Verfahren bzgl. Einziehung des Taterlangten

  • Aus meiner Sicht ist der Gerichtswachtmeister aus rechtlichen Gründen für diese Zustellungen nicht besser geeignet als die Zustellung durch die Post. In beiden Fällen muss der Drittschuldner keine Erklärungen nach § 840 ZPO abgeben. Wir beauftragen daher den GVZ.

  • Hallo, laut einer Fortbildung, die jedoch von StA-Mitarbeitern gehalten wurde sollen wir, die Amtsgerichte in Jugendstrafsachen, das Taterlangte mit einer Einziehungsverfügung einziehen.

    Wie ich hier lese wird aber auch der PfÜB genutzt.

    Ich habe da Fragen:

    1. Wenn Ihr den PfÜB nutzt- stellt Ihr den selbst aus oder läuft er über die Vollstreckungsabteilung?
    2. Wenn Ihr eine Einziehungsverfügung nutzt- wo habt Ihr die herbekommen und wie läuft dies ab?
    3. Nutzt Ihr § 850 f II ZPO und wenn ja- wie und wo schreibt Ihr das in den PfÜB bzw. die Verfügung.


    Danke schon einmal. Habe das leider noch nicht gehabt, die Fortbildung ist ewig her und ein EUREKA-Formular für einen PfÜB oder eine Einziehungsverfügung hab ich in Eureka-Straf nicht erblicken können.

    Gruß
    Insu (leicht überfordert)

  • Hallo zusammen,
    ich hänge mich gerade hier mal dran, da es thematisch ganz gut zu meinem Fall und meiner Frage passt :)
    Ich habe einen Jugendlichen, der wie folgt verurteilt wurde:

    "Der Angeklagte hat durch die Tat des Diebstahls einen Gegenstand im Wert von X € erlangt. In Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangen angeordnet."

    Der Geschädigte steht eindeutig fest und der VU wurde zur Zahlung aufgefordert.
    Eine Zahlung ist bis dato nicht erfolgt und wird auch nicht erfolgen, da der Jugendliche nach Rumänien zurück gekehrt ist.
    Aus der Hauptakte ergibt sich jedoch, dass die Polizei eine Sportuhr beschlagnahmt hat und meine Jugendrichterin hat gegen die Verwertung keine Bedenken. Auf Nachfrage bei der Polizei konnte nicht festgestellt werden, dass diese ebenfalls gestohlen war.

    Nun zu meiner Frage: Da keinerlei Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft (Arrest etc.) aus der Akte erkennbar sind, bin ich auf dem richtigen Weg, dass ich den Gegenstand zuerst durch den Gerichtsvollzieher pfänden lassen muss und gleichzeitig die Verwertung anordne?:gruebel:
    Wenn jemand ein Muster hierfür hätte, wäre ich super dankbar, denn unser Strafprogramm hat diesbezüglich (natürlich) nichts zu bieten.....

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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