Eintragung Rückauflassungsvormerkung

  • Hallo zusammen,

    es ist eine Rückauflassungsvormerkung mit folgendem Inhalt zur Eintragung bewilligt:

    "Der Übergeber behält sich grundsätzlich ein Rückübertragungsrecht ohne Angaben von
    Gründen vor, das er nach Gutdünken ausüben kann. Das Recht soll mit dem Tode des
    Übergebers auf seine Ehefrau, die Erschienene zu 2.) übergehen und erlischt sodann mit
    ihrem Tod. Der Rückübertragungsanspruch ist höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht
    vererblich, der bereits ausgeübte Rückübertragungsanspruch ist übertragbar und vererblich.
    dies gilt nicht für die Übertragung/den Übergang von dem Übergeber auf die Ehefrau.

    Es wird bewilligt, die Eintragung einer auf die Lebenszeit des Übergebers befristete Vormerkung
    zur Sicherung des Anspruchs des Übergebers auf Auflassung einzutragen. Bei Erbübergang von
    dem Übergeber auf die Ehefrau gilt dies bis zu dem Tod der Ehefrau.

    Ist es möglich diese Rückauflassungsvormerkung einzutragen.
    M. E. ist der Rückübertragungsanspruch nicht konkret genug.
    Wie seht ihr es?

  • Hilft dieser Thread ?

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post749858

    Der Beschluss des LG Köln 11. Zivilkammer vom 03.04.1990, 11 T 76/90, ist bei Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 124 zitiert.

    Ansonsten siehe zur Rück-AV für zeitlich gestaffelte Berechtigte (Vorausabtretung) den Beschluss des Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat vom 31.03.2014, 3 W 82/14,
    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entscheidung/ (Az. dort eingeben)

    oder den Beschluss des OLG München vom 28.06.2017, 34 Wx 421/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-114733?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nachdem ich den Thread über die Rückauflassungsvormerkung gelesen habe, ist der angegebene Rückübertragungsanspruch
    offensichtlich kein Eintragungshindernis - Danke Prinz:)

    Der Rest bereitet mir allerdings noch Kopfzerbrechen:confused: Kann ich denn aus der Eintragungsbewilligung ent-
    nehmen, dass der Übergeber (Vater) den Rückübertragungsanspruch an seine Ehefrau bedingt im Voraus abgetreten
    hat? Oder muss dies ausdrücklich erklärt werden?
    Beantragt und bewilligt ist zu Gunsten des Übergebers und seiner Ehefrau die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung.
    Wenn ich die Entscheidung des OLG München richtig verstehe, dann kann ich die Eintragung nicht vornehmen, da die bedingte
    Abtretung im Grundbuch verlautbart werden muss - dieses ist jedoch nicht beantragt. - Und wenn es beantragt wäre, wie
    sieht denn dann der Eintragungstext aus:confused:

  • Und wenn es beantragt wäre, wie sieht denn dann der Eintragungstext aus

    "Auflassungsvormerkung für den Veräußerer und (aufgrund der bedingten Abtretung) für dessen Ehefrau" (OLG München a.a.O.). Die Frage bleibt, ob damit tatsächlich schon ein (Sukzessiv-)Berechtigter oder nicht doch nur eine Verfügungsbeschränkung (§ 161 BGB) berichtigend eingetragen wird. Die Vorausabtretung ergibt sich aber nicht eindeutig aus der Bewilligung. Nach ihr ist die Vormerkung durch den Tod des Ehemannes (strenggenommen) auflösend bedingt, sofern nicht die Ehefrau Alleinerbin wird.

    Zum Rücktrittsrecht des Gläubigers noch: MüKo/Kohler BGB § 883 Rn. 29. Anders, wenn sich der Schuldner jederzeit vom Anspruch lossagen könnte.

  • Ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr:

    Fall
    Eigentümer A und B (zu je ½ Anteil) übertragen den Grundbesitz auf C, D und E zu je 1/3 Anteil.

    Bewilligung
    „C, D und E verpflichten sich gegenüber A und B, die ihnen übertragenen Anteile am Grundbesitz nicht ohne Zust. Beider Erschienen zu 1 und 2, falls nur noch einer von ihnen lebt, ohne Zustimmung des Längslebenden, zu belasten oder auf Dritte zu übertragen. Für den Fall des Verstoßes dagegen sind A und B jeweils berechtigt, die Rückübertragung des/der betroffenen Anteils/Anteile auf sich zu verlangen. Lebt nur noch einer von A und B, ist dieser berechtigt, nicht nur den eigenen früheren Anteil, sondern auch den früheren Anteil des Vorverstorbenen – sofern das Recht nicht bereits gem. Nachstehendem erloschen ist- von denen, die gegen das Verbot verstoßen haben, zu verlangen. Die Rechte erlöschen mit der Aufgabe der Wohnung im Haus, z. B. bei Umzug in ein Heim.
    Zur Sicherung der bedingten Rückauflassungsrechte wird die Eintragung je einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch zu Lasten des gesamten Grundbesitzes – gleichrangig – bewilligt und beantragt.“

    Meine Überlegung
    Zunächst klar ist für mich, dass bei dieser Ausgestaltung nur die Eintragung der Vormerkung lastend auf dem gesamten Grundstück in Betracht kommt (so u. a. BGH, 15.11.2012, V ZB 99/12).

    Ich lese es (zielorientiert) so, dass A und B zunächst nur berechtigt sein sollen, einen ½-Anteil zurückzuverlangen. Dann lese ich es so, dass auch bezüglich des anderen ½ Anteils der jeweils Andere ein Rückforderungsrecht haben soll für den Fall, dass er den jeweils Anderen überlebt und die Bedingung für das Rückforderungsrecht eintritt. Eine ausdrückliche bedingte Abtretung enthält der Vertrag nicht.
    Hier könnte daher von einer gewollten Alternativ/Sukzessivberechtigung ausgegangen worden sein (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2016 – I-3 Wx 198/16), welche in 2 Vormerkungen verpackt werden soll (nicht unumstritten, Schöner/Stöber, Rn. 1495 und OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - 34 Wx 421/16). Also dass A und B jeweils einen Anspruch auf ½ haben sollen und aufschiebend bedingt (Tod des jeweils anderen) einen Anspruch auf einen weiteren ½ Anteil. (was auch hieße, dass die Ansprüche nicht vererblich wären).
    Hier wären aber doch dann 4 Vormerkungen notwendig!? Das lässt sich doch nicht in 2 Vormerkungen verpacken, oder?
    Vielleicht lese ich die Bewilligung auf völlig falsch!?

    Wie interpretiert ihr das Gewollte? Ich empfinde die Bewilligung als unglücklich.


  • "Auflassungsvormerkung, auflösend bedingt, für A und B, zu je 1/2 Anteil, für den Längerlebenden allein"

    Zunächst danke.

    Das mit der auflösenden Bedingung verstehe ich nicht. Eine solche auflösende Bedingung wurde doch gar nicht bewilligt.

    Außerdem sollen doch zwei Vormerkungen eingetragen werden.

  • "Auflassungsvormerkung, auflösend bedingt, für A und B, zu je 1/2 Anteil, für den Längerlebenden allein"

    Das mit der auflösenden Bedingung verstehe ich nicht. Eine solche auflösende Bedingung wurde doch gar nicht bewilligt.


    "Die Rechte erlöschen mit der Aufgabe der Wohnung im Haus, z. B. bei Umzug in ein Heim."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Korrigier(t) mich wenn ich mich irre, aber das entspricht doch nicht der Bewilligung.

    1. Es wurde die Eintragung je einer Vormerkung bewilligt. Sprich zwei oder mehr Vormerkungen und nicht eine.
    2. Die Ansprüche sind auflösen bedingt, aber doch nicht die Vormerkung

    Und entscheidend: hier hätten wir doch den Fall einer sukzessivberechtigung, daher doch ohnehin nicht in einer Vormerkung möglich.

    Stört sich hier sonst niemand an der Bewilligung und Ausgestaltung der Rückforderungsrechte? :gruebel:

    Bei der Vormerkung wurde ja nicht einmal konkret angegeben, wer Berechtigter sein soll. Ist hier vielleicht gewollt:
    Vormerkung bezüglich 1/2 anteil zugunsten A und aufschiebend bedingt zug. B
    Und
    Vormerkung bezüglich 1/2 anteil zugunsten B und aufschiebend bedingt zug. A

    im Gleichrang!?

  • Wenn einer der Übernehmer über seinen Anteil verfügt, können die Übergeber diesen Anteil zurück verlangen. Da jeder der Übergeber den Anspruch allein geltend machen kann und ihm dieses Recht auch als Längstlebendem verbleibt, spricht das für eine Gesamtgläubigerschaft. Wenn sich der Anspruch aber gegen jeden der Übernehmer einzeln richtet, müsste eine Vormerkung am jeweiligen Anteil eingetragen werden. Die Belastung des gesamten Grundstücks ergibt nur dann Sinn, wenn bei der Verfügung eines Miteigentümers tatsächlich der gesamte Grundbesitz zurückgegeben werfen soll. Laut Sachverhalt gilt der Anspruch aber nur dem "betroffenen Anteil".

  • Ich bin auch der Meinung, dass Verpflichtung und Bewilligung nicht übereinstimmen. M. E. sind 3 Vormerkungen gewollt (Rückübertragung des betroffenen Anteils) - eine lastend am Anteil des C, eine lastend am Anteil des D und eine lastend am Anteil des E. So ist es aber nicht bewilligt (zu Lasten des gesamten Grundbesitzes).
    Des Weiteren steht in Widerspruch, dass ja scheinbar nur der Anteil des A bzw. nur der Anteil des B zurückverlangt werden können soll. Würde ja heißen, dass es 6 Vormerkungen werden müssten - 2 je Anteil, 1 für A, eine für B. Hier würde der Gleichrang untereinander passen. Ansonsten ist untereinander gleichrangig Quatsch. Da aber bei Versterben auch der Überlebende den anderen Anteil zurückverlangen kann, ist doch fraglich, ob es dann eine aufschiebend bedingte Vormerkung werden soll. Damit wären wir dann bei 12 (?) Vormerkungen - Je Anteil macht schon mal 3, pro Anteil 1x für A und 1x für B und dann wiederum jeweils 1x aufschiebend bedingt auf den Tod des A für B und 1x aufschiebend bedingt auf den Tod des B für A.
    Andernfalls, falls nur 3 gewollt sind und Berechtigte A und B sein sollen, fehlt mir das Anteilsverhältnis nach § 47 GBO. Ich hätte eher § 428 BGB vermutet.
    Da es heißt, dass die Rechte erlöschen (und nicht die Ansprüche), würde ich auch sagen, dass die Vormerkungen bedingt sind.

    Wie du siehst, ich würde die Bewilligung so gar nicht nehmen

  • Vielen Dank für eure Meinungen. Ich habe jetzt ein paar Nächte darüber geschlafen.

    1.) Belastungsgegenstand
    Ich stimme zu, dass nur "der betroffene Anteil" zurück übertragen werden soll, sodass die Eintragung von Vormerkungen auf dem Gesamtgrundbesitz tatsächlich ausscheidet.
    Einzutragen wäre nach dem schuldrechtlichen Hintergrund daher in jedem Fall je eine Vormerkung auf dem je 1/3 Anteil (=mindestens 3 Vormerkungen).

    2.) Anteilsverhältnis und Anzahl Vormerkungen
    Ich finde die Bestimmungen etwas merkwürdig oder gar widersprüchlich.

    Denn einerseits soll jeder ein eigenes Recht auf Übertragung des entsprechenden Anteils (= des gesamten 1/3 Anteils?) haben, was tatsächlich für eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB sprechen würde.

    Eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB hieße aber doch auch, dass in jedem Fall eine vollständige Rückübertragung des gesamten 1/3 Anteils möglich ist zug. jedes Ehegatten (=A und B), auch wenn das Recht eines der Ehegatten erloschen sein sollte durch Aufgabe der Wohnung. Derjenige, der die Wohnung aufgibt, soll aber doch keinen Anspruch mehr haben und dieser Anteil soll nach dem Inhalt der Vereinbarung auch nicht mehr geltend gemacht werden können. Das spricht doch dann eher dafür, dass die Ehegatten jeweils einen eigenständigen Anspruch auf den hälftigen je 1/3 Anteil der Erwerber haben sollen (welcher eigenständig bestehen oder eben auch erlöschen kann) und zusätzlich soll jeder Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten - sofern bei Lebzeiten keine Aufgabe der Wohnung erfolgt ist - auch noch den weiteren Anspruch auf den anderen hälftigen Anteil geltend machen können.


    Was haltet ihr von dieser Variante (ich glaube irgendwie nicht, dass der Notar genau weiß, was er hier will bzw. wie es im Grundbuch umgesetzt werden kann und wird, wobei Letzteres derzeit auch noch für mich gilt), sie sehen ähnlich aus wie die von Frisky:

    Jeweils auf dem 1/3 Anteil der Erwerber:
    Vormerkung zug A zur Sicherung des auflösend bedingten Anspruchs auf Übertragung eines 1/6 Anteils und aufschiebend bedingt (=Tod des anderen Ehegatten) eines weiteren 1/6 Anteils
    Vormerkung zug B zur Sicherung des auflösend bedingten Anspruchs auf Übertragung eines 1/6 Anteils und aufschiebend bedingt (=Tod des anderen Ehegatten) eines weiteren 1/6 Anteils

    Hieße 6 Vormerkungen. Die Bewilligung ist natürlich ohnehin zu überarbeiten. Bedauerlicherweise muss ich dem Notar sagen, wie er seine Bewilligung zu überarbeiten hat
    :gruebel:

  • Schau mal im Schöner/Stöber bei Rn 1498 ("... oder beide in einem von ihnen vereinbarten Bruchteilsverhältnis ..."). Jeweils drei Vormerkung geht natürlich auch. Ist man dann aber bei insgesamt 9 Stück.

  • Schau mal im Schöner/Stöber bei Rn 1498 ("... oder beide in einem von ihnen vereinbarten Bruchteilsverhältnis ..."). Jeweils drei Vormerkung geht natürlich auch. Ist man dann aber bei insgesamt 9 Stück.

    Ich danke. Werde den Notar damit konfrontieren, dass nach dem Inhalt der Bewilligung 9 Vormerkungen in Betracht kommen (vgl. Schöner/Stöber 1499). Dann verweise ich auch auf die dort dargestellten Möglichkeit, mal schauen was die Beteiligten wollen. 428 bgb geht wegen der auflösenden Bedingung m.E. nicht(vgl.meinen vorherigen Beitrag)

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