Stundensatz Betreuer

  • Zum Vertrauensschutz siehe BGH XII ZB 261/13.
    Hinsichtlich des Zeitraums, auf den sich der Vertrauensschutz erstreckt, kenne ich nur OLG Dresden 20 WF 179/17 für die Vergütung eines Vormunds (bei dem vergessen worden war, die Berufsmäßigkeit der Führung der Vormundschaft festzustellen).

    Nun hat sich der BGH auch hierzu geäußert, und er will den Rechtsgedanken des § 20 Abs. 1 GNotKG anwenden. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19

  • Wenn ich die Entscheidung richtig verstehe, würde aus heutiger Sicht (11.06.2020) für die Betreuervergütungsauszahlung aus dem Jahr 2018 möglicherweise Vertrauenschutz bestehen und die überzahlte Betreuervergütung dürfte er ab 2018 und die davor liegenden Jahren behalten, bzw. muss diese nicht zurückzahlen.

    Das würde also bedeuten, für das Auszahlungsjahr 2019 würde am 01.01.2021 möglicherweise Vertrauensschutz geltend gemacht werden können und der Betreuer dürfte seine überzahlte Betreuervergütung aus dem Jahr 2019 und aus früheren Jahren behalten. Diese Jahre (ab einschließlich 2019) müsstee er also nicht zurück zahlen.

    BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 Rn. 22

    Habe ich das richtig verstanden?

  • Habe ich das richtig verstanden?

    Ja, so lese auch ich das aus dem BGH-Beschluss heraus:
    - Maßgeblich ist das Auszahlungsjahr - Rz. 22 der Entscheidung.
    - Ist das darauffolgende Kalenderjahr abgelaufen, kommt eine Rückforderung nicht mehr in Frage, da der Vertrauensschutz entgegensteht.

  • Rechtskräftig ist rechtskräftig. Da gibt es keine Fragen mehr.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Rechtskräftig ist rechtskräftig. Da gibt es keine Fragen mehr.

    Eben.
    Beim BGH ging es um einen Fall, wo die Vergütung nicht durch Beschluss festgesetzt, sondern die Zahlung im Verwaltungswege angewiesen war (der berühmte Stempelaufdruck).

  • Rechtskräftig mit Beschluss festgesetzte Vergütungen können natürlich nicht zurückgefordert werden.
    Aus diesem Grund beantragt ein Großteil unserer Betreuer auch die Festsetzung der Vergütung.

    Aufgrund deines Hinweises habe ich die Festsetzung meiner Vergütung (Betreuter mittellos) beantragt und die Auszahlung auf mein Konto beantragt. Ich beabsichtige dies auch in Zukunft so zu tun.

    Ich bekam die beantragte Vergütung auf mein Konto überwiesen. Wie sehe ich nun, ob der zuständige Rechtspfleger nicht doch im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens ausgezahlt hat? Beschlüsse, wie bei vermögenden Betreuten, sind mir nicht zugestellt worden.

  • Rechtskräftig mit Beschluss festgesetzte Vergütungen können natürlich nicht zurückgefordert werden.
    Aus diesem Grund beantragt ein Großteil unserer Betreuer auch die Festsetzung der Vergütung.

    Aufgrund deines Hinweises habe ich die Festsetzung meiner Vergütung (Betreuter mittellos) beantragt und die Auszahlung auf mein Konto beantragt. Ich beabsichtige dies auch in Zukunft so zu tun.

    Ich bekam die beantragte Vergütung auf mein Konto überwiesen. Wie sehe ich nun, ob der zuständige Rechtspfleger nicht doch im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens ausgezahlt hat? Beschlüsse, wie bei vermögenden Betreuten, sind mir nicht zugestellt worden.

    Wenn der Rechtspfleger trotz Antrag nicht festsetzt, sondern nur zahlbar macht -wie vorstehend geschehen- bleibt dir -nach evtl. nochmaligen Hinweis an den Rechtspfleger auf die Unterschiede für dich- nur die Untätigkeits- oder Dienstaufsichtsbeschwerde. Begründen wird der Rechtspfleger seine Untätigkeit nicht können. Und wenn der Rechtspfleger nur den für sich einfacheren Weg, trotz Kenntnis der Bedeutung für dich, weiterhin gehen will, dann darf er dir auch nicht böse sein, wenn du ihn zu deinem Glück zwingst. Dann eben über die Dienstaufsicht..

  • Rechtskräftig mit Beschluss festgesetzte Vergütungen können natürlich nicht zurückgefordert werden.
    Aus diesem Grund beantragt ein Großteil unserer Betreuer auch die Festsetzung der Vergütung.

    Aufgrund deines Hinweises habe ich die Festsetzung meiner Vergütung (Betreuter mittellos) beantragt und die Auszahlung auf mein Konto beantragt. Ich beabsichtige dies auch in Zukunft so zu tun.

    Ich bekam die beantragte Vergütung auf mein Konto überwiesen. Wie sehe ich nun, ob der zuständige Rechtspfleger nicht doch im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens ausgezahlt hat? Beschlüsse, wie bei vermögenden Betreuten, sind mir nicht zugestellt worden.

    Wenn der Rechtspfleger trotz Antrag nicht festsetzt, sondern nur zahlbar macht -wie vorstehend geschehen- bleibt dir -nach evtl. nochmaligen Hinweis an den Rechtspfleger auf die Unterschiede für dich- nur die Untätigkeits- oder Dienstaufsichtsbeschwerde. Begründen wird der Rechtspfleger seine Untätigkeit nicht können. Und wenn der Rechtspfleger nur den für sich einfacheren Weg, trotz Kenntnis der Bedeutung für dich, weiterhin gehen will, dann darf er dir auch nicht böse sein, wenn du ihn zu deinem Glück zwingst. Dann eben über die Dienstaufsicht..


    Nun, eine Dienstaufsichtsbeschwerde würde sich eher gegen das Verhalten des Beamten richten. Sein Benehmen... usw.

    Gem. § 9 RPflG: Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.

    Nach Einführung der Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft.(Rn.4)
    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2012 – II-8 WF 21/12 – Somit wäre wahrscheinlich die Verzögerungsrüge gem. § 198 (3) GVG das richtige Rechtsmittel.

    In der Tat sind die Rechtspfleger offensichtlich an ihrer Belastungsgrenze angekommen. Deshalb möchte ich ungern zusätzliche Arbeit machen...

    Ich glaube, ich werde vorgehen, wie du geschrieben hast. Ich werde ihn ganz höflich unter Darlegung der Bedeutung für mich, an die Festsetzung der Vergütung formlos erinnern.

  • Rechtskräftig mit Beschluss festgesetzte Vergütungen können natürlich nicht zurückgefordert werden.
    Aus diesem Grund beantragt ein Großteil unserer Betreuer auch die Festsetzung der Vergütung.

    Aufgrund deines Hinweises habe ich die Festsetzung meiner Vergütung (Betreuter mittellos) beantragt und die Auszahlung auf mein Konto beantragt. Ich beabsichtige dies auch in Zukunft so zu tun.

    Ich bekam die beantragte Vergütung auf mein Konto überwiesen. Wie sehe ich nun, ob der zuständige Rechtspfleger nicht doch im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens ausgezahlt hat? Beschlüsse, wie bei vermögenden Betreuten, sind mir nicht zugestellt worden.

    [quote='Beschützer','RE: Stundensatz Betreuer Mama','RE: Stundensatz Betreuer mit Beschluss festgesetzte Vergütungen können natürlich nicht zurückgefordert werden.
    Aus diesem Grund beantragt ein Großteil unserer Betreuer auch die Festsetzung der Vergütung.

    Aufgrund deines Hinweises habe ich die Festsetzung meiner Vergütung (Betreuter mittellos) beantragt und die Auszahlung auf mein Konto beantragt. Ich beabsichtige dies auch in Zukunft so zu tun.

    ...

    In der Tat sind die Rechtspfleger offensichtlich an ihrer Belastungsgrenze angekommen. Deshalb möchte ich ungern zusätzliche Arbeit machen...

    ....

    Wenn "die Rechtspfleger offensichtlich an ihrer Belastungsgrenze angekommen" sind, solltest du darauf verzichten, auch in Zukunft jedes Mal die förmliche Festsetzung der Vergütung zu beantragen.

    Gegenüber der Zahlbarmachung macht diese nämlich unnötige Arbeit. Es kann gut sein, dass vor einer Festsetzung gegen die Staatskasse dann auch noch jedes Mal der Bezirksrevisor angehört werden muss. Kurzum, wenn du bei jedem Antrag die förmliche Festsetzung beantragst, wirst du (ggf. deutlich) länger auf deine Vergütung warten müssen.

  • Aufgrund deines Hinweises habe ich die Festsetzung meiner Vergütung (Betreuter mittellos) beantragt und die Auszahlung auf mein Konto beantragt. Ich beabsichtige dies auch in Zukunft so zu tun.

    Viel Freude mit den Kolleginnen. Ich hoffe, Du stellst nicht jedes Quartal den Antrag, sondern sammelst etwas. Dann geht das vielleicht mit geringstem Aufwand durch.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Nachdem hier ein … Bezirksrevisor von einigen Jahren angefangen hat, die jahre- oder gar jahrzehntelange Vergütungseinstufung von Betreuern anzugreifen, konnte ich keinem Betreuer mehr verübeln, Festsetzung statt Anweisung zu verlangen. Wenn Du trotz vorheriger Einstufungszustimmung eines anderen Bezirksrevisors quasi über Nacht vom Höchst- auf den Mindestsatz zurückgestuft wirst und all die jahrelangen Anweisungen im Verwaltungswege nachträglich mit Festsetzungen reduziert werden (können), ist Dein Einkommen plötzlich futsch und es drohen Rückzahlungsansprüche. Dann freust Du Dich als Betreuer über jeden rechtskräftigen Beschluß, der es erlaubt, das erlangte Geld zu behalten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nachdem hier ein … Bezirksrevisor von einigen Jahren angefangen hat, die jahre- oder gar jahrzehntelange Vergütungseinstufung von Betreuern anzugreifen, konnte ich keinem Betreuer mehr verübeln, Festsetzung statt Anweisung zu verlangen. Wenn Du trotz vorheriger Einstufungszustimmung eines anderen Bezirksrevisors quasi über Nacht vom Höchst- auf den Mindestsatz zurückgestuft wirst und all die jahrelangen Anweisungen im Verwaltungswege nachträglich mit Festsetzungen reduziert werden (können), ist Dein Einkommen plötzlich futsch und es drohen Rückzahlungsansprüche. Dann freust Du Dich als Betreuer über jeden rechtskräftigen Beschluß, der es erlaubt, das erlangte Geld zu behalten.


    Genau so ist es. Du hast es auf den Punkt gebracht. Eine Kollege, ein anderer Berufsbetreuer, wurde nach ganz vielen Jahren plötzlich und unerwartet in A eingestuft. Es ergingen Rückforderungsbeschlüsse. Das LG hatte dann alles wieder aufgehoben. Aus Erfahrung wird man Klug!

  • Nachdem hier ein … Bezirksrevisor von einigen Jahren angefangen hat, die jahre- oder gar jahrzehntelange Vergütungseinstufung von Betreuern anzugreifen, konnte ich keinem Betreuer mehr verübeln, Festsetzung statt Anweisung zu verlangen. Wenn Du trotz vorheriger Einstufungszustimmung eines anderen Bezirksrevisors quasi über Nacht vom Höchst- auf den Mindestsatz zurückgestuft wirst und all die jahrelangen Anweisungen im Verwaltungswege nachträglich mit Festsetzungen reduziert werden (können), ist Dein Einkommen plötzlich futsch und es drohen Rückzahlungsansprüche. Dann freust Du Dich als Betreuer über jeden rechtskräftigen Beschluß, der es erlaubt, das erlangte Geld zu behalten.

    Haben wir alles durch.

    An hiesigen Gerichten wurde je betroffenem Betreuer ein Beschwerdeverfahren nach vorheriger Festsetzung beim Landgericht durchgeführt. Mit der Entscheidung des LG war der Stundensatz für den Betreuer und den Bezirksrevisor klar.

    "Unsere" Betreuer beantragen nach wie vor die Auszahlung der Vergütung im Verwaltungsweg. Im Hinblick auf den o. g. Arbeitsaufwand wäre das Verständnis für Betreuer, die jedes Mal eine Festsetzung statt Anweisung verlangen, auch eher gering.

  • Ich verstehe das Problem nicht: wenn ein Betreuer -aus guten Gründen- die Festsetzung beantragt, dann mache ich eben den Beschluss.

    Hatten im OLG Bezirk einmal einen Entscheider, der auch bei vermögenden Betreuten trotz entsprechenden Antrags nie festgesetzt, sondern "nur zahlbar gemacht" hat.

    Das zuständige LG hat entschieden, dass bei beantragter Festsetzung auch festzusetzen ist.

    Und wie bereits ausgeführt, ist es für jeden Betreuer überlebensnotwendig, dass ihm nicht nach Jahren noch alle Vergütungen heruntergerechnet werden und er riesigen Rückzahlungsansprüchen gegenüber steht. Es gibt nämlich insoweit keinen Vertrauensschutz des bestellten Betreuers (er hätte ja Festsetzung beantragen können). Und selbst wenn er die Festsetzung beantragt hat, aber das Gericht nur zahlbar gemacht hat, traut sich doch keiner bei entsprechendem Hinweis des Bezirksrevisors über die Herunterstufung mehr, antragsgemäß zu entscheiden. Dann folgen doch alle dem Bezirksrevisor.

    In meinem Bezirk hat es sogar einen Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH) erwischt. Weil er nur knapp unter 50 % nutzbare Fachkenntnisse aus dem Studium hatte, rutschte er von Stufe 3 nach Stufe 1 (so das LG). Und da dieser Berufsbetreuer viele Betreuungen geführt hat, war die entsprechende Rückforderung der Staatskasse entsprechend hoch. Und auch hier sind nach entsprechender Ansage des Bezirksrevisors (Antrag auf Festsetzung) viele Entscheider dem Antrag des Bezirksrevisors gefolgt (und haben in diesem Zusammenhang den bislang noch nicht entschiedenen Antrag des Betreuers zurückgewiesen).

  • Viel Freude für alle, wenn man dann fast drei Jahre auf die Landgerichtsentscheidung wartet. Auch schön, wenn sich der Betreuungsrichter fast ein Jahr um die Entscheidung drückt, die er wegen
    Ich für meinen Teil kann nur sagen, daß ich den Betreuerinnen und Betreuern die Festsetzungsanträge nach der Nummer jedenfalls nicht mehr "angekreidet" habe.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Jeden Antrag auf Vergütung aus der Staatskasse per Beschluss bescheiden? Mit vorheriger Anhörung des Bezirksrevisors? Und Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten? Und Auszahlung erst nach Rechtskraft? Und das ganze bis zu vier mal pro Verfahren und Betreuer? Alle Achtung!

    Ich verfüge auch bei ausdrücklichem Antrag auf Festsetzung lediglich die Auszahlung im vereinfachten Verwaltungsverfahren; das Risiko einer späteren Rückforderung liegt dann allein bei der Staatskasse. Die Einstufung des Betreuers (Stundensatz bzw. Verg.-Stufe A, B oder C) ist dabei noch nicht einmal das Problem, weil ich auf eine vom Bezirksrevisor bestätigte Liste zurückgreifen kann. Sollte es hinsichtlich der Wohnform mal Differenzen geben, ziehe ich das Verfahren auch mal wie oben beschrieben durch.

    Ansonsten ergeht ein Beschluss, wenn der Bezirksrevisor später den auf die Staatskasse übergegangenen Anspruch gegen den Betroffenen oder seine Erben geltend macht. Ein Risiko für den Betreuer ergibt sich hier aber auch nicht.

  • Ich verstehe das Problem nicht: wenn ein Betreuer -aus guten Gründen- die Festsetzung beantragt, dann mache ich eben den Beschluss.

    Was sind denn die guten Gründe? Die latente Gefahr einer Änderung des Stundensatzes?
    Dann müssten sämtliche Betreuer stets Festsetzungen beantragen. Da der Bezirksrevisor zu beteiligen ist, gestaltet sich das deutlich aufwendiger als die Zahlbarmachung und dauert entsprechend länger bis zur Auszahlung der Vergütung.

    Hatten im OLG Bezirk einmal einen Entscheider, der auch bei vermögenden Betreuten trotz entsprechenden Antrags nie festgesetzt, sondern "nur zahlbar gemacht" hat.

    Das zuständige LG hat entschieden, dass bei beantragter Festsetzung auch festzusetzen ist.

    Und wie bereits ausgeführt, ist es für jeden Betreuer überlebensnotwendig, dass ihm nicht nach Jahren noch alle Vergütungen heruntergerechnet werden und er riesigen Rückzahlungsansprüchen gegenüber steht. Es gibt nämlich insoweit keinen Vertrauensschutz des bestellten Betreuers (er hätte ja Festsetzung beantragen können). ....

    Das stimmt so (absolut) nicht, siehe BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13.

  • Viel Freude für alle, wenn man dann fast drei Jahre auf die Landgerichtsentscheidung wartet. Auch schön, wenn sich der Betreuungsrichter fast ein Jahr um die Entscheidung drückt, die er wegen
    Ich für meinen Teil kann nur sagen, daß ich den Betreuerinnen und Betreuern die Festsetzungsanträge nach der Nummer jedenfalls nicht mehr "angekreidet" habe.

    Um den Betreuungsrichter nicht beteiligen zu müssen, kann man die Beschwerde zulassen (§ 61 Abs. 2 FamFG).

    (Unabhängig davon, war das hiesige LG deutlich schneller mit den Entscheidungen.)

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