Zum Vertrauensschutz siehe BGH XII ZB 261/13.
Hinsichtlich des Zeitraums, auf den sich der Vertrauensschutz erstreckt, kenne ich nur OLG Dresden 20 WF 179/17 für die Vergütung eines Vormunds (bei dem vergessen worden war, die Berufsmäßigkeit der Führung der Vormundschaft festzustellen).
Nun hat sich der BGH auch hierzu geäußert, und er will den Rechtsgedanken des § 20 Abs. 1 GNotKG anwenden. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19