Hilfe - Fristberechnung...

  • Hi! Ich stehe gerade auf dem Schlauch...

    In der Veröffentlichung des Insolvenzgerichtes heißt es:

    "Die Abtretungsfrist beträgt sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung am 15.02.2016."

    Wann endet denn die Wohlverhaltensphase dann exakt: am 15.02.2022 oder schon am 14.02.2022? Ergo: Handelt es sich um eine Ereignisfrist oder eine Terminfrist?

    Zu welchem Zeitpunkt der Schuldner jetzt ganz genau förmlich auch die Restschuldbefreiung erlangen wird, hängt davon ab, wann der tatsächliche Beschluss über die RSB ergeht, richtig? Wann das geschieht, kann doch aus der Ankündigung der RSB noch nicht exakt berechnet werden, oder?

    Tut mir leid wegen dieser Basics-Fragen. Aber ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch und soll gleich Rede und Antwort stehen... :oops:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Mein Problem ist eigentlich: Heißt "beginnend mit der Verfahrenseröffnung", dass der Fristbeginn (also dem dem Ereignis nachfolgende Tag) am 15.02.2016 ist oder ist der Fristbeginn für die Berechnung der 16.02.2016, dem Tag nach der Verfahrenseröffnung am 15.02.2016??? *confused*

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  • Vielen Dank schon mal.

    Aber ist es nicht Mumpitz vom Insolvenzgericht, wenn es schreibt, die Abtretungsfrist beträgt 6 Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung am 15.02.2016, wenn die Frist tatsächlich erst am Tag nach der Eröffnung (die am 15.02.2016 war), also am 16.02.2016 beginnt? Und was zählt jetzt? Der "beschlossene" Fristbeginn am 15.02.2016 oder der "wahre" nach BGB am 16.02.2016.

    Ich glaube, ich brauche einen Kaffee.

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  • Mumpitz...schönes Wort, schon lange nicht mehr gehört.

    Förmlich: Die Berechnung der sechsjährigen Frist richtet sich nach § 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht mitgerechnet. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den die Eröffnung fällt.

    Hier also: Fristablauf am 15.02.2022, 24.00 Uhr.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Also hab ich doch recht: Die Abtretungsfrist beginnt hier also - entgegen der Veröffentlichung - eben nicht am 15.02.2016, sondern am 16.02.2016?

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  • dann würde dieser Tag aber nicht eingerechnet und es bliebe beim 15. !
    WAs nur witzig ist: wer mit TSJ geschlagen ist: da gibt es einen Vordruck, der im Eröffnungsbeschluss vorsieht, ab wann die Anmeldugen ausliegen (m.E. hat das im Eröffnungsbeschluss einen Sch#dreck zu suchen, aber unsere Poesiealbum-Vordruckbastler). Diese Fristberechnung ist eindeutig falsch; da fehlt wohl so ein Ausbildungsteil des mittleren Dienstes ! Wenn man mal Geschäftsstelle eines Berufungssenats gemacht hat, kann man dieses. Rechtspflegerausbildung und Fristenberechung, oh je oh je !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Verfahrenseröffnung war laut Sachverhalt unstreitig der 15.02.2016. Die Frist (Wohlverhaltensphase) beginnt also am 16.02.2016 (Fristbeginn) und endet nach 6 Jahren mit Ablauf des 15.02.2022 (ein Dienstag).

    Damit ist der Veröffentlichungstext:

    "Die Abtretungsfrist beträgt sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung am 15.02.2016."

    m. E. scheiße, weil zwar das Ereignis "Verfahrenseröffnung am 15.02.2016" für die Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB "maßgebend" ist, die (Abtretungs-)Frist aber eben nicht "mit der Verfahrenseröffnung" sondern erst mit dem folgenden Tag am 16.02.2016 beginnt.

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  • Verfahrenseröffnung war laut Sachverhalt unstreitig der 15.02.2016. Die Frist (Wohlverhaltensphase) beginnt also am 16.02.2016 (Fristbeginn) und endet nach 6 Jahren mit Ablauf des 15.02.2022 (ein Dienstag).

    Damit ist der Veröffentlichungstext:

    "Die Abtretungsfrist beträgt sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung am 15.02.2016."

    m. E. scheiße, weil zwar das Ereignis "Verfahrenseröffnung am 15.02.2016" für die Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB "maßgebend" ist, die (Abtretungs-)Frist aber eben nicht "mit der Verfahrenseröffnung" sondern erst mit dem folgenden Tag am 16.02.2016 beginnt.

    jetzt hab ich erstmal verstanden, wo das Problem gesehen wird. Die Eröffnungsbeschlüsse wimmeln nun mitlerweile von z.T. nicht gesetzlich gebotenen Hinweisen, neuerlich durch EU-Recht auch noch gesetzlich geboten zum Hinweis auf Löschungsfristen, auch noch differenzierend ob mit oder ohne RSB (was sich bei GmbH's schon nicht mehr sauber darstellen ließe, ohne den EÖB noch länger werden zu lassen). Du hast völlig Recht, aber da das "Fristergebnis" dasselbe ist, hielte ich es nicht für sinnvoll, da noch eine "Klarstellung" einzubauen, dass die Frist erst einen Tag nach Eröffnung beginnt, dieser Tag aber nicht mitzählt. Die Relevanz bestünde ohnehin nur für die Insolvenzverwalter und die Insolvenzgerichte, welcher Massezufluss nun noch reingehört und welcher nicht.....

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