Falsche Eintragung durch KBA und anschließendes Beschwerdeverfahren - Kosten

  • Hallo ihr Lieben,
    ich bin hier am verzweifeln. Es wurde ein Urteil in einer Owi - Sacher erlassen, in dem der VU lediglich eine Geldbuße zahlen sollte und KEIN Fahrverbot.
    Der VU hat seine Geldbuße bezahlt und die Mitteilung an das KBA erfolgte mit "0" beim Fahrverbot.

    Nun schrieb der Rechtsanwalt ein halbe Jahr später, dass ein Fahrverbot von 1 Monat eingetragen wurde, und der VU an einem Aufbauseminar teilnehmen sollte und seinen Führerschein abgeben sollte (er war zum Zeitpunkt des Urteils noch in der Probezeit).

    Es wurde inzwischen geschafft, dass das Fahrverbot wieder gelöscht wurde. Der Rechtsanwalt legte dafür Beschwerde nach § 24 EGGVG ein. Im Ergebnis wurde dieser Beschwerde abgeholfen.

    Nun wurde auch eine Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Staatskasse getroffen. Und jetzt beginnt mein Problem. Der Rechtsanwalt rechnet seine Kosten gegenüber der Staatskasse ab. Der Bezirksrevisor meint, dass die Auslagenentscheidung nicht wirksam ist.

    Was mache ich denn nun? Über einen Tipp wäre ich echt dankbar.
    Liebe Grüße

  • Liefert der Revisor dafür auch eine Begründung oder haut er nur auf den Putz? Letzteres ließe sich mit einem kurzen Satz in der Entscheidung über den Festsetzungsantrag erledigen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe die Akte leider gerade nicht vor mir und kann daher nur aus dem Kopf versuchen zu erklären, was der Bezirksrevisor geschrieben hat.
    Er bezieht sich auf die Begrenzungsverordnung zur Vollstreckung von Bußgeldsachen und meint, dass zunächst ein Richter oder Staatsanwalt hätte über eine Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers hätte entscheiden müssen. Und gegen diese Entscheidung hätte dann wieder Beschwerde eingelegt werden sollen und erst dann wäre eine Auslagenentscheidung zulässig bzw. notwendig.

    Bei mir wurde der Beschwerde ja aber abgeholfen, so dass gar keine Entscheidung durch den Richter erfolgen konnte, da der Rechtsanwalt ja sein Recht bekommen hat.

    Ich weiß mir keinen Rat.

  • Ich verstehe gerade nur Bahnhof. Hier ist eine Auslagenentscheidung getroffen und nicht angegriffen. In seiner Stellungnahme zum Festsetzungsantrag als der Folge der getroffenen Entscheidung zieht der Revisor die Auslagenentscheidung in Zweifel? Scheint mir jetzt ein bißchen spät. Setz fest und warte auf das Rechtsmittel des Revisors. So lange die Auslagenentscheidung steht dürfte der Festsetzungsanspruch bestehen.

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  • Kannst ja mal berichten, falls noch was folgt auf Deine Festsetzung.

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  • Aus Burhoff/Volpert, RVG, 5. Aufl., 2018, Vorbem. 4 VV Rn. 15 (neu) alt 14
    "Der Kostenbeamte ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens an eine bestandskräftige Kostengrundentscheidung grds. gebunden, selbst wenn diese eine dem geltenden Recht unbekannte und von vornherein unzulässige Rechtsfolge ausspricht, fehlerhaft oder sogar grob gesetzeswidrig ist (LG Koblenz, StraFo 2011, 353 = StRR 2011, 3 [LS] = VRR 2011, 43 [LS]; LG Saarbrücken, NStZ-RR 2001, 383; Meyer-Goßner/Schmitt, § 464b Rn 1; vgl. a. OLG Düsseldorf, JurBüro 2017, 311). Lediglich dann, wenn die Kostengrundentscheidung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nichtig/offenkundig gesetzwidrig ist, kann die Entscheidung unbeachtlich sein (KG, RVGreport 2011, 183 = AGS 2012, 45 = zfs 2011, 346; LG Koblenz, a.a.O.; JurBüro 2014, 541; LG Saarbrücken, a.a.O. und Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rdn 1269 ff.)."

  • Die Richterin hatte die Akte der Rechtspflegerin mit den Worten "es ist Ihre Abhilfe, also entscheiden Sie auch über die Kosten".
    Daher ist dann die Entscheidung durch die Rechtspflegerin ergangen. Die Entscheidung wurde dem Bezirksrevisor aber erst im Rahmen des KfA bekannt

  • Die Richterin hatte die Akte der Rechtspflegerin mit den Worten "es ist Ihre Abhilfe, also entscheiden Sie auch über die Kosten".
    Daher ist dann die Entscheidung durch die Rechtspflegerin ergangen.

    Das kann ja nicht die Begründung sein. Nur weil die Richterin das sagt, musst die Rechtspflegerin doch trotzdem prüfen, ob sie tatsächlich zuständig ist und ob es überhaupt einer Entscheidung bedarf und ob die Entscheidung eine Kostenentscheidung enthalten muss.

  • Eine solche Prüfung ist aus der Akte leider nicht ersichtlich und die Kollegin ist auch nicht mehr da, um sie eventuell noch einmal zu fragen.
    Ich konnte mich auch immer noch nicht dazu durchringen, eine Entscheidung zu treffen.:oops:

  • So, inzwischen habe ich die Festsetzung gemacht (im Oktober 2017) und seit dem lag die Akte beim Bezirksrevisor. Heute kam sie zurück, und siehe da, es wurde gegen die Festsetzung Beschwerde eingelegt.

    Nun bin ich mal gespannt, wie es weiter geht. Ich entscheide da jetzt nichts mehr...

    LG

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