Aufgebot Grundschuldgläubiger

  • Hallo,

    mit dem Thema "Aufgebotssachen" darf ich mich neuerdings auch rumschlagen. Leider steh ich da gerade n bisl auf dem Schlauch.
    Auch in der Suche habe ich nichts passendes gefunden, darum hoffe ich, dass Ihr mir helfen könnt. Sollte es doch schon so einen Fall geben, den ich einfach nicht gefunden habe (muss zugeben, mir raucht mittlerweile der Kopf), dann steinigt mich bitte nicht! :oops:


    So, nun zum Fall:

    Im Grundbuch eingetragen ist ein "Darlehen zu 18.000 RM..." für Generalvertreter W. U. gemäß Bewilligung von 1940, eingetragen 1943 - vormals 2 Rechte und dann zu einer Einheitshypothek unter neuer Briefbildung zusammengefasst und eingetragen 1943".
    Weder im Grundbuch, noch in den Grundakten sind genauere Daten des Gläubigers zu entnehmen.

    Nun stellt der jetzige Eigentümer den "Antrag auf Löschung eines Darlehens".

    Laut Aussage des Eigentümers hat wohl der Voreigentümer bereits über eine Detektei den Gläubiger suchen lassen. Wohl ohne abschließenden Erfolg.
    Lediglich ein weiterer Name einer Frau U. ist bekannt. Diese hat 1965 mal an den VEB geschrieben, wo es wohl um dieses Grundstück ging (allerdings ist die Kopie dieses Briefes nicht wirklich lesbar). Ob es sich dabei um eine Verwandte meines Gläubigers handelt, weis ich nicht.

    Nun stellen sich für mich verschiedene Fragen:


    1. Sind §§ 447 ff. FamFG überhaupt anwendbar?
      In Keidel steht bei § 449 FamFG, dass das RS-Bedürfnis fehlt, wenn die allgemeinen Hinterlegungsvoraussetzungen vorliegen. Tun Sie dass hier nicht eigentlich sogar? Schließlich beträgt der Betrag der Schuld weniger als 6T€ gem. § 10 GBBerG. Dann wäre ja gar kein Aufgebot möglich, oder?
    2. Wenn 1. mit ja beantwortet wird, genügen mir die Angaben zu den Ermittlungen?
      M.E. kann der jetzige Eigentümer keine e.V. zu Ermittlungen abgeben, die er nicht selbst gemacht bzw. veranlasst hat!? :confused:
    3. Muss ich als Gericht weitere Nachforschungen unternehmen?





    Wie gesagt, befinde mich hier auf absoluten Neuland für mich und drehe mich irgendwie gerade im Kreis! :(

  • Wenn der Eigentümer glaubhaft macht, dass Ihm die Person des Gläubigers unbekannt ist und der Gläubiger nicht lediglich unbekannten Aufenthalts ist, dann kann er ein Aufgebot des Grundschuldgläubigers beantragen.

    Wenn seit der letzten sich auf die Grundschuld beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist, kann das Recht des Gläubigers im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden (§ 1170 BGB i.V.m. § 1192 BGB). Erst wenn die genannten Kriterien nicht erfüllt sind, greift § 1171 BGB und der Eigentümer muss den Betrag der Forderung hinterlegen. Nach deinen Angaben musst du dich glaub ich nicht wegen evtl. Voraussetzungen für die Hinterlegung Gedanken machen.

    Ob die Angaben ausreichen, müsstest du entscheiden, ob die Glaubhaftmachung § 31 FamFG entspricht. Die Angaben, die die genannt hast, plus die eidesstattliche Versicherung sollten aber ausreichen. Dem Eigentümer bleibt ja keine andere Wahl. Er kann nur an Eides statt versichern, dass ihm der Gläubiger von Person her nicht bekannt ist und dass auch die Ermittlungen, die der Voreigentümer durchgeführt hat, zu keinem Ergebnis führt. Wenn die e.V. noch um die Inhalte von § 450 I FamFG ergänzt ist, dann spricht m.E. nichts gegen ein Aufgebotsverfahren.
    Ich wüsste auch nicht, was du noch weiter ermitteln könntest, wenn die Angaben zum Gläubiger so dürftig sind.

    Kann aber auch sein, dass ich falsch liege... Ich mach das noch nicht so lange.

  • Gebühr: § 3 Abs. 2 GNotKG, KV 15212 (Nr. 3)
    Auslagen (öffentliche Bekanntmachung): § 3 Abs. 2 GNotKG, KV 31004

    Gebührenhöhe richtet sich nach § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

    Bei einem Gläubigeraufgebot dürfte die Reglung nach § 36 III GNotKG nicht greifen, da hier ja ein Wert bekannt sein dürfte. Man kann sich da gut nach der Forderungshöhe orientieren.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Gebühr: § 3 Abs. 2 GNotKG, KV 15212 (Nr. 3)
    Auslagen (öffentliche Bekanntmachung): § 3 Abs. 2 GNotKG, KV 31004

    Gebührenhöhe richtet sich nach § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

    Bei einem Gläubigeraufgebot dürfte die Reglung nach § 36 III GNotKG nicht greifen, da hier ja ein Wert bekannt sein dürfte. Man kann sich da gut nach der Forderungshöhe orientieren.

    Hallo :) ich verstehe deine Antwort leider gerade nicht ganz. Heißt das beim Gläubigeraufgebot ist der Wert, der des eingetragenen Rechts? Entstehen denn nur 1x Kosten für Aufgebot Recht und Aufgebot Gläubiger? Oder jeweils aber nach dem Wert des Rechts? Jetzt bin ich leider ganz verwirrt :( Entschuldigung..

  • Das Recht ist hier entscheidend, z. B. Reichsmark, rechne ich in EUR um und nehme diesen Wert dann für die Gerichtskosten. Bei hohen Werten, nehme ich einen Prozentsatz, der zwischen 10 und 25 % liegt. Ggf. schicke eine pers. Nachricht!

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  • Nun hat's auch mich mit einem Aufgebot eines Grundschuldgläubigers nach §447 FamFG erwischt und ich hänge iwie an den Voraussetzungen:
    Kurze Zusammenfassung des Falls:
    Antragsteller (= GB- Eigentümer) beantragt das Aufgebotsverfahren bzgl. eines Grundschuldgläubigers. Dieser ist eine Privatperson. Die Grundschuld (ohne Brief) in Höhe von 220.000 DM wurde im Jahr 2000 in Abteilung III des GB eingetragen. Nach Kenntnis des Antragstellers ist der Grundschuldgläubiger ca. im Jahr 2000 ausgewandert und im Jahr 2013 im Ausland verstorben. Diese Info hat er von einem Bankmitarbeiter bekommen. Kinder oder Ehefrau hatte der Gläubiger keine. Deshalb soll nun das Aufgebot bzgl. des Grundschuldgläubigers durchgeführt werden.

    Eidesstattliche Versicherung wurde abgegeben. Ich habe auch schon herausgefunden, dass der Grundschuldgläubiger tatsächlich verstorben ist, warte jedoch noch auf die Rückmeldung des NLG, das das Nachlassverfahren durchgeführt hat bzgl. evtl. Erben.
    Mein Problem liegt jedoch eher bei der Forderung, die der Grundschuldeintragung zugrunde liegt. Die Zehnjahresfrist nach §1170 BGB ist hier kein Problem. Jedoch kann mir der Antragsteller nicht wirklich genau darlegen, welche Forderung der Grundschuld zugrunde liegt. Laut seiner Aussage hatte er mit dem Grundschuldgläubiger damals eine Geschäftsbeziehung und im Zuge eines Ölgeschäfts wurde sein Grundstück als Sichherheit verwendet. Er kann jedoch nur sagen, dass die 220.000 DM zu einem "Vorgang" einbezahlt wurden. Ein klassisches Darlehen scheint es nicht gewesen zu sein. Er sagt er hat die 220.000 DM nie an den Grundschuldgläubiger zurückbezahlt.

    Ich habe mir hierzu auch die Grundschuldbestellungsurkunde angefordert, jedoch ergibt sich auch hieraus kein explizites Darlehen/Forderung etc. Die Urkunde beinhaltet lediglich einen Passus "Abstraktes Schuldversprechen mit Unterwerfung". Hier hat sich der Grdst.eigentümer gegenüber dem Gläubiger unabhängig von der damals bestellten Grundschuld zur Zahlung der Grundschuldsumme mit allen Nebenleistungen, §780 BGB, verpflichtet.

    Ich habe im Kommentar gelesen, dass eine Voraussetzung des §447 FamFG ist, dass es sich um eine bestehende Forderung handeln muss. Ansonsten (bei erloschener Forderung) wäre ja bereits eine Eigentümergrundschuld entstanden (§1163 BGB) und es wäre kein Aufgebotsverfahren durchzuführen, sondern es bestünde der Anspruch nach §894 BGB, der ggf. klageweise durchgesetzt werden müsste.


    Meinungen zu diesem Fall? Wie würdet ihr weiter vorgehen, wenn die zugrunde liegende Forderung derartig schwammig bezeichnet ist?

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