WE: Übertragung MEA u. Schließg. des Blattes; SNR?

  • Hey,
    im vorl. Fall wurden mehrere WE-Blätter geschlossen; die MEAs wurden jeweils auf andere Einheiten übertragen - ohne dass die an den ursprünglichen Einheiten bestehenden SNR erwähnt wurden.
    Hätten diese nicht (wie bei einer Unterteilung) entweder den neuen Einheiten zugewiesen oder eben aufgehoben werden müssen?
    Eintragung ist ohne Behandlung hins. der SNR erfolgt.
    Die materiell-rechtliche Sicherung dürfte ja wohl entfallen (hinfällig) sein ODER?
    Ist das bzw. sind die GB unrichtig?
    (Schuldrechtlich... dürfte nicht interessieren)

  • Die Sondernutzungsrechte gehören zum Inhalt des Sondereigentums (BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 24.11.1978, V ZB 11/77; Elzer, NZM 2016, 529 ff. mwN). Wenn sie nicht zuvor auf ein anderes Objekt der WE-Gemeinschaft übertragen wurden (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 13.10.2016, 34 Wx 185/15, Rz. 17), sind sie mE mit der Aufhebung des jeweiligen Sondereigentums (die vorliegend der Übertragung der MEA vorausgegangen sein dürfte) entfallen, da sie nicht personengebunden fortbestehen können (BGH, aaO). Damit dürften die betreffenden Flächen oder Räumlichkeiten wieder dem uneingeschränkten Mitgebrauch aller WEig. nach § 13 Absatz 2 WEG unterliegen. Möglicherweise haben aber die bisherigen Sondernutzungsberechtigten gegenüber den übrigen WEig. einen Anspruch auf Wiedereinräumung der SNRe (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 78/16).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (8. September 2017 um 10:13) aus folgendem Grund: Rz. korrigiert

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