Im Jahr 2011 beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung der von A an B verkauften Grundstücke und die Löschung der Auflassungsvormerkung.
2012 beantragt ein anderer Notar die Eintragung mehrerer Vormerkungen für die von B an diverse Käufer weiterveräußerten Grundstücke.
Alle Grundstücke befanden sich in einem Bodenordnungsverfahren, so dass weder die Eigentumsumschreibung noch die neuen Vormerkungen eingetragen werden konnten. Es wurden jeweils Zwischenverfügungen erlassen. Mittlerweile ist das BO-Verfahren abgeschlossen und Identitätserklärungen zu den neuen Grundstücken eingereicht, so dass zunächst der Eigentumswechsel mit Löschung der AV und danach die neuen Vormerkungen eingetragen werden könnten.
Jetzt das Problem:
Der Notar beantragt am 1.07.2017, unter Bezug auf seinen Antrag von 2011 ergänzend, die Eintragung eines Vorkaufsrechts für den Erstverkäufer A.
Dieses Vorkaufsrecht soll jetzt natürlich vorrangig vor den neuen Vormerkungen eingetragen werden.
Frage : Kann man während einer Fristverlängerung einen Antrag rangwahrend ergänzen ?
Ich denke nicht. Ich würde erst den EW auf B mit Löschung der AV eintragen, dann die neuen AV`s für die Dritterwerber und im Rang danach das Vorkaufsrecht für A.
Was meint Ihr ? (Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt !)