Verfahren bzgl. Einziehung des Taterlangten

  • Hallo Zusammen,
    ich bin Rpfl beim AG. Verurteilt wurde u.a. nach JGG.
    Im Urteil heißt es, dass das sichergestellte Fahrrad eingezogen wird. Wo sich das Fahrrad befinden soll, geht aus der Akte nicht hervor.
    Ich frage jetzt erstmal bei der StA an, ob es dort ist.
    Sobald ich den Standort habe, muss ich dann die Verwertung anordnen? Wie läuft das?
    Bin ich oder StA dann dafür zuständig?

  • Da das Fahrrad im Urteil eingezogen wurde, bist Du dafür zuständig.
    Sollte der VU nicht der Eigentümer sein: Rückgabe an den Eigentümer -sofern noch nicht von der Versicherung entschädigt-.
    Ansonsten: Verwertung durch Justizauktion, falls das Fahrrad was wert ist.

  • Hallo,
    ich würde mich mit einer weiteren Frage hier anschließen.


    Ich habe ein Urteil gegen A und B.
    A wurde zum sozialen Dienst in Höhe von 200 Stundenverurteilt.

    B hat eine Geldstrafe erhalten.

    Die Einziehung von 1600 Euro wurde angeordnet.

    In der Paragraphenkette fehlt schon jeder Hinweis auf 73 ff StGB.
    In den Gründen steht, dass die Entscheidung auf 73,73c Satz1StGB beruht.

    A und B haben eine Tankstelle überfallen und sich die Beutegeteilt.



    Ich sitze bei der StA.
    Ich habe das hier dem Dez vorgelegt, mit der Bitte umMitteilung ob eine Berichtigung des Tenors erfolgen kann, da ja nicht klar istgegen wen die Einziehung vollstreckt werden soll oder wenn diese gegen beideangeordnet wurde, welche Haftung besteht.
    Sofern dies nicht möglich ist, wollte ich ein Antrag gem. '§458 StPO stellen.

    Jetzt bekomme ich die Akte vorgelegt mit folgendem Vermerkdes Dez:
    "Das rechtskräftige Urteil ist-soweit es dentenorierten Wertersatz betrifft-nicht vollstreckbar. Eine nachträgliche ergänzendeKlarstellung -mit Blick auf ein offensichtliches Schreibversehen-wäreallenfalls bezüglich der in den angewandten Vorschriften nicht aufgeführten §73,73 c StGB zulässig, als sich die Entscheidungsgründe jedenfalls zu derausgesprochenen Rechtsfolge verhalten und die Normen dort zitiert werden.
    Da die für einen Vollstreckungstitel zwingend erforderlichenAngaben zu Vollstreckungsschuldner bzw. dem jeweiligen Vollstreckungsgegenstandfehlen, ist eine Vollstreckung hier faktisch ausgeschlossen.
    Eine etwaige denkbare gesamtschuldnerische Haftung erschienehier rein spekulativ, als das Urteil dazu gänzlich schweigt und schon keineAnhaltspunkte für eine Auslegung liefert (B hat bei der Polizei bzgl derTeilung der Beute was anderes gesagt). Da das betreffende Urteil insoweit schonnicht der Auslegung fähig ist, verbietet sich im Weiteren auch keineklarstellende Entscheidung nach § 458 StPO, als damit letztlich eineunzulässige Rechtsraftdurchbrechung bewirkt würde."


    Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch…. Soll ich die im Tenorenthaltene Entscheidung tatsächlich nicht vollstrecken und geht § 458 StPOtatsächlich nicht.

    Was würdet ihr tun?

  • Da das Urteil scheinbar völlig schlecht abgefasst ist, dürfte die Einziehung ins Leere laufen.

    Ich würde ggfls. die Akte dennoch z.K. des Vermerkes des Dezernenten an das Gericht zurückschicken, damit in möglichen zukünftigen Fällen besser formuliert wird. Vielleicht sieht der Richter es ja auch anders als Dein Dezernent und stellt die Einziehung in einem Ergänzungsbeschluss klar.

  • Da das Urteil scheinbar völlig schlecht abgefasst ist, dürfte die Einziehung ins Leere laufen.

    Ich würde ggfls. die Akte dennoch z.K. des Vermerkes des Dezernenten an das Gericht zurückschicken, damit in möglichen zukünftigen Fällen besser formuliert wird. Vielleicht sieht der Richter es ja auch anders als Dein Dezernent und stellt die Einziehung in einem Ergänzungsbeschluss klar.


    Der Staatsanwalt hat mit seiner Auffassung völlig recht. Das Urteil ist rechtskräftig und kann auch nicht durch Beschluss abgeändert werden.

  • Moin,

    vielleicht hab cih ein Brett vorm Kopf, wie würdet ihr es machen?

    Ich habe 4 Verurteilte, es wurde wie folgt angeordnet:

    "Die Angeklagten haben durch die Tat einen Betrag von 1170,00 € erlangt. In dieser Höhe wird die Einzeihung des Erlangten angeordnet."

    Würdet ihr jetzt:

    1. Pro Nase 1170,00/4= 292,50 € von jedem als Wertersatz anfordern.
    2. Die Akte dem Richter vorlegen und bitten mitzuteilen ob hier Gesamtschuldnerschaft besteht und dies ggf. ergänzt werden sollte?
    3. etwas ganz anderes

    Gruß und Danke schonmal

  • ich würde wie 2. verfahren =)

  • Was steht denn bei der rechtlichen Würdigung im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung? Kann man aus dieser, bzw. aus den Gründen des Urteils erkennen, ob insgesamt nur ein Betrag in Höhe von 1.170,- EUR erlangt wurde? Wenn ja: Auslegung des Urteils im Hinblick darauf, dass die drei als Gesamtschuldner haften und Rechnung über jeweils 1.170 EUR an jeden VU. Vereinnahmen darfst du insgesamt natürlich nur 1 X 1.170,- EUR.

    Der BGH hat ausdrücklich entscheiden, dass zum Zeitpunkt der Aburteilung festgelegt werden muss durch das Gericht, ob und inwiefern die Verurteilten gesamtschuldnerisch haften. Dies ist im Tenor des Urteils zum Ausdruck zu bringen. Steht nichts dazu im Tenor, kann dies der Richter auch nicht mehr nachholen, da das Gericht stets an den Tenor des rechtskräftigen Urteils gebunden ist.

    Wenn sich aus den Gründen und dem Sachverhalt ergibt, dass nur 1 Mal dieser Betrag erlangt wurde, würde ich entsprechend (s. o) auslegen.

    Wenn du das nicht möchtest aber der Ansicht bist, dass es sich hier tatsächlich um Gesamtschuldner handelt, bleibt noch der Weg über § 459g Abs. 5 Alt. 2 StPO: Die Unverhältnismäßigkeit wäre dann damit zu begründen, dass nicht doppelt, bzw. dreifach vollstreckt werden darf, wenn nur 1 X der o. g. Betrag erlangt wurde durch die abgeurteilten Taten...

  • Hallo,

    ich habe hier auch erstmalig die Einziehung des Taterlangten. Der Verurteilte hat die Hälfte des angeforderten Betrages gezahlt. Bzgl. des noch offenen Betrages möchte ich nun mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstrecken. Durch die Teilzahlung ist ja die Kontoverbindung des Verurteilten bekannt.
    Mir stellt sich jetzt hier gerade die Frage, wer den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellt. Gem. § 6 Abs. 3 Justizbeitreibungsgesetzt tritt der Vollziehungsbeamte an die Stelle des Gerichtsvollziehers. Vollziehungsbeamte haben wir ja nicht. Erfolgt dann Zustellung durch den Gerichtswachtmeister? Nimmt dieser dann auch die Erklärung nach § 840 ZPO entgegen?

    Gibt es noch etwas spezielles zu beachten?

  • Mir stellt sich jetzt hier gerade die Frage, wer den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellt. Gem. § 6 Abs. 3 Justizbeitreibungsgesetzt tritt der Vollziehungsbeamte an die Stelle des Gerichtsvollziehers. Vollziehungsbeamte haben wir ja nicht. Erfolgt dann Zustellung durch den Gerichtswachtmeister? Nimmt dieser dann auch die Erklärung nach § 840 ZPO entgegen?

    Warum so kompliziert? Zustellung durch die Post, die schriftliche Drittschuldnererklärung kommt zur Akte.

  • Das geht, aber der DS muss dann keine Erklärung abgeben. So ist es jedenfalls, wenn wir nicht persönlich vom Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

    Die Entgegennahme der DSE ist in § 6 Abs. 3 S. 4 JBeitrG geregelt.

    Wie Spidey schon ausgeführt hat: Zustellung des PfÜBs erfolgt per PZU an den Drittschuldner, vgl. auch § 3 JBeitrG, § 8 EBAO; die angeforderte DSE kommt dann zur Akte. Mehr ist nicht zu tun.

    Siehe auch:

    BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl. 2019, EBAO § 8 Rn. 1

  • Rechtsprechung.

    Ehrlich gesagt, lerne ich das grad schmerzlich selbst. Wir hatten das Kreuzchen bei §840 vergessen, es wurde per PZU vom OGV zugestellt, der DS sagt, er will nicht, und der OGV sagt, die Rechtsprechung sieht es genauso. Teilweise wird sogar gefordert, dass der Pfüb insgesamt neu beantragt werden muss, neu erlassen und dann nochmal zugestellt, mit der Aufforderung nach §840.

    Ich wollte es wär anders.

  • Okay, vielen Dank für den Hinweis. :daumenrau
    Ich bin deswegen nicht zu der Schlussfolgerung gekommen, weil § 6 BeitrG nur auf § 840 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ZPO verweist. Die Aufforderung zur Abgabe der DSE wird nach dem JBeitrG mit in den Pfändungsbeschluss aufgenommen, anders als es in § 840 Abs. 2 S. 1 ZPO sonst geregelt ist.

    Nachdem mich das Thema jetzt wirklich zum Nachdenken gebracht hat, habe ich auch nach Entscheidungen gesucht. Es gibt wohl zumindest auch die Möglichkeit eine andere Ansicht zu vertreten (auch wenn es dann eher die Mindermeinung darstellt):

    LG Schweinfurt v. 18. 11. 55 2 T 200/55 (

    FHZivR Nr. 22303)


    Die Haftung des Drittschuldners gemäß § ZPO § 840 Abs. ZPO § 840 Absatz 2 Satz 2 ZPO tritt nicht nur bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher persönlich, sondern auch bei Zustellung durch die Post ein, wenn der Gerichtsvollzieher dem zuzustellenden Schriftstück die Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen gemäß § ZPO § 840 Abs. ZPO § 840 Absatz 1 ZPO beiheftet und diesen Vorgang in die von ihm gemäß § ZPO § 194 ZPO zu erstellende Urkunde über die Übergabe des Schriftstückes an die Post aufnimmt.


  • Wie dieser Entscheidung entnommen werden kann, wird aber selbst in dieser Mindermeinung eine Veranlassung der Zustellung durch den GVZ (durch Beauftragung der Post) vorausgesetzt.
    Wenn nun eine Zustellung durch das Gericht selbst erfolgt, besteht somit überhaupt kein Anspruch auf Erklärungen des Drittschuldners.

    Am hiesigen Gericht sind wir daher davon wieder abgekommen, unsere Pfübse durch die Post zustellen zu lassen.


  • Schickt ihr dann den GVZ los? Bei einer Restforderung von 75 Euro möchte ich weitere Kosten gerne vermeiden. Ich denke, ich versuche es mit dem Gerichtswachtmeister. Zustellungen direkt vor Ort werden hier eh meist vom Wachtmeister ausgeführt.

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