Das Finanzamt hat hinsichtlich ihrer Forderungsanmeldung eine Ausnahme nach § 302 InsO nachgemeldet. Es soll eine Steuerstraftat vorliegen. Ein Steuerstrafverfahren ist eingeleitet worden. Das Finanzamt teilt, in dem Anschreiben mit, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, die Forderung dann nach § 302 InsO ausgenommen ist.
Mein Problem ist, ob nicht bereits bei Anmeldung der Forderung eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen muss oder, ob es ausreicht, dass die Verurteilung bis zum Ablauf der 6 Jahre erfolgt ist.
In dem § 174 II InsO ist "rechtskräftig" nicht zu finden sondern erst im § 302 Nr.1 InsO.
Die Kommentierung im Hamburger Kommentar zur InsO zu § 174 finde ich nicht hilfreich. Dort steht z.B., dass es unbeachtlich ist, wann die Verurteilung erfolgt ist. Heißt das, dass das sich auf den Zeitraum vor Anmeldung bezieht, sodass es keine Verjährung gibt, oder das auch der Zeitraum nach Anmeldung gemeint ist.
Widersprüchlich wäre dann die Kommentierung zu § 302 InsO, da dort die Meinung vertreten wird, dass die Verurteilung spätestens bis zum Schlusstermin vorliegen muss.
Der Schlusstermin wurde in diesem Verfahren bereits anberaumt.