Guten Morgen,
es ist die Eintragung einer Grundschuld für A (= III/2) am Grundstück des B beantragt. In der Bestellungsurkunde tritt der Eigentümer B seine Ansprüche auf Rückgewähr der für die Gläubigerin des Rechts III/1 eingetragenen Grundschuld an A ab. Er beantragt zur Sicherung der abgetretenen Rückgewähransprüche die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten A. Die Gläubigerin III/1 "stimmt der Urkunde vollinhaltlich zu". Ich hab jetzt schon viel dazu gelesen und auch ein Eintragungsbeispiel hier im Forum gefunden.
Nichts finden konnte ich allerdings zu der Frage, ob die Eintragung der Abtretung der Rückgewährsansprüche bereits jetzt - also ohne dass für den Eigentümer selbst zuvor überhaupt eine Vormerkung zur Sicherung des Rückgewähranspruchs im Grundbuch eingetragen war - möglich ist?
Für Denkanstöße danke ich.