Auflösung der Wohnung gegen den Willen des Betroffenen?

  • Ein Verfahrenspfleger ist im Genehmigungsverfahren dann zu bestellen, wenn der Betroffene seine Interessen nicht wahrnehmen kann.
    Nur einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn man die Genehmigung erteilen will, ist m. E. falsch. Der Verfahrenspfleger soll frühzeitig und unabhängig von der beabsichtigten Entscheidung bestellt werden.

  • Die Notwendigkeit sehe ich anders, kenne aber die Details zum jeweiligen Fall nicht. Daher das Nachstehende bitte als Ergänzung sehen (wie Eddie i. Ü.).

    Ausgehend vom Wortlaut des § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG braucht es zwingend einen Verfahrenspfleger, wenn keine persönliche Anhörung möglich (oder sinnvoll, Anm. durch mich).
    Letzters insb. in dem Fall, wo die freie Willensbildung ausgeschlossen ist, BGH in XII ZB 19/11 vom 29.06.2011.

    Das würde ich nach der derzeitigen Sachverhaltsschilderung in Zweifel ziehen, s. a. BGH in XII ZB 339/13 vom 13.11.2013. (fortführend XII ZB 280/11 vom 11.12.2013).

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (9. April 2019 um 12:26) aus folgendem Grund: 276 nicht 246, sry, zu spät gemerkt

  • Die Notwendigkeit sehe ich anders, kenne aber die Details zum jeweiligen Fall nicht. Daher das Nachstehende bitte als Ergänzung sehen (wie Eddie i. Ü.).

    Ausgehend vom Wortlaut des § 246 Abs. 1 Satz 2 FamFG braucht es zwingend einen Verfahrenspfleger, wenn keine persönliche Anhörung möglich (oder sinnvoll, Anm. durch mich).
    Letzters insb. in dem Fall, wo die freie Willensbildung ausgeschlossen ist, BGH in XII ZB 19/11 vom 29.06.2011.

    Das würde ich nach der derzeitigen Sachverhaltsschilderung in Zweifel ziehen, s. a. BGH in XII ZB 339/13 vom 13.11.2013. (fortführend XII ZB 280/11 vom 11.12.2013).

    :daumenrau Dem geschilderten Sachverhalt nach kann ich auch keine Notwendigkeit für die Bestellung eines Verfahrenspflegers erkennen. Die Betroffene war offenbar zur Äußerung ihres Willens in der Lage und hat diesen klar bekundet.

  • Konnte auch zu der Betroffenen durchdringen, dass Sie entweder ihren Heimplatz verliert oder die Wohnung gekündigt wird (ggf. mit Anwaltskosten, Räumung Gerichtsstreit) ? Konnte sie das vernünftig abwägen und dann entscheiden, dass sie beides in Kauf nimmt?

    Nur dann stimme ich dem Vorposter zu. Der Sachverhalt deutet für mich aber in eine andere Richtung.

  • Nein, sie hatte einen totalen Realitätsverlust und sagte immer wieder die gleichen Sätzen. Sie war auch kürzlich wieder -weder Mal- geschlossen untergebracht.
    Aus meiner Sicht konnte sie das alles nicht erfassen und sich sinnvoll äußern.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dann wäre ich bei § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG. Du hast einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen notwendig ist. Der zweite Satz enthält nur Regelbeispiele, ist aber keinesfalls abschließend. Da die Betroffene hier den Bezug zur Realität verloren haben soll, dürfte es schwierig werden zu begründen, warum sie ihre Rechte im Genehmigungsverfahren noch selbst wahrnehmen kann. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass der Verfahrenspfleger die Verfahrensrechte der Betroffenen nicht einschränkt, sondern ein zusätzlicher Garant für die Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen im Genehmigungsverfahren ist. Schon aus Gründen eines fairen Verfahrens halte ich die Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Betreuten, die "jenseits von gut und böse" sind, für erforderlich.

    Ich habe jedenfalls noch nicht erlebt, dass ein hochdementer Betreuter in der Lage ist, gegen meinen Genehmigungsbeschluss selbst Beschwerde einzulegen. Würde ich (nach der Anhörung) keinen Verfahrenspfleger bestellen, würde kein Mensch je meine Entscheidungen kritisch hinterfragen (der Betreuer wird gegen etwas, das er selbst beantragt hat, kaum Beschwerde einlegen).

  • Dann wäre ich bei § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG. Du hast einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen notwendig ist. Der zweite Satz enthält nur Regelbeispiele, ist aber keinesfalls abschließend. Da die Betroffene hier den Bezug zur Realität verloren haben soll, dürfte es schwierig werden zu begründen, warum sie ihre Rechte im Genehmigungsverfahren noch selbst wahrnehmen kann. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass der Verfahrenspfleger die Verfahrensrechte der Betroffenen nicht einschränkt, sondern ein zusätzlicher Garant für die Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen im Genehmigungsverfahren ist. Schon aus Gründen eines fairen Verfahrens halte ich die Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Betreuten, die "jenseits von gut und böse" sind, für erforderlich.

    Ich habe jedenfalls noch nicht erlebt, dass ein hochdementer Betreuter in der Lage ist, gegen meinen Genehmigungsbeschluss selbst Beschwerde einzulegen. Würde ich (nach der Anhörung) keinen Verfahrenspfleger bestellen, würde kein Mensch je meine Entscheidungen kritisch hinterfragen (der Betreuer wird gegen etwas, das er selbst beantragt hat, kaum Beschwerde einlegen).

    So sehe ich das auch. Danke.
    In den Unterbringungsverfahren hat der Richter auch jedes Mal die Notwendigkeit für die Bestellung eines VP gesehen.
    Ich weiß, ich muss das für meine Genehmigung selbst entscheiden. Aber ich bin auch davon überzeugt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dann wäre ich bei § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG. Du hast einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen notwendig ist. Der zweite Satz enthält nur Regelbeispiele, ist aber keinesfalls abschließend. Da die Betroffene hier den Bezug zur Realität verloren haben soll, dürfte es schwierig werden zu begründen, warum sie ihre Rechte im Genehmigungsverfahren noch selbst wahrnehmen kann. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass der Verfahrenspfleger die Verfahrensrechte der Betroffenen nicht einschränkt, sondern ein zusätzlicher Garant für die Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen im Genehmigungsverfahren ist. Schon aus Gründen eines fairen Verfahrens halte ich die Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Betreuten, die "jenseits von gut und böse" sind, für erforderlich.

    Ich habe jedenfalls noch nicht erlebt, dass ein hochdementer Betreuter in der Lage ist, gegen meinen Genehmigungsbeschluss selbst Beschwerde einzulegen. Würde ich (nach der Anhörung) keinen Verfahrenspfleger bestellen, würde kein Mensch je meine Entscheidungen kritisch hinterfragen (der Betreuer wird gegen etwas, das er selbst beantragt hat, kaum Beschwerde einlegen).

    So sehe ich das auch. Danke.
    In den Unterbringungsverfahren hat der Richter auch jedes Mal die Notwendigkeit für die Bestellung eines VP gesehen.
    Ich weiß, ich muss das für meine Genehmigung selbst entscheiden. Aber ich bin auch davon überzeugt.


    Man sollte die Verfahren wegen Genehmigung einer Wohnungskündigung nicht mit den Unterbringungsverfahren vergleichen.

    Bei letzteren wird es aktuell fast immer an der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit fehlen.

    Bei Wohnungskündigungen ist das eher selten der Fall, sei es weil der Betroffene in Anerkennung seiner Gebrechlichkeit die Kündigung akzeptiert oder sich klar der Akzeptanz der Kündigung verweigert.

  • Das ist mir klar. Ich habe meine Entscheidung getroffen. Aber Danke.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die medizinischen Unterlagen müssen belegen, dass eine Rückkehr in die Wohnung auf Dauer ausgeschlossen ist. Mehr nicht.
    Wenn ja, würde ich genehmigen.

  • Ziemlich neu ist diese Entscheidung des BGH:

    BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19

    Anhörung des Betroffenen ohne Teilnahmemöglichkeit des Verfahrenspflegers ist verfahrensfehlerhaft und führt zur Aufhebung der Betreuerbestellung


    Zwar ist diese für das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers ergangen, aber den Gründen nach sollte man künftig wohl zwingend auch den Verfahrenspfleger zur Anhörung in Genehmigungsverfahren einladen.


    Wie sind eure Meinungen dazu?

  • Mache ich schon immer so. Verfahrenspfleger wird zum Anhörungstermin geladen bzw. vom Termin in Kenntnis gesetzt. Wenn er will, kann er kommen. Mein kommt er.


  • Zwar ist diese für das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers ergangen, aber den Gründen nach sollte man künftig wohl zwingend auch den Verfahrenspfleger zur Anhörung in Genehmigungsverfahren einladen.

    Kann ich so beim drüberfliegen nicht entnehmen.
    Außerdem halte ich dagegen, dass im laufenden Verfahren dem zust. Bearbeiter bewusst sein sollte, ob eine Anhörung zum Genehmigungsverfahren noch zielführend ist oder er direkt einen Verfahrenspfleger bestellt, der sich selbst ein Bild macht.
    Umittelbare Auswirkungen sehe ich daher nicht.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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