Antragsergänzung/Antragsreihenfolge

  • Im Jahr 2011 beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung der von A an B verkauften Grundstücke und die Löschung der Auflassungsvormerkung.
    2012 beantragt ein anderer Notar die Eintragung mehrerer Vormerkungen für die von B an diverse Käufer weiterveräußerten Grundstücke.
    Alle Grundstücke befanden sich in einem Bodenordnungsverfahren, so dass weder die Eigentumsumschreibung noch die neuen Vormerkungen eingetragen werden konnten. Es wurden jeweils Zwischenverfügungen erlassen. Mittlerweile ist das BO-Verfahren abgeschlossen und Identitätserklärungen zu den neuen Grundstücken eingereicht, so dass zunächst der Eigentumswechsel mit Löschung der AV und danach die neuen Vormerkungen eingetragen werden könnten.
    Jetzt das Problem:
    Der Notar beantragt am 1.07.2017, unter Bezug auf seinen Antrag von 2011 ergänzend, die Eintragung eines Vorkaufsrechts für den Erstverkäufer A.
    Dieses Vorkaufsrecht soll jetzt natürlich vorrangig vor den neuen Vormerkungen eingetragen werden.

    Frage : Kann man während einer Fristverlängerung einen Antrag rangwahrend ergänzen ?
    Ich denke nicht. Ich würde erst den EW auf B mit Löschung der AV eintragen, dann die neuen AV`s für die Dritterwerber und im Rang danach das Vorkaufsrecht für A.
    Was meint Ihr ? (Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt !)

  • Auf die laufenden Zwischenverfügungen kommt es gar nicht an. Das ist ein neuer und damit nachrangiger Antrag.

    Ich würde die Anträge momentan sämtlich noch nicht machen und dem Notar eine Zwischenverfügung schicken, dass für den beantragten Rang wahlweise die Zustimmung der Vormerkungsberechtigten oder die Rücknahme der Vormerkungsanträge erforderlich sind.

    Falls jemand motzt, würde ich mich darauf berufen, dass da ein Vorkaufsrecht vor den Vormerkungen eingetragen werden soll und das ja wohl sinnvollerweise vor der Eintragung der Vormerkungen geklärt werden sollte.

    Notwendig ist diese Vorgehensweise nicht. Du könntest auch einfach die Anträge in der gestellten Reihenfolge vollziehen, dagegen werden die Leute wenig tun können. Ich halte es aber nicht für sinnvoll. Es kostet jetzt wenig, die Vormerkungsanträge zurückzunehmen und sogleich wieder zu stellen (falls das gewollt ist und sich nicht mit den Kaufverträgen beißt). Sonst werden nämlich hinterher Rangrücktritte notwendig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das Problem ist, die Vormerkungsanträge sind von einem anderen Notar gestellt worden. Ob der von dem Vorkaufsrecht weiß, bezweifle ich.
    Mit "meinem" Notar hab ich schon telefoniert und auf die Rangproblematik hingewiesen. Er war der Meinung, es handelt sich ausdrücklich um eine Antragsergänzung, so dass das Vorkaufsrecht vor den Vormerkungen einzutragen wäre. Ich denke, er hat einfach vergessen, die Eintragung des Vorkaufrechts beim Antrag auf Eigentumsumschreibung ebenfalls zu beantragen und ich soll es jetzt ausbaden :mad:

  • Ich denke, er hat einfach vergessen, die Eintragung des Vorkaufrechts beim Antrag auf Eigentumsumschreibung ebenfalls zu beantragen und ich soll es jetzt ausbaden :mad:


    da gibt es für dich nix auszubaden, 17 GBO.
    mein Vorschlag: EW und Eintragung der Vormerkungen vollziehen und Zwischenverfügung bezüglich Rang des VKR, falls dieser im Antrag ausdrücklich bestimmt ist.

  • Ich hänge mich mal mit einem Fall dran.

    Eingetragen ist A als Eigentümer und der Notar legt mit die Kaufvertragsurkunde (für Vollmacht für B) und eine Grundschuldbestellungsurkunde vor. B soll das Grundstück erwerben und der Notar beantragt die Eintragung der Grundschuld. Ist bisher der klassische Fall, nur das eine Vormerkung für B nicht gewollt ist, da A wohl vertrauenswürdig ist.

    Nun kommt es: Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung der Grundschuld (keine Grundschuld zur Finanzierung, da Kaufpreis schon gezahlt, sondern zum Ausbau) beantragt der Notar jetzt schon die Eintragung einer RAV für A (= derzeitiger Eigentümer). Die Bewilligung hat eigentlicher richtigerweise der B abgegeben, nur der Antrag ist zu früh gestellt.

    Mein Problem: Der Notar wird wohl wahrscheinlich bald den Antrag auf Eigentumsumschreibung stellen, da wohl alle Unterlagen vorliegen. Weiterhin wird der Notar wohl sagen, dass ich nun doch die RAV und die Eigentumsumschreibung eintragen kann. Ich bin der Meinung, dass das gemäß § 17 GBO nicht so einfach geht und der 1. Antrag auf Eintragung der RAV zuerst beschieden werden muss. Nach meiner Auffassung liegt kein Fall vor, dass der spätere Antrag den ersten Antrag erst vollziehbar macht. (siehe BeckOK GBO/Zeiser GBO § 17 Rn. 13, Keller/Munzig § 17 GBO Rn. 33 und HRP Rn. 91a)

    Ich würde mich über Meinungen freuen, Danke.

  • Sofern RAV und GS gleichzeitig in einem Antrag gestellt wird, gehe ich grundsätzlich von einem Vorbehalt nach § 16 II GBO aus. Allerdings wage ich zu bezweifeln, dass die RAV Rang vor der GS haben soll. Wenn also die GS vollzugsreif ist, genügt es m.E. wenn der Notar den getrennten Vollzug zulässt, damit könnte man die GS eintragen und für die RAV warten bis zur EU. Aber das kann ich anhand des SV nicht abschließend beurteilen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Sofern RAV und GS gleichzeitig in einem Antrag gestellt wird, gehe ich grundsätzlich von einem Vorbehalt nach § 16 II GBO aus. Allerdings wage ich zu bezweifeln, dass die RAV Rang vor der GS haben soll. Wenn also die GS vollzugsreif ist, genügt es m.E. wenn der Notar den getrennten Vollzug zulässt, damit könnte man die GS eintragen und für die RAV warten bis zur EU. Aber das kann ich anhand des SV nicht abschließend beurteilen.

    Also ein ausdrücklicher Vorbehalt glaube ich wurde nicht erklärt, einen stillschweigenden kann ich auch nicht erkennen. Die Grundschuld kann ich ohne Probleme eintragen. Mein Problem ist nur, dass ich der Meinung bin, dass es nicht die Aufgabe des Grundbuchamtes ist Anträge (hier RAV) liegen zulassen, damit spätere Anträge (Eigentum) eingehen und ich den Antrag (RAV) vollziehen kann. Was ist wenn nun auf einmal eine ZWASI gegen den A (Eigentümer) eingetragen werden soll. Der Antrag auf RAV geht zunächst einmal vor und ist zu bescheiden.

  • Ich hatte so einen Fall auch schon. Ich habe zwischenverfügt, dass die RAV derzeit nicht eintragbar ist, wegen mangelnder Voreintragung des Bewilligenden.
    Daraufhin hat der Notar den Antrag auf Eintragung der RAV zunächst zurückgenommen. :)

  • Ich hatte so einen Fall auch schon. Ich habe zwischenverfügt, dass die RAV derzeit nicht eintragbar ist, wegen mangelnder Voreintragung des Bewilligenden.
    Daraufhin hat der Notar den Antrag auf Eintragung der RAV zunächst zurückgenommen. :)

    soweit bin ich vor Tagen auch schon gewesen, nur die Rücknahme kommt nicht, da der Notar die Problematik nicht erkennt:gruebel:

  • Selbst wenn es so wäre, so ist doch fraglich, ob dieser Vorbehalt für das Grundbuchamt erkennbar ist, wenn ich daran denke, wie oft aus Kostengründen ein Vorkaufsrecht oder eine Rückauflassungsvormerkung dann doch erst mal nicht eingetragen werden soll. Wenn der Notar explizit nur die Auflassung beantragt hat, werden die Beteiligten sich schon etwas dabei gedacht haben. Das wäre es mit dem Vorbehalt gewesen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Lösung des Notars ist nun angekommen und überrascht mich immer wieder. Der Antrag der GS und der RAV wurden beide zurückgenommen und nun die Eigentumsumschreibung, die GS und die RAV zur Eintragung beantragt. Die Beteiligten wird es freuen.:confused:

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