PKH und Inso

  • Hallo zusammen,

    meiner Partei wurde PKH mit Raten bewilligt - nun kam die Mitteilung, dass keine Raten bezahlt wurden - Anschreiben mit Aufforderung, Androhung der Aufhebung etc. ist erfolgt.

    Vor der Aufhebung teilt der PKH-Schuldner nun mit, dass am 04.01.2017 das InsoVerfahren eröffnet wurde.

    Der Ratenanordnungsbeschluss wurde am 27.01.2017 erlassen mit einem Ratenbeginn ab 15.03.2017.

    In der Zwischenzeit wurden jetzt die Gerichtskosten, die PKH-Vergütung, sowie die weitere Vergütung zum Insolvenzverfahren angemeldet.

    Ich frage mich nun, ob hinsichtlich der Raten noch etwas zu veranlassen ist, da diese ja weiterlaufen...aufgrund der eingereichten Unterlagen können die Raten auch leider nicht auf 0,00€ herabgesetzt werden...ich bin nun etwas überfrgat, wie nun mit den angeordneten PKH-Raten zu verfahren ist.

    Hat jmd. von euch eine Idee???

    Ich danke euch für eure Mühe.

    Vielen Dank!

  • In der Zwischenzeit wurden jetzt die Gerichtskosten, die PKH-Vergütung, sowie die weitere Vergütung zum Insolvenzverfahren angemeldet.

    Wer hat die denn angemeldet?

    Grundsätzlich läuft das so:

    Sofern die Einziehung der Raten bzw. des Einmalbetrages bereits angeordnet wurden, sind die Schlusskosten festzustellen. Der Gesamtbetrag (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsvergütung, beantragte weitere Vergütung) ist in das Muster Kost 3 a einzutragen. Die begründenden Unterlagen sind zusammen mit dem Muster Kost 3 a der LJK zuzuleiten. Die begründenden Unterlagen werden dreifach, der Eröffnungsbeschluss wird einfach benötigt.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Die Idee deines Vorgängers ist schon ganz richtig so, s. § 41 Abs. 1 InsO: Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

    Entsprechend war die Sache an die GK zu übergeben, welche daraufhin wohl die Gesamtforderung angemeldet hat. (Sollte sie in meiner Ecke zumindest.) Die Zuständigkeit der LJK ergibt sich in NRW z.B. aus § 123 JustG NRW iVm. entsprechender, mit Rundverfügung des Präsidenten des OLGs Hamm vom 22.11.2016 bekannt gegebener Übertragung. Um die "laufenden Forderungen" sollte sich daher (in NRW) die GK/Zentrale Zahlstelle Justiz kümmern.

    Wie das in anderen Bundesländern geregelt ist...?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Okay, ich hänge mich hier mal hintendran, weil meine Frage in etwa so ähnlich ist…

    In meinem Fall ergibt sich zunächst mal folgender Ablauf:
    05/2017 Bewilligungsbeschluss I. Instanz PKH ohne Raten

    • 07/2017 Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partei (was sie dem Gericht nicht mitgeteilt hat)


    11/2017 Bewilligungsbeschluss II. Instanz PKH mit Raten
    01/2018 PKH-Abänderungsbeschluss auch in der I. Instanz Raten
    08/2018 PKH-Aufhebungsbeschluss weil die Partei die Raten nicht gezahlt hat
    Und daraufhin teilt die Partei mit, dass sie sich seit 2017 in Privatinsolvenz befindet.

    Jetzt bin ich etwas ratlos, was ich tun soll. Theoretisch ist die ZZJ (NRW) bezüglich der Raten der II. Instanz Neugläubigerin, weil die Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Für die I. Instanz giltdas allerdings nicht. Soll ich jetzt den KB anweisen, nur die Kosten der II. Instanz einzufordern? Und für Anmeldungen zur Tabelle ist es doch inzwischen sicher zu spät… Was passiert dann mit den Kosten der I. Instanz?
    Vielleicht habe ich auch nur das Freitags-Nachmittags-Brett vor dem Kopf… Für Anregungen wäre ich trotzdem dankbar!

  • Um hier das Chaos ein bisschen in seine Bestandteile zu zerlegen, wäre noch interessant, welcher Art der Prozess war.

    So richtig erschließt sich mir das alles nicht, weil anhängige Rechtsstreite gemäß § 240 ZPO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen werden. Ausnahme: Der Rechtsstreit betrifft weder Massegegenstände, noch Insolvenzforderungen.

    Darüber hinaus geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, so dass sich auch hier die Frage stellt, wieso der Schuldner selbst weiter prozessiert hat.

    Im Übrigen können Forderungen bis zum Ende des Verfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die verspätete Anmeldung löst aber eine "Straf-"Gebühr von EUR 20,00 aus.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es war ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht, also quasi ein Zivilprozess.
    Dass es nicht unterbrochen wurde, hat mich auch gewundert… Aber weder in der HA noch im PKH-Heft wurde die InsO erwähnt. Bis zum heutigen Tage, an dem ja der Beschluss eingereicht wurde. Warum, wieso, weshalb? Keine Ahnung.

    Aber es ist eindeutig der InsO-Eröffnungsbeschluss betreffend die PKH Partei, Geburtsdatum und Name stimmen. Demnach wurde vor einem Jahr das Verfahren eröffnet.

    Vielleicht melde ich erst mal beide Beträge an die ZZJ. Mal sehen, was die so sagen… Wobei wir es in letzter Zeit auch öfter hatten, dass uns solche Akten einfach mit dem Vermerk „nicht zuständig“ zurück gesandt wurden. Irgendwie weiß keiner so genau, was er damit machen soll… ^^‘

  • Da ZZJ tippe ich mal auf NRW. Und da ist die ZZJ fürs Inso-Verfahren zuständig.

    Also: Die Kosten wegen der Haufhebung zum Soll stellen und gut.

    Ist die PKH nicht augehoben und es sind Raten angeordnet, wird diese Forderung aufgrund irgendeiner Inso-Vorschrift fällig. Dem KB vorlegen, der auf einem entsprechendem Vordruck diese Kosten der ZZJ mitteilt. Ob die ZZJ noch was macht, muss dich nicht interessieren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!