nicht nur bis zum 18. Lebensjahr gezahlt oder gilt das nur für den Unterhaltsvorschuss vom JA?

    sorry ich habe so was schon Ewigkeiten nicht mehr bearbeitet....

  • Auch aus diesem Titel kann man auch nach dem 18. Lebensjahr vollstrecken. Der Unterhaltsvorschuss wird aber nur bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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