Stundensatz Betreuer

  • Hinweis: Das Lesen der nachfolgenden Zeilen kann zarte Gemüter verletzen.

    Die gilt um sehr mehr, für jünge Bezirksrevisorinnen, welche sich noch beweisen müssen und wollen...

    So was hier kannste Dir zukünftig klemmen, sonst :indiefres

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gotteshand".

    Ich muss da an einen neuen Bezirksrevisor bei unserem LG denken. Liegt schon einige Jahre zurück. Es gab da zwei Berufsbetreuer. Beide Dipl.-Wirtschaftsingenieuere (FH). Einer Fachrichtung Druck. Der andere Lebensmittel (ich glaube Fleischerei oder so). Und dem Bezirksrevisor ging es um die nutzbaren Kenntnisse. Und er beantragte Festsetzung. Beide Betreuer gingen ins Rechtsmittel, da natürlich nun im Sinne des Bezirksrevisors (und nicht entsprechend der vorherigen Auszahlungsanweisung) entschieden wurde. Also keine nutzbaren Kenntnisse und somit Stufe 1. Beim LG waren unterschiedliche Kammern für die Beschwerden zuständig. Und es kam so wie man denkt. Der eine Betreuer hatte keine nutzbaren Kenntnisse und blieb in Stufe 1. Dem anderen wurde die Stufe 3 belassen. Die Kammern hatten sich tief durch die Studienordnungen gegraben und Erbsen gezählt.

    Zu guter letzt lies sich der Bezirksrevisor alle Älle des unterlegenen Betreuers mitteilen und veranlasste die Rückzahlung der Zuviel bezahlten Vergütung. Da kam schon was zusammen.

    ...

    Und der betreffende Betreuer hat nicht mit Vertrauensschutz usw. argumentiert, siehe o. g. BGH-Entscheidung von 2013? :gruebel:

    (Die hiesigen Revisoren hatten zum Glück nie Rückforderungen in den Raum gestellt, es ging nur um die Klärung für künftige Anträge.)

  • Vielleicht war die Rückforderung vor der BGH Entscheidung?

    Und selbst danach, würden Rückforderungen von ca. 40% im Raum stehen. Da können schnell 40 000€ zusammen kommen. Es kann ja längestens 2 Jahre zurück gefordert werden. Da müssten sich wohl die meisten betroffenen Berufsbetreuer ein Darlehen aufnehmen....

    Jeder Berufsbetreuer hat es ja selbst in der Hand die gerichtliche Festsetzung zu beantragen und so sicher zu sein, dass er seine Vergütung behalten darf.

  • Jeder Berufsbetreuer hat es ja selbst in der Hand die gerichtliche Festsetzung zu beantragen und so sicher zu sein, dass er seine Vergütung behalten darf.

    Fällt ihm aber schwer, wenn er gegen den Entscheider vorgehen muss, um sein Recht zu bekommen.

    Genau dasselbe, wenn Entscheider einfach nicht über Vergütungsanträge entscheiden. Solche soll es auch geben.

    Wer erhebt schon seine Hand gegen seinen Brötchengeber.

  • Vielleicht war die Rückforderung vor der BGH Entscheidung?

    Und selbst danach, würden Rückforderungen von ca. 40% im Raum stehen. Da können schnell 40 000€ zusammen kommen. Es kann ja längestens 2 Jahre zurück gefordert werden. ....

    Nein, eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für die Rückforderungen besteht nicht.

  • Vielleicht war die Rückforderung vor der BGH Entscheidung?

    Und selbst danach, würden Rückforderungen von ca. 40% im Raum stehen. Da können schnell 40 000€ zusammen kommen. Es kann ja längestens 2 Jahre zurück gefordert werden. ....

    Nein, eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für die Rückforderungen besteht nicht.

    Einer Rückforderung über 2 Jahre steht der Vertrsuensschutz gegenüber. Siehe BGH Entscheidung a.a.O.

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