Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe folgenden Sachverhalt:
am 01.04.2016 wurde ein notarieller Kaufvertrag geschlossen.Die Veräußerin wurde aufgrund notarieller transmortaler Vollmacht vertreten.
Am 07.04.2017 ist die Eigentümerin/Veräußerin verstorben.
Zwischenzeitlich sind die Erben als Eigentümer in Abt. I am 01.06.2017 eingetragen. In Abt. II Nr. 1 ist eine Auflassungsvormerkung für die Käufer bereits am 03.05.2016 eingetragen worden. In Abt. II Nr. wurdegleichzeitig mit der Eintragung der Erben am 01.06.2017 ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.
Nun liegt mir der Antrag auf Eigentumsumschreibung auf die Käufer sowie Löschung des TV-Vermerks vor.
Der Notar trägt vor, dass es der Löschungsbewilligung des TV nicht bedarf, da aufgrund transmortaler Vollmacht von der Bevollmächtigten der Erblasserin der Grundbesitz veräußert wurde und diese Vollmacht selbständig neben der TV bestehe, weshalb die Handlungen der Bevollmächtigten für und gegen die Erben wirken. Die Bevollmächtigte konnte somit ohne Mitwirkung des TV wirksam über den Grundbesitz verfügen. Mit dem Vollzug der Veräußerung gehört der Grundbesitz nicht mehr zum Nachlass und damit auch nicht mehr der Verfügungsbefugnis des TV, so dass der TV-Vermerk nach § 22 GBO zu löschen sei.
Eigentlich denke ich, dass der Notar mit seinen Ausführungen Recht hat, aber ich würde trotzdem gerne hierzu noch Eure Einschätzung hören(Löschung gem. § 22 GBO oder Vorlage einer Freigabeerklärung / Löschungsbewilligung des TV).