Unterwerfung gemäß § 800 ZPO

  • Hallo,

    im Termin zur Grundschuldbestellung sind die derzeitige Eigentümerin und die künftigen Eigentümer anwesend. Die Unterwerfung gemäß 800 ZPO erfolgt in der Urkunde durch die künftigen Eigentümer. In der gleichzeitigen Anwesenheit der Eigentümerin kann ich die Bevollmächtigung sehen, oder?

  • Haben die künftigen Eigentümer denn die Unterwerfung auch für die derzeitige Eigentümerin erklärt oder haben sie sich nur als künftige Eigentümer unterworfen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie kommst du darauf, in der gleichzeitigen Anwesenheit der Eigentümer eine Bevollmächtigung sehen zu wollen:confused:? Die 800er Erklärung ist vorliegend (nur) durch die Erwerber im eigenen Namen abgegeben worden, so dass die Unterwerfung vor Umschreibung auf diese nicht eingetragen werden kann. Hierzu wäre eine Unterwerfung der derzeitigen Eigentümer nötig! Man könnte in einem solchen Fall unter Umständen allenfalls an eine Berichtigung der Urkunde gem. § 44a BeurkG denken.

  • Es haben sich also nur die künftigen Eigentümer unterworfen, so dass derzeit keine Eigentümerunterwerfung vorliegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie die Vorschreiber, der Eigentümer muss die Unterwerfung erklären. Der zukünftige Eigentümer kann das in Vollmacht tun, was er im vorliegenden Fall jedoch nicht getan hat.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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