Kopien Nr. 7000 VV RVG

  • Hallo,

    wie handhabt ihr es hinsichtlich der Glaubhaftmachung von gefertigten Kopien?
    Bei uns ist es üblich, dass wir die Handakte anfordern und prüfen.
    Nun habe ich hier jedoch einen RA, der das nicht einsieht. Er könne die HA aufgrund von internen Notizen nicht übersenden.
    Er gibt an, dass über 600 Seiten kopiert worden und angeblich notwendig waren. Ein paar hat er ausgestrichen. Ich kann das jedoch so überhaupt nicht nachvollziehen.

    Ich finde leider nichts, dass ich auf die Übersendung bestehen bzw. ansonsten absetzen kann.

    :confused:

  • An Einreichung Handakte erinnern zur Überprüfung der Notwendigkeit der Kopien.

    Danach: ggf. Absetzen mit Text: wurden die geltend gemachten Kopierkosten abgesetzt, da diese nicht glaubhaft gemacht worden sind und auch auf Nachfrage nicht glaubhaft gemacht wurden.


    So würde ich es machen, denke ich

  • Wenn nichts darüber ausgeführt wird, welche 600 Seiten aus der Verwaltungsakte notwendig waren und ob sie überhaupt alle notwendig waren, wird entsprechend abgesetzt, bishin zur völligen Absetzung, da wie schon gesagt keine Glaubhaftmachung vorliegt. Eine Handakte wird hier in Verfahren nach dem SGG nicht abgefordert, aber wenn der RA nix zu schreibt, gibts eben auch nix.

  • Meines Erachtens genügt es, wenn er die Entstehung der Auslagen anwaltlich versichert wird. Aber bei 600!! Seiten würde ich auch ins Grübeln kommen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die alle notwendig waren.
    Abzusetzen ist, was dem Antragsteller vorliegt, vorlag oder vorgelegen haben müsste (wenn der es verbummelt hat, kann es nicht der Landeskasse zur Last fallen).

    (Nur der Vollständigkeit halber: Die Entstehung der Gebühr allerdings muss an Eides statt versichert werden. Hier reicht die anwaltliche Versicherung nicht aus.)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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