(Teil-)Kostenerstattung Sozialgericht und PKH

  • Habe mal wieder eine Frage an die Kostenprofis:

    Im Sozialgerichtsverfahren mit 6 Klägern wurde diesen voll umfänglich PKH bewilligt. Durch Gerichtsbescheid wurde die Beklagte zu Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 6) in voller Höhe und zur Erstattung der Kosten der Klägerin zu 1) in Höhe von 1/2 verurteilt.
    Ich möchte jetzt, neben dem Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO, auch PKH-Kostenerstattung beantragen, um die von der Gegenseite nicht zu erstattende Hälfte der Kosten der Klägerin zu 1) zu erhalten. Oder habe ich einen Denkfehler??:mad:

    Vielen Dank für Eure Antworten!

  • Gibt es eine weitere Vergütung (Streitwert mehr als 4000,- und somit geht die Regelvergütung über die PKH-Vergütung hinaus)?

    Falls nicht würde ausschließlich die Prozesskostenhilfevergütung beantragen. Das spart Arbeit und um den Einzug der übergegangenen Forderung kümmert sich das Gericht selbst.

    Sofern eine weitere Vergütung geltend gemacht werden kann, würde sich die Festsetzung nach § 126 ZPO anbieten. Ich würde ausschließlich die zu erstattende weitere Vergütung über diesen Weg beantragen.

  • Nein, es handelt sich um ein Verfahren vor dem Sozialgericht mit Betragsrahmengebühren.
    Durch die Erhöhung pro Kläger (es sind insgesamt 6 Kläger) und einer weiteren Erhöhung wegen umfangreicher und arbeitsintensiver Tätigkeit bin ich schon bei der Höchstgebühr angelangt.

  • Du hast die Wahl, ob du einen Teil der Kosten nach § 104 ZPO / § 126 ZPO festgesetzt haben möchtest oder gleich alles nach § 55 RVG. Im letzteren Fall holt sich die Staatskasse den Anteil von der Beklagtenseite zurück. Mach es doch so, wie es einfacher zu rechnen ist.

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