Verfahren bzgl. Einziehung des Taterlangten

  • Hallo, ich hänge mich hier mal dran:

    Ich habe eine Diebstahlsache, im Zuge dessen (also bei Durchsuchung des VU) Gegenstände gefunden wurden, die im Verdacht stehen, im Zuge einer Straftat erlangt worden zu sein, allerdings nicht im Zuge meines Verfahrens. Man weiß also nicht, woher die Sachen kommen. Trotzdem wurden sie in meinem Urteil eingezogen. Sie wurden bei der Befragung bereits beschlagnahmt. Wie geht man jetzt vor?

  • Hallo, ich hänge mich hier mal dran:

    Ich habe eine Diebstahlsache, im Zuge dessen (also bei Durchsuchung des VU) Gegenstände gefunden wurden, die im Verdacht stehen, im Zuge einer Straftat erlangt worden zu sein, allerdings nicht im Zuge meines Verfahrens. Man weiß also nicht, woher die Sachen kommen. Trotzdem wurden sie in meinem Urteil eingezogen. Sie wurden bei der Befragung bereits beschlagnahmt. Wie geht man jetzt vor?


    § 75 I 2 StGB

  • Sorry, die Antwort war doch zu knapp...

    Also du musst natürlich zuerst die Mitteilung an die Geschädigten veranlassen, und abwarten ob innerhalb der Frist Anmeldungen kommen.

  • Also die betreffenden Gegenstände sind Klamotten einer bekannten Klamottenmarke. Es ist nicht bekannt, ob diese Gegenstände überhaupt Gegenstand elner Straftat geworden sind. Außerdem ist nicht bekannt, welchem Einzelhandelsunternehmen zB diese Kleidungsstücke entwendet worden sind. Man weiß eigentlich nur, von welcher Marke die Kleidung ist ....
    ich weiß also gar nicht, wen genau ich da anschreiben könnte. Ich hoffe, mein Prolem ist ein bisschen deutlicher geworden :confused:

  • Also die betreffenden Gegenstände sind Klamotten einer bekannten Klamottenmarke. Es ist nicht bekannt, ob diese Gegenstände überhaupt Gegenstand elner Straftat geworden sind. Außerdem ist nicht bekannt, welchem Einzelhandelsunternehmen zB diese Kleidungsstücke entwendet worden sind. Man weiß eigentlich nur, von welcher Marke die Kleidung ist ....
    ich weiß also gar nicht, wen genau ich da anschreiben könnte. Ich hoffe, mein Prolem ist ein bisschen deutlicher geworden :confused:

    Mal grundsätzlich: bei der Frage ob es Geschädigte gibt, und wer diese sind, da bist du an die Feststellungen im Urteil gebunden.
    (im Zweifel den Richter fragen, wenn die Feststellungen da nicht ganz klar sind).

    Und wenn es Geschädigte gibt, diese aber unbekannt sind, hat die Mitteilung so zu erfolgen wie es im § 111l IV StPO steht.

  • In meinen Fällen mache ich zusätzlich noch eine BaFin-Abfrage und pfände dann auch alle Bankverbindungen, die noch bestehen.

    Auch bei Schuldnern mit Sozialleistungen habe ich die Erfahrung gemacht, dass diese aufgrund von Kontopfändungen auf einmal eine Ratenzahlung vereinbaren wollen. Eine geringe Rate (meist 10-20 EUR) ist besser als keine. Auch dann, wenn ein gepfändetes Konto bereits als P-Konto geführt wird oder nach der erfolgten Pfändung in ein P-Konto umgewandelt wird, entstehen manchmal geringfügig pfändbare Beträge, die dann an uns überwiesen werden (auch bei Sozialleistungsempfänger möglich!!!).

    Ich würde es einfach testen (vorausgesetzt der Jugendliche verfügt über eigenes Konto, das auf seinen Namen läuft).

    Wenn das noch immer nicht zum Erfolg führt, würde ich tatsächlich Gebrauch von § 459c StPO machen und die Sache in 6-12 Monaten von vorne angehen... Zwischenzeitlich bin ich aber auch in solchen "hoffnungslosen" Fällen dazu übergegangen, die Einziehungsforderung gem. §§ 459g Abs. 3, 131 Abs. 1 StPO auszuschreiben. Es kam nun schon oft vor, dass sich die Polizei daraufhin gemeldet hat (z. Bsp., wenn der VU am Flughafen ist und die EU verlässt oder im Rahmen von Verkehrskontrollen; eine Abfrage über INPOL wird seitens der Polizei dann immer gemacht und die Ausschreibung so entdeckt).

    Nach den Neuregelungen gibt es noch eine weitere Möglichkeit: § 459g Abs. 5 S. 1 Alt. 2 StPO: Wenn die Vollstreckung unverhältnismäßig ist, ordnet das Gericht das Unterbleiben der Vollstreckung an.
    Bisher habe ich dazu 2 rechtskräftige Entscheidungen erwirk: In beiden Fällen war der VU schwer krank und hoch verschuldet.
    Es gibt bisher kaum Entscheidungen dazu. Gerade bei einem Jugendlichen würde ich ggf. versuchen, eine solche zu erwirken. Unverhältnismäßig (also ungerecht) ist die Vollstreckung hier ggf. , weil der Jugendliche sich noch keine Existenz aufbauen konnte und ihm dies durch ständige Vollstreckungsmaßnahmen nicht gerade erleichtert wird.

    Habe hierzu nochmal ne Frage, ich habe nämlich einen ähnlichen Fall. Bin schon so weit, dass der GVZ die Vermögensauskunft abgenommen hat. Der VU erhält ALG II und hat ein eigenes Konto, das noch nicht als P-Konto geführt wird. Dieses könnte und möchte ich jetzt auch pfänden. Brauche ist dafür nicht auf dem Strafurteil eine Vollstreckungsklausel? Ich denke doch schon oder? Erteilt die die zuständige Serviceeinheit oder wie funktioniert das? Hat da jemand Erfahrungen? Habe noch nie versucht aus einem Strafurteil zu vollstrecken.


  • Kleiner Nachtrag: Wem wir denn die vollstreckbare Ausfertigung erteilt (die Frage wird sicherlich aufkommen). Dem Land X, vertreten durch das Amtsgericht Y?

  • a) eine Vollstreckungsklausel ist nicht notwendig

    b) Gläubiger ist das Land X, vertreten durch den Direktor des Amtsgerichtes XX (sofern Vollstreckung durch das AG), sonst vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt bei Vollstreckung im Erwachsenenrecht durch die Staatsanwaltschaft

  • Erstmal danke für die schnelle Antwort. Aber woraus ergibtsich denn, dass ich hier keine Vollstreckungsklausel benötige? Und muss denAntrag hier beim AG dann auch die Direktorin unterschreiben?

  • Du vollstreckst doch aus dem rechtskräftigen Strafurteil. Das ist die Grundlage für alle Zwangsmaßnahmen. Wenn Du den VU in Haft bringst, holst Du doch auch keine Vollstreckungsklausel ein. Bei entsprechenden Zahlungsforderungen aus der Entscheidung ist dies nicht anders.

    Der Pfüb wird vom Rechtspfleger erlassen und unterschrieben. (So ist es zumindest bei der Staatsanwaltschaft).

  • Ich meinte, der Rechtspfleger, der die Strafsache bearbeitet den Antrag auf Erlass des Pfübs stellt oder ob diesen dann der Direktor unterschreiben muss? Und ich gebe die Sache doch dann an das Vollstreckungsgericht ab bzw. wird dort doch der Antrag auf Erlass des Pfübs gestellt und der dortige Rechtspfleger erlässt den dann oder erlasse ich als Strafvollstreckungsrechtspfleger den Pfüb in diesem Fall selbst?

  • Du vollstreckst doch aus dem rechtskräftigen Strafurteil. Das ist die Grundlage für alle Zwangsmaßnahmen. Wenn Du den VU in Haft bringst, holst Du doch auch keine Vollstreckungsklausel ein. Bei entsprechenden Zahlungsforderungen aus der Entscheidung ist dies nicht anders.

    Der Pfüb wird vom Rechtspfleger erlassen und unterschrieben. (So ist es zumindest bei der Staatsanwaltschaft).

    So wird das hier (Jugendvollstreckung beim AG) auch gehandhabt. Da die Einziehung hier grundsätzlich vom Rechtspfleger bearbeitet wird, wird auch der PFÜB direkt vom Rechtspfleger der Strafabteilung erlassen. Eine Vollstreckungsklausel ist m.E. nicht notwendig, könnte sich evtl. analog aus § 7 Abs. 1 S. 2 JBeitrO ergeben. Allerdings erübrigt sich in dieser Konstellation ja der Antrag selbst auch, da der PFÜB direkt von uns erlassen wird.

  • Ich muss das Thema nun auch mal aufgreifen.
    Ich habe wohl den einfachsten Fall der Einziehung, weiß aber dennoch nicht wie man vorgehen muss (Ist meine bislang erste Einziehung).
    Bei mir wurde ein Gegenstand eingezogen gemäß § 74 Abs. 1 StGB. Ich gehe also davon aus, dass das Eigentum gemäß § 75 I StGB mit Rechtskraft auf den Staat übergegangen ist.
    Laut dem Beweismittelverzeichnis befindet sich der Gegenstand bereits bei der Staatsanwaltschaft.

    Daher meine Frage: Was ist überhaupt noch durch mich zu veranlassen? Oder muss lediglich die Einziehung an die Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden?

  • @Kerstin85:

    Dass du keine Vollstreckungsklausel brauchst ergibt sich hieraus:
    Die Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) ist in § 459g StPO geregelt. § 459g Abs. 2 StPO verweist auf § 459 StPO. Vorn dort aus kommst du in das JBeitrG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1). § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG verweist auf die Vorschriften der ZPO, die sinngemäß angewandt werden. Die Vorschriften der §§ 724 ff. ZPO fehlen bei der Aufzählung.

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