Alles anzeigenAlles anzeigenOkay, vielen Dank für den Hinweis.
Ich bin deswegen nicht zu der Schlussfolgerung gekommen, weil § 6 BeitrG nur auf § 840 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ZPO verweist. Die Aufforderung zur Abgabe der DSE wird nach dem JBeitrG mit in den Pfändungsbeschluss aufgenommen, anders als es in § 840 Abs. 2 S. 1 ZPO sonst geregelt ist.Nachdem mich das Thema jetzt wirklich zum Nachdenken gebracht hat, habe ich auch nach Entscheidungen gesucht. Es gibt wohl zumindest auch die Möglichkeit eine andere Ansicht zu vertreten (auch wenn es dann eher die Mindermeinung darstellt):
LG Schweinfurt v. 18. 11. 552 T 200/55 (
FHZivR Nr. 22303)
Die Haftung des Drittschuldners gemäß § ZPO § 840 Abs. ZPO § 840 Absatz 2 Satz 2 ZPO tritt nicht nur bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher persönlich, sondern auch bei Zustellung durch die Post ein, wenn der Gerichtsvollzieher dem zuzustellenden Schriftstück die Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen gemäß § ZPO § 840 Abs. ZPO § 840 Absatz 1 ZPO beiheftet und diesen Vorgang in die von ihm gemäß § ZPO § 194 ZPO zu erstellende Urkunde über die Übergabe des Schriftstückes an die Post aufnimmt.
Wie dieser Entscheidung entnommen werden kann, wird aber selbst in dieser Mindermeinung eine Veranlassung der Zustellung durch den GVZ (durch Beauftragung der Post) vorausgesetzt.
Wenn nun eine Zustellung durch das Gericht selbst erfolgt, besteht somit überhaupt kein Anspruch auf Erklärungen des Drittschuldners.Am hiesigen Gericht sind wir daher davon wieder abgekommen, unsere Pfübse durch die Post zustellen zu lassen.
Schickt ihr dann den GVZ los? Bei einer Restforderung von 75 Euro möchte ich weitere Kosten gerne vermeiden. Ich denke, ich versuche es mit dem Gerichtswachtmeister. Zustellungen direkt vor Ort werden hier eh meist vom Wachtmeister ausgeführt.
Aus meiner Sicht ist der Gerichtswachtmeister aus rechtlichen Gründen für diese Zustellungen nicht besser geeignet als die Zustellung durch die Post. In beiden Fällen muss der Drittschuldner keine Erklärungen nach § 840 ZPO abgeben. Wir beauftragen daher den GVZ.