Eine Betreuerin mit dem Abschluss "Verwaltungsfachwirt", berufsbegleitend an einem
Studieninstitut für kommunale Verwaltung, "Angestelltenlehrgang II", erworben, hat bisher nach dem höchsten Stundensatz (44,00 EUR) abgerechnet. Erst jetzt ist aufgefallen, dass nach dem Beschluss des BGH vom 14.10.2015 XII ZB 186/15 dieser Abschluss nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist und deshalb nur nach dem geringeren Stundensatz 33,50 EUR abgerechnet werden kann.
Es stellt sich die Frage: Kann bzw. muss die zu viel gezahlte Vergütung zurückgefordert werden? Muss die Betreuerin zukünftig nach dem geringeren Stundensatz (33,50 EUR) abrechnen? Oder genießt sie eventuell Vertrauensschutz, weil die Rückstufung de facto für sie eine erhebliche Kürzung des Einkommens bedeutet? Die Betreuerin hat ihre gut bezahlte Stelle als Heimleiterin gekündigt, weil sie davon ausgegangen ist, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt, sie zu einer "gehobenen" Tätigkeit befähigt, d.h. dass sie mit dem höchsten Stundensatz abrechnen kann, was ja auch 2 1/2 Jahre geklappt hat.
Stundensatz Betreuer
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judi96 -
5. September 2017 um 11:04
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eine zu hoch ausgezahlte Betreuervergütung ist zurückzufordern, neue Vergütungen sind nur in der zustehenden Höhe auszuzahlen. Vertrauensschutz für die vom Betreuer angenommene Höhe der Vergütung gibt es nicht.
Ob aus welchen Gründen auch immer von der Rückforderung ausnahmsweise abgesehen kann, dazu gibt der Bezirksrevisor Auskunft( sofern Auszahlung aus der Staatskasse).
Bisher wurden hier alle zu hoch gezahlten Vergütungen restlos zurückgefordert, Vertrauensschutz gab es nie. Auch besondere Härten nahm der Bezirksrevisor nicht an.
(Auch hier gab es den gleichen Fall, staatlich geprüfte Betriebswirte(nicht mit Studium vergleichbar) und weiterhin Juristen mit Juraausbildung außerhalb Deutschlands).
Gruß
der Insulaner
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Falls allerdings Beschlüsse erlassen wurden und nicht nur die Auszahlung aus der Staatskasse verfügt wurde, kann eine Rückforderung nur erfolgen, wenn die Beschlüsse noch nicht rechtskräftig geworden sind!
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Gibt es da einschlägige Entscheidungen zum Thema? Kommt man nicht doch irgendwie um die Rückforderung drum herum:( die arme Betreuerin (ich weiß, dass moralische Aspekte nicht zählen)
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Wir hatten dachte ich Entscheidungen von unserem LG, die dir allerdings nicht weiterhelfen, weil sie die Pflicht zur Rückzahlung bejaht haben.
Ist aber schon ein paar Jährchen her, dass bei uns die Problematik so hochgekocht ist, aber wir hatten auch einige Betreuer, die alle zurückzahlen mussten und das waren teilweise echt hohe Summen
Wir haben damals auch hin- und herüberlegt, sind aber letztendlich an der fehlenden Rechtskraft bzw. überhaupt fehlender Beschlüsse gescheitert. Habt ihr Beschlüsse erlassen, wenn die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt wurde?
Nachtrag: Du kannst ja immer für die Betreuerin entscheiden, dann geht die Bezirksrevisorin eben in die Beschwerde und dann hast du deine eigene Entscheidung! Oder du lässt die Betreuerin in die Beschwerde gehen.
Ich glaube, es gab auch andere Entscheidungen zu dem Thema, hast du mal bei Juris gesucht?
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auch hier leider nur vom LG festgestellte Rückzahlungspflicht.
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Wegen der Rückforderung oder des ggf. Verzichts hierauf würde ich zunächst die Stellungnahme des Revisors anfordern.
Für alle zukünftigen Vergütungsanträge sollte dann bei eindeutiger Sachlage der neue niedrigere Stundensatz maßgeblich sein. Vertrauensschutz gibt es wie schon gesagt nicht.
Sofern Ihr die Auszahlung aus der Staatskasse im vereinfachten Verfahren erledigt, würde ich mir jetzt ein Musterverfahren raussuchen, dort mit Beschluss festsetzen und damit den Beschwerdeweg eröffnen, entweder für die Betreuerin wenn Du mit 33,50 € festsetzt oder für den Revisor, wenn Du mit 44,00 € festsetzt.
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hier gibt es ab Rz. 22 vielleicht etwas Futter, wenigstens das schon bezahlte Geld nicht zurückholen zu müssen...
Für die künftige Vergütung gibt es aber keinerlei Schlupfloch, der Drops ist gelutscht. Ob sie unter diesen Voraussetzungen noch weiter als Betreuerin arbeiten will/kann, muß sie selbst herausfinden. -
Zum Vertrauensschutz siehe BGH XII ZB 261/13.
Hinsichtlich des Zeitraums, auf den sich der Vertrauensschutz erstreckt, kenne ich nur OLG Dresden 20 WF 179/17 für die Vergütung eines Vormunds (bei dem vergessen worden war, die Berufsmäßigkeit der Führung der Vormundschaft festzustellen). -
Das ist der gleiche BGH wie in meinem Link, muß also was dran sein:D
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Das ist der gleiche BGH wie in meinem Link, muß also was dran sein:D
Du warst zu schnell für mich ...
Allerdings "drückt" sich der BGH um die Aussage, wie weit der Vertrauensschutz zurückreicht; dies zu entscheiden obliege dem Tatrichter.In BGH XII ZB 493/14 hat der BGH dann einen obergerichtlich zugesprochenen Vertrauensschutz für Vergütung angenommen, bei der die 15-Monats-Frist bereits abgelaufen war, wo aber das Gericht und mit ihm der Betreuer von der Zulässigkeit eines in die Zukunft gerichteten Dauervergütungsantrags ausgegangen war. (Dies passt aber weniger auf den Fall einer falschen Einstufung, anders als die Entscheidung des OLG Dresden.)
Im Übrigen könnte eine Rückforderung dort scheitern, wo die Vergütung rechtskräftig festgesetzt und nicht nur im Verwaltungswege angewiesen worden ist.
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Vielleicht erzählt uns judi96 ja noch, was bisher geschah und wie es weiter gehen soll. Sie wird es selbst erst noch verdauen müssen.
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Puh, wir haben hier gerade hitzige Debatten. Die Kollegen neigen dazu, den Vertrauensschutz zu bejahen, weil die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches eine Existenzbedrohung für die Betreuerin bedeuten würde. Die Frage ist, muss man, und wenn ja, auf welche Art und Weise den Bezirksrevisor beteiligen? Der bekäme doch gar keinen Wind davon, es sei denn, es fällt bei der nächsten Geschäftsprüfung auf
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Allerdings besteht immerhin Einigkeit, dass zukünftig nur noch der geringere Stundensatz gezahlt werden soll:)
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Handelt es sich denn um Festsetzungen gegen die Staatskasse?
Und wenn ja, in welcher Weise? Zahlbarmachung oder förmliche Festsetzung? -
Puh, wir haben hier gerade hitzige Debatten. Die Kollegen neigen dazu, den Vertrauensschutz zu bejahen, weil die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches eine Existenzbedrohung für die Betreuerin bedeuten würde. Die Frage ist, muss man, und wenn ja, auf welche Art und Weise den Bezirksrevisor beteiligen? Der bekäme doch gar keinen Wind davon, es sei denn, es fällt bei der nächsten Geschäftsprüfung auf
Also den Bezirksrevisor möchte ich sehen, der eine Neueinstufung der Betreuer nicht mitbekommt.
Zur Vermeidung eventueller späterer Regressforderungen (wenn es dann doch auffällt und der Betreuer inzwischen insolvent oder ggf. verstorben ist) würde ich im Zweifel lieber die Stellungnahme des Revisors einholen und diese dem Handeln zugrunde legen.
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Es handelt sich um keine förmlichen Festsetzungsbeschlüsse, sondern lediglich der Stempel "Geprüft und aus der Staatskasse zu zahlen" kam zum Einsatz
Wie genau hab ich mir denn die Beteiligung des Bezirksrevisors vorzustellen? Schicke ich ihm die Akte m.d.B. um Mitteilung, ob Rückforderung erfolgen soll? Oder mache ich einen Beschluss, in dem ich die Rückforderung ablehneich will ja nicht zurückfordern:D
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Es handelt sich um keine förmlichen Festsetzungsbeschlüsse, sondern lediglich der Stempel "Geprüft und aus der Staatskasse zu zahlen" kam zum Einsatz
Wie genau hab ich mir denn die Beteiligung des Bezirksrevisors vorzustellen? Schicke ich ihm die Akte m.d.B. um Mitteilung, ob Rückforderung erfolgen soll? Würde ich machen. Oder mache ich einen Beschluss, in dem ich die Rückforderung ablehneich will ja nicht zurückfordern:D
Für so einen Beschluss gibt es keine rechtliche Grundlage.
Bisher ist keine Festsetzung der Vergütung erfolgt. Also müsstest du, um eine Rückforderung abzuwenden, die Vergütung für den entsprechenden Zeitraum (für den versehentlich der höhere Stundensatz ausgezahlt wurde) förmlich unter Ansatz des höheren Stundensatzes festsetzen. Dass dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Revisor in Beschwerde geht, dürfte klar sein, oder?
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In der Festsetzung(sbegründung) müßte der Vertrauensschutz ja schon "angewendet" werden. Du wirst also bald merken, was Deine RM-Instanz davon hält. Der Revisor geht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ins RM. Solange keine Festsetzung rechtskräftig erfolgt ist, hat die Betreuerin das Geld ohnehin nicht sicher. Egal welches. Der Revisor könnte in gefühlt hundert Jahren ja immer noch die Festsetzung beantragen. Die Anweisungen, die bisher lediglich vorliegen, nützen gar nichts.
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In der Festsetzung(sbegründung) müßte der Vertrauensschutz ja schon "angewendet" werden. Du wirst also bald merken, was Deine RM-Instanz davon hält. Der Revisor geht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ins RM. Solange keine Festsetzung rechtskräftig erfolgt ist, hat die Betreuerin das Geld ohnehin nicht sicher. Egal welches. Der Revisor könnte in gefühlt hundert Jahren ja immer noch die Festsetzung beantragen. Die Anweisungen, die bisher lediglich vorliegen, nützen gar nichts.
Richtig. Als Bezirksrevisor würde ich hier die förmliche Festsetzung beantragen, und zwar nach dem niedrigeren Stundensatz. Und ich würde meinen Rechtspflegern persönlich übelnehmen, wenn sie mich zu hintergehen versuchen. Bei allem Mitleid mit einem Betreuer.
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